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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39815
BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23 (https://dejure.org/2023,39815)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2023 - 6 B 9.23 (https://dejure.org/2023,39815)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 (https://dejure.org/2023,39815)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 7 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2; BbgSchul §§ 124, 124a; Ersatzschulzuschussverordnung (Brandenburg) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

  • rechtsinformationen.bund.de

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 124 SchulG BB
    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

  • doev.de PDF

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger

  • rechtsportal.de

    Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger

  • datenbank.nwb.de

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG und die Grundrechte (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 ff. m. w. N.).

    Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 195 f. m. w. N.).

    Auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte kann den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 197 m. w. N.).

    Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind etwa geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 201 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14).

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich - wie der Senat ebenfalls früher klargestellt hat - letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14).

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 …und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 …und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 f.).

  • BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14

    Polizeivollzugsbeamter; Kommissaranwärter; Ausbildungs- und Prüfungsordnung; …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (…BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 f.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Auch die weitere Erwägung, das sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG für alle Schüler ergebende Recht auf schulische Bildung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. - BVerfGE 159, 355) könne sich dahingehend auswirken, dass bei Ausgestaltung der Finanzzuweisungen der Länder an die Träger der Ersatzschulen nicht nur die Existenz der Privatschule gesichert werden, sondern zugleich auch ein chancengleiches Recht auf schulische Bildung gesichert werden müsse, lässt nicht erkennen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Förderung privater Ersatzschulen einer grundsätzlichen Überprüfung bedarf.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 u. a. - BVerfGE 90, 107 ).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 …und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 6 B 18.19

    Ungerechtfertigte Annahme einer prozessualen Verwirkung des Klagerechts als …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 …und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 6 B 24.12

    Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
    Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 6 B 24.12 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4).
  • BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte …

  • BVerwG, 21.04.2026 - 6 B 2.26
    Die ihm obliegende Schutz-und Förderungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Existenzgefährdung des Privatschulwesens als Institution droht (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 - NVwZ-RR 2024, 373 Rn. 10).
  • BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach …

    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Bremen, 31.01.2024 - 1 LA 307/20

    Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielhalle; …

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrüge, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Berufung (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 15.12.2023 - 6 B 9.23, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2025 - 14 S 207/25

    Streitwert bei Klagen auf Gewährung von Coronahilfen

    Unabhängig davon findet ihr Petitum in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der Streitwerte regelmäßig ausgehend von der begehrten finanziellen Förderung festgesetzt werden (vgl. etwa Beschluss vom 15.12.2023 - 6 B 9.23 - juris; vom 04.01.2022 - 3 B 14.21 - juris), keine Grundlage.
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