Rechtsprechung
| BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 02.08.1984 - 2 Hi VG A 182/81
- BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
- BVerwG, 03.12.1985 - 6 B 215.84
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60
Universitäre Selbstverwaltung
Auszug aus BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
Der Kläger muß sich deshalb auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen lassen, wonach derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen kann, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 und 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 -); diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 256 [267]). - BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80
Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
Nach der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechtslage ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt worden, daß ein Verwaltungsgericht über ein Anerkennungsbegehren nach Art. 4 Abs. 3 GG nur aufgrund einer förmlichen Vernehmung des Antragstellers entscheidet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] m.w.N.). - BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234) es nicht als einen Verstoß gegen § 86 VwGO angesehen, daß auch ohne förmliche Parteivernehmung die Klage eines Wehrpflichtigen abgewiesen worden ist, der im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hatte; dies hatte es dem Verwaltungsgericht erlaubt, die Behauptung des Klägers, es lägen bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt anzusehen und davon abzusehen, von Amts wegen durch dessen Vernehmung noch weiteren Beweis zu erheben.
- BVerwG, 19.09.1984 - 6 B 172.84
Kriegsdienstverweigerung - Entschädigung - Begründungsanforderungen - Anhörung - …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann (vgl. Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - [Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 3]); für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. - BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
Der Kläger muß sich deshalb auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen lassen, wonach derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen kann, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 und 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 -); diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 256 [267]). - BVerwG, 19.01.1984 - 6 C 144.82
Heilung des Mangels des Vorverfahrens durch Anhörung des Klägers in der …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
Der Kläger muß sich deshalb auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen lassen, wonach derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen kann, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 und 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 -); diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 256 [267]).
- BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 53.84
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Das Verwaltungsgericht hat dadurch Bundesrecht, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, verletzt, daß es in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 in Abwesenheit des nicht anwaltlich vertretenen Klägers über dessen Anerkennungsbegehren verhandelt und entschieden hat, obwohl es unter den gegebenen konkreten Umständen nicht davon ausgehen konnte, daß der Kläger von dem Termin der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hatte; auch waren keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahegelegt hätten, der Kläger verfolge sein Anerkennungsbegehren mit nur geringem Interesse oder er wolle das Verfahren verschleppen (vgl. dazu Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ).Zwar wäre der Kläger bei einer längerfristigen Abwesenheit von seiner dem Gericht gegenüber angegebenen Wohnung verpflichtet gewesen, dies dem Gericht mitzuteilen oder anderweit dafür Sorge zu tragen, daß Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts ihn erreichen konnten; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte eine solche Pflicht jedenfalls bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen bestanden (vgl. BVerfGE 41, 332 ; s. auch die Beschlüsse des Senats vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - und vom 15. August 1986 - BVerwG 6 B 127, 85 -).
- BVerwG, 29.03.1990 - 6 C 46.87
Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in KDV-Sachen
Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung durch das KDVG besteht zwar gemäß § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung ohne mündliche Anhörung und folglich auch ohne Vernehmung als Partei, wenn das Prüfungsgremium, somit auch das Gericht, die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen weiterhin die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - sowie Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - ).So hatte etwa in dem Falle, der Gegenstand des Beschlusses vom 24. Oktober 1985, a.a.O., war, das Verwaltungsgericht dem gesamten Verhalten des Klägers entnehmen können, daß erhebliche Zweifel an der erforderlichen Ernsthaftigkeit seines Begehrens bestanden; dem Verwaltungsgericht hatte sich der Eindruck aufdrängen müssen, daß es dem Kläger mehr um vordergründige Effekte als um die Überzeugung eines Spruchkörpers von einer getroffenen Gewissensentscheidung gegangen war.
- BVerwG, 13.10.1988 - 6 B 17.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Danach kann derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 -, 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 - und 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ).Der Senat hat u.a. in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - sowie in seinem Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - (Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10) näher ausgeführt, daß es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, regelmäßig auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt.
- BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85
Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst - …
Der von der Revision erwähnte Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10) befaßt sich demgegenüber mit der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, sowie mit den davon - etwa bei fehlender Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Klägers - möglichen Ausnahmen. - BVerwG, 27.11.1989 - 6 C 30.87
Rechtliches Gehör - Kriegsdienstverweigerer - Wehrdienstverweigerung - …
Eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder sie jedenfalls nicht nachweisen kann (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - und das bereits angeführte Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - ). - BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Parteivernehmung - Beweismittel - …
Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar gemäß § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung ohne mündliche Anhörung und folglich auch ohne Vernehmung als Partei, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen weiterhin die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ). - BVerwG, 08.11.1989 - 6 C 42.87
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, der Antragsteller verfolge sein Anerkennungsbegehren mit nur geringem Interesse oder wolle das Verfahren verschleppen (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - und Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - <BVerwGE 77, 157 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 184>). - BVerwG, 26.11.1987 - 6 C 29.87
Vertagung des Verhandlungstermins bei entschuldigter Säumnis auch ohne …
Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar nach § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der zum zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder sie jedenfalls nicht nachweisen kann (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ). - BVerwG, 15.08.1986 - 6 B 127.85
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Abwesenheit des …
Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze, nach denen vor einer solchen Entscheidung in der Regel eine Parteivernehmung geboten ist, wenn die Klageabweisung auf die Bekundungen des Antragstellers gestützt werden soll (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - und vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 -). - BVerwG, 28.01.1987 - 6 C 26.86
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Fristversäumnis der …
Derartige Umstände hat der Senat beispielsweise in der erkennbaren Absicht der Verfahrensverschleppung (Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - ) sowie darin gesehen, daß ein Kläger im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätte (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 -NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676 = RiA 1984, 213>; Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ). - BVerwG, 31.07.1987 - 7 ER 216.87
Rechtsmittel
- BVerwG, 31.07.1987 - 7 ER 217.87
Rechtsmittel
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| BVerwG, 03.12.1985 - 6 B 215.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Verfahrensgang
- VG Hannover, 02.08.1984 - 2 Hi VG A 182/81
- BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84
- BVerwG, 03.12.1985 - 6 B 215.84
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