Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 196 BauGB, § 139 BGB, Art 105 Abs 2a GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
Zweitwohnungssteuersatzung Timmendorfer Strand; Fehler bei der Ladung zur Sitzung der Gemeindevertretung; Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Flächenmaßstabes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SH § 22 GO ; SH § 34 GO ; BauGB § 196 ; GG Art. 14
Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung; Fehlerhafte Ladung zu einer Sitzung der Gemeindevertretung; Regelungen in der Geschäftsordnung einer Gemeinde zur Heilung von Fehlern zur Sitzung der Gemeindevertretung; Heranziehung des Bodenrichtwerts für die Berechnung der ...
Kurzfassungen/Presse (5)
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zweitwohnungssteuer in Timmendorfer Strand
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bindungspflicht der Gemeinde an Regelungen zur Geschäftsordnung zwecks Heilung von Fehlern zur Sitzung der Gemeindevertretung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam - Steuermaßstab stellt Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit dar
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (53)
- OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18
Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Bedarf es bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer aufgrund der im Gemeindegebiet inhomogenen Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts einer weiteren Differenzierung, um den Belastungsgrund möglichst wirklichkeitsnah zu erfassen, können als weitere differenzierende Faktoren das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 2 LB 90/18 , juris Rn. 106 ).Das Oberverwaltungsgericht habe erklärt, das ein die Lage abbildender Wertfaktor aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könne (Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -).
Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG…, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 97 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 72 f.).
Begrenzt wird sein Spielraum durch die o.g. Vorgabe, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (BVerfG…, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 131 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74 ).
Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39…, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris 75…, Beschluss vom 23. August 2021 - 5 MB 10/21 -, juris Rn. 14 ).
So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (BVerwG…, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris 76; OVG Lüneburg…, Urteil vom 19. April 2023 - 9 LB 189/20 -, juris Rn. 76; VGH München…, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 -, juris Rn. 33).
Steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris 77).
Dieser Regelungsspielraum gestattet es, dass sich die Satzungsgeber bei der Ausgestaltung eines Ersatzmaßstabes in erheblichem Maße auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber die aufgezeigte verfassungsrechtliche Grenze wahren müssen ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 77 ; im Nachgang BVerwG…, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 3.19 -, juris Rn. 11, beide mit Verweis auf BVerfG…, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - juris Rn. 98).
Dabei ist eine typisierende Betrachtung verschiedener Sachverhalte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile nicht außer Verhältnis zu der hiermit notwendig einhergehenden Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, der Typisierung kein atypischer Fall zugrunde liegt und ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Vornahme der Typisierung vorhanden ist ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 72 ; vgl. auch BVerfG…, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - juris Rn. 66 zur Luftverkehrssteuer).
Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 77 m.w.N.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54).
Rn. 113 So ist auch der in § 4 Abs. 1 ZwStS im Ausgangspunkt gewählte sogenannte "Flächenmaßstab" (…bei Burth/Brenner/Egger a.a.O. als "Besteuerungstyp Wohnwert" bezeichnet) als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106 ).
Rn. 114 Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106 ).
Rn. 120 Es spricht im Grundsatz nichts dagegen, die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte im Zwei-Jahres Turnus veröffentlichten Bodenrichtwerte als einen von mehreren Faktoren heranzuziehen, um damit den Lagewert im Rahmen des Bemessungsmaßstabes der Zweitwohnungssteuer abzubilden ( OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106 , Beschluss vom 4. August 2022 - 5 MB 15/22-1 -, juris Rn. 16 ; dem folgend VG Braunschweig…, Urteil vom 21. Juni 2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 77; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, juris Rn. 12 ["Bodenwert" für die Bestimmung des Mietwerts]).
Die geschätzte Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe ist als Maßstab mit lockerem Bezug zum Aufwand zwar allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2/20 -, juris Rn. 10, OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 103 f.), doch bedeutet dies nicht zugleich, dass der Verzicht auf die Miete durch den Eigentümer dessen Aufwand sei (so aber OVG Lüneburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, juris Rn. 32; VGH München…, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14).
Denn ohne den normierten Steuermaßstab verliert sie ihre Kernregelung und stellt damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar, das der Satzungsgeber ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen: OVG Schleswig, Urteile vom 15. August 2019 - 2 LB 6/19 -, juris Rn. 49 , vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 111 ff., jeweils m.w.N.).
- VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21
Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Rn. 46 Der gewählte Steuermaßstab sei auch nicht etwa aus den Gründen rechtswidrig, mit denen das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 - eine Zweitwohnungssteuersatzung mit einer Maßstabsregelung, die den Lagewert ebenso wie im vorliegenden Verfahren aus dem "reinen" Bodenrichtwert ableitet, für rechtswidrig erachtet hat.Die Zweitwohnungssteuer wird dagegen nach dem tatsächlichen oder geschätzten (Miet-)Aufwand berechnet (so schon BVerfG…, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 87 f.; im Ergebnis auch OVG Schleswig…, Beschluss vom 4. März 2022 - 5 MB 44/21 -, juris Rn. 30-32; VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 25).
Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Wohnfläche den finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung jedenfalls im Ansatz erfassen kann, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche und so ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht ( VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 44 ).
Insgesamt wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage typischerweise mit einem anderen Aufwand verbunden sein als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick (so schon VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 44 ).
Sie zeigt realistisch an, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln (vgl. schon VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 58 f.; VG Braunschweig…, Urteil vom 21. Juni 2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 81):.
Dieser entwickelt sich aber nach den vorliegenden statistischen Daten nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen wie zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge ( VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 59 ).
Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass jeder Steuermaßstab dem Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werden muss, dass sich der Ersatzmaßstab so nah wie möglich an der Wirklichkeit zu orientieren hat (vgl. schon VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 56 und dem folgend VG Braunschweig…, Urteil vom 21. Juni 2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 82).
Allerdings muss er dennoch die Vergleichbarkeit der Lagewerte der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleisten (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 53 ).
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 73 ff.; 79).Rn. 64 Ausgangspunkt für die Prüfung der Gleichartigkeit ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände; neben Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftlichen Auswirkungen ist insbesondere darauf abzustellen, ob die zu vergleichenden Steuertatbestände dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 84).
Die Zweitwohnungssteuer wird dagegen nach dem tatsächlichen oder geschätzten (Miet-)Aufwand berechnet (so schon BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 87 f.; im Ergebnis auch OVG Schleswig…, Beschluss vom 4. März 2022 - 5 MB 44/21 -, juris Rn. 30-32; VG Schleswig…, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 154/21 -, juris Rn. 25).
Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 -, juris LS 1 und Rn. 80 ff. m.w.N., Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 67 ff.).
Der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ist es aber immanent, dass sie an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 71).
Vielmehr zahlt der Eigentümer die Miete gewissermaßen an sich selbst und konsumiert diesen Ertrag sodann für den eigenen persönlichen Lebensbedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 86 zum früheren § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG [zuletzt i.d.F. vom 16. April 1997, BGBl I 821, gültig bis zum 31.12.1999], der den Nutzungswert des selbst bewohnten Eigentums als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteuerte).
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen; die Grenzen reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen (…BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 27, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 94 f., beide m. w. N.).Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 97 f.; OVG Schleswig…, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 72 f.).
Begrenzt wird sein Spielraum durch die o.g. Vorgabe, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 131 m.w.N.; OVG Schleswig…, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74 ).
Dieser Regelungsspielraum gestattet es, dass sich die Satzungsgeber bei der Ausgestaltung eines Ersatzmaßstabes in erheblichem Maße auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber die aufgezeigte verfassungsrechtliche Grenze wahren müssen ( OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 77 ; im Nachgang BVerwG…, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 3.19 -, juris Rn. 11, beide mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - juris Rn. 98).
Die Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG muss dann umso strenger ausfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 128).
- BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris 76; OVG Lüneburg…, Urteil vom 19. April 2023 - 9 LB 189/20 -, juris Rn. 76; VGH München…, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 -, juris Rn. 33).Rn. 113 So ist auch der in § 4 Abs. 1 ZwStS im Ausgangspunkt gewählte sogenannte "Flächenmaßstab" (…bei Burth/Brenner/Egger a.a.O. als "Besteuerungstyp Wohnwert" bezeichnet) als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106 ).
Wird ein solcher Flächenmaßstab gewählt, ist es aber erforderlich, dass die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde entweder hinreichend homogen sind oder bei fehlender Homogenität der Maßstab durch den Satzungsgeber entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22), um ausgehend von der Wohnfläche eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu ermöglichen.
Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabs anhand weiterer Kriterien für Gebiete, in denen nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich schon aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 14. Mai 2014 - OVG 9 A 4.11 -, juris Rn. 41).
- VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Unter einer "Ladung" ist nach gängigem Verständnis der technische Vorgang des Zusendens der Einladung zur Gemeindevertretersitzung zu verstehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 32).Dies ist bei Verstößen gegen die in der Geschäftsordnung zu treffenden Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen der Gemeindevertretung stets der Fall (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 40; OVG Lüneburg…, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, juris Rn. 100;… vgl. Dehn/Wolf, in: PRAXIS-pur, GO, Stand März 2024, § 34 Rn. 10).
Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg…, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, juris Rn. 102 f.;… Dehn/Wolf, in: PRAXIS-pur, GO, Stand März 2024 § 34 Rn. 10).
Rn. 82 Ob die Form- bzw. Fristwidrigkeit einer Ladung darüber hinaus auch dann als unbeachtlich angesehen werden kann, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat, so dass feststeht, dass das abwesende Ratsmitglied auch bei ordnungsgemäßer Ladung verhindert gewesen wäre (so VGH München, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 41 m. w. N.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, juris Rn. 104), kann hier offenbleiben.
- OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18
Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Dies ist bei Verstößen gegen die in der Geschäftsordnung zu treffenden Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen der Gemeindevertretung stets der Fall (vgl. VGH München…, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, juris Rn. 100;… vgl. Dehn/Wolf, in: PRAXIS-pur, GO, Stand März 2024, § 34 Rn. 10).Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat (vgl. VGH München…, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, juris Rn. 102 f.;… Dehn/Wolf, in: PRAXIS-pur, GO, Stand März 2024 § 34 Rn. 10).
Rn. 82 Ob die Form- bzw. Fristwidrigkeit einer Ladung darüber hinaus auch dann als unbeachtlich angesehen werden kann, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat, so dass feststeht, dass das abwesende Ratsmitglied auch bei ordnungsgemäßer Ladung verhindert gewesen wäre (so VGH München…, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 -, juris Rn. 41 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, juris Rn. 104), kann hier offenbleiben.
- BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
Kommunale Wettbürosteuer
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris 77).Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen ( OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 77 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54).
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Denn der Ersatzmaßstab nutzt den normgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung; dieser Spielraum entbindet ihn aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 59 m.w.N.).Rn. 133 Auch wenn dem Satzungsgeber bei Verwendung eines Ersatzmaßstabes aus Gründen der Praktikabilität eine weitreichende Typisierungsbefugnis zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59), entbindet ihn dies nicht davon, einen jedenfalls lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand als Bezugsgröße herzustellen.
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24
Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen; die Grenzen reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 27…, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 -, juris Rn. 94 f., beide m. w. N.).Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39…, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris 75…, Beschluss vom 23. August 2021 - 5 MB 10/21 -, juris Rn. 14 ).
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20
Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer
- BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15
Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur …
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2006 - 2 KN 1/05
Stellplatzsteuer für Wohnmobile; kommunale Aufwandsteuer; Standplatzmiete; …
- OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2022 - 5 MB 15/22
Bemessung der Zweitwohnungssteuer
- OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2020 - 2 KN 5/19
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
- BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …
- GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98
Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit …
- BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; …
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09
Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung
- BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95
Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2015 - 14 A 2435/14
Wahrung der Schriftform durch ein unterschriebenes, eingescanntes und per E-Mail …
- OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 KN 3/15
Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe/Tourismusabgabe
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 3.19
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
- OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide
- VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777
Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß
- BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02
Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten; …
- OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 2/24
Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind …
- OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20
Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel; …
- VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21
Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter
- OVG Niedersachsen, 20.10.2021 - 9 ME 146/21
Ferienwohnung; Nettokaltmiete, ortsüblich; Schätzung; Zweitwohnung, eigengenutzt, …
- OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19
Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau
- BGH, 23.01.1974 - IV ZR 92/72
Beauftragung des Gutachterausschusses mit der Ermittlung des Grundstückswerts; …
- VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
Ermittlung der Zweitwohnungsteuer durch Schätzung
- OVG Sachsen, 29.09.2010 - 4 C 8/09
Normenkontrollantrag gegen Festlegung der Mindestfraktionsgröße für einen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2468/01
Fristwahrendes Verlassen des Bescheides aus dem Bereich der Finanzbehörde; …
- OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 4/00
Normenkontrollverfahren betreffend die Gültigkeit einer Fremdenverkehrsabgabe; …
- OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99
Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit
- VGH Hessen, 03.05.2007 - 8 N 2474/06
Normenkontrollverfahren gegen die Geschäftsordnung einer …
- OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2022 - 5 MB 44/21
Fehlende Ausnahmeregelung von der Steuerpflicht für Erwerbszweitwohnungen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 9 A 4.11
Normenkontrolle der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Beetzsee
- OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten …
- BFH, 13.08.1996 - IX B 71/96
Anforderungen an die Ablehnung einzelner Mitglieder des Gutachterausschusses
- OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
- OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 2 L 257/93
- BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14
Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes …
- BVerwG, 02.06.1992 - 4 N 1.90
Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollverfahren bei Streit über formelle …
- BVerwG, 10.10.2019 - 4 CN 6.18
Antragsfrist; Bekanntmachung; Frage der Begründetheit; Informationszwecke; …
- OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17
Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen …
- OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 6/24
Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …
Bedarf es bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer aufgrund der im Gemeindegebiet inhomogenen Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts einer weiteren Differenzierung, um den Belastungsgrund möglichst wirklichkeitsnah zu erfassen, können als weitere differenzierende Faktoren das Baujahr, der Lagewert und die Gebäudeart herangezogen werden (Anschluss OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 114 ;… - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 77 ).Es spricht im Grundsatz nichts dagegen, die von Gutachterausschüssen für das Gemeindegebiet ermittelten Bodenrichtwerte heranzuziehen, um damit den Lagewert abzubilden (Anschluss OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 118 ;… - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 ).
Rn. 65 a) Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (so bereits zu Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Kommunen: Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff.).
Dies ist bei der auf Gemeinden und Kreisen beschränkten Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG der Fall (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 63 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 49 , jeweils m.w.N.).
Die Zweitwohnungssteuer wird dagegen nach dem tatsächlichen oder geschätzten (Miet-)Aufwand berechnet (…so schon BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 87 f.; Urt. d. Senats vom 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 64 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 50 ).
Rn. 82 Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 98 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 62 ) ist vorliegend nicht verletzt.
Entsprechend gibt es auch keinen Vertrauensschutz dahin, dass ein Abgabenpflichtiger wegen der Unwirksamkeit vorangegangener Abgabensatzungen von der Abgabe insgesamt verschont bleibt (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 100 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 64 m. w. N.;… OVG Weimar, Urt. v. 22.09.2008 - 3 KO 1011/05 -, juris Rn. 78).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 101 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 65 und v. 19.07.2024 - 6 LB 1/24 -, juris Rn. 93 m.w.N.).
Diese stellt weder auf die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes (…zu Grundsteuern vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 87 f.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 64 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 50 ), noch auf eine Einkommenserzielung (…zur Einkommenssteuer BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, juris Rn. 24;… BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 85) oder auf das Betriebskapital und die Erträge eines Gewerbebetriebes (…zur Gewerbesteuer BVerwG, Urt. v. 26.07.2005 - 10 B 48.05 -, juris Rn. 4, 5 m.w.N.) ab.
Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 112 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 75 ff. m.w.N.).
Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 , beide m.w.N.).
Rn. 92 Um die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (vgl. zum Maßstab ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 104 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 67 ff., beide m.w.N.), würde sich für die Zweitwohnungssteuer ein Steuermaßstab, der genau den tatsächlichen finanziellen Aufwand abbildet, als wirklichkeitsnächster Maßstab erweisen.
Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 108 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 71 ff., beide m.w.N.).
(Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 110 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 73 f., beide m.w.N.).
Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune - sowohl bei der Wahl des Maßstabs als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn 76 ff., beide m.w.N.).
Da sich alle Veränderungen einzelner zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs (in § 4 Abs. 1 und 2 ZwStS 2024 "Wohnwert" genannt) herangezogener Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer ("eins zu eins") niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren (…so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 65 ff.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 124 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 87 ).
In typisierender Weise lässt er deshalb auch einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zu, auch wenn er selbst nur einen Durchschnittswert der in der jeweiligen Zone vorhandenen Immobilienwerte bezeichnet (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 f., beide m.w.N.).
Der Lagewert drückt lediglich aus, dass das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 76 ff., beide m.w.N.).
Rn. 115 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Entwicklung der durch den Lagewert abgebildeten Wertverhältnisse der Grundstücke im Satzungsgebiet zueinander und die am Verbraucherpreisindex orientierte Entwicklung, die realistisch anzeigt, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 - juris Rn. 129 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 92 ) ansatzweise gleichförmig verlaufen.
Der Lagewert wirkt sich damit nicht allein maßstabsprägend aus (vgl. zu dieser Problematik Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 140 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 103 ).
Rn. 117 (cc) Die vom Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2024 aufgeworfene Problematik der großen Spanne der "reinen" Bodenrichtwerte in einem Satzungsgebiet sowie deren Auswirkungen auf die Steuerhöhe und eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Besteuerung (- 6 KN 1/24 -, juris Rn. 142 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 105 f.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Lagewert hier von den relativierten Bodenrichtwerten bestimmt wird.
Die Wohnfläche lässt sich nicht in Jahreszahlen ausdrücken, die Lage eines Gebäudes nicht in Quadratmetern und das Alter nicht in Miet- oder Bodenpreisen (so schon Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 116 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 79 ).
- OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 4/24
Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …
Entscheidet sich die Gemeinde, bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Wohnwerts eine weitere Differenzierung vorzunehmen, können als weitere differenzierende Faktoren die Gebäudeart, das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).Aufgrund seiner erheblichen Dynamik und der mit steigenden Grundstückspreisen einhergehenden Dominanz des reinen Bodenrichtwerts gegenüber den übrigen Faktoren ist der gebotene lockere Bezug zum Belastungsgrund, dem Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht mehr ausreichend gewährleistet (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).
Bei der in Rede stehenden Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (so bereits ausführlich zu Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Kommunen: Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff.).
Rn. 56 Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 98 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 62 ) ist vorliegend nicht verletzt.
Entsprechend gibt es auch keinen Vertrauensschutz dahin, dass ein Abgabenpflichtiger wegen der Unwirksamkeit vorangegangener Abgabensatzungen von der Abgabe insgesamt verschont bleibt (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 100 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 64 m. w. N.;… OVG Weimar, Urt. v. 22.09.2008 - 3 KO 1011/05 -, juris Rn. 78).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 101 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 65 und v. 19.07.2024 - 6 LB 1/24 -, juris Rn. 93 m.w.N.).
Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 ff. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 ff., jeweils m.w.N.).
Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 , jeweils m.w.N.).
Rn. 63 Um die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (vgl. zum Maßstab ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 67 ff. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff., jeweils m.w.N.), würde sich für die Zweitwohnungssteuer ein Steuermaßstab, der genau den tatsächlichen finanziellen Aufwand abbildet, als wirklichkeitsnächster Maßstab erweisen.
Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 71 ff. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 108 ff., jeweils m.w.N.).
Nur eine Bemessungsgrundlage, deren Anwendung dazu führt, dass eine der Höhe nach gleiche Besteuerung vergleichbarer Steuerobjekte erfolgt und umgekehrt, eine der Höhe nach gleiche Besteuerung ungleicher Steuerobjekte verhindert wird, ist Ausdruck eines mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Ersatzmaßstabes (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 73 f. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 110 f., jeweils m.w.N.).
Speziell mit dem Lagewert lässt sich ausdrücken, dass das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn 76 ff. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff., jeweils m.w.N.).
In typisierender Weise lässt er deshalb auch einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zu, auch wenn er selbst nur einen Durchschnittswert der in der jeweiligen Zone vorhandenen Immobilienwerte bezeichnet (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 f. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 ff., jeweils m.w.N.).
Dabei ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 4 ZwStS 2022.2 vorgesehene Umrechnung (Modifikation) nichts daran ändert, dass weiterhin der "reine" Bodenrichtwert berücksichtigt wird und dass dieser in den unterschiedlichen Richtwertzonen im Gebiet der Gemeinde unterschiedlich ausfällt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 108 und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 145 ).
Dass sich der Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung jedenfalls für Wohnungseigentümer gleichsam automatisch mit dem Bodenrichtwert erhöht, ist für den Senat weiterhin nicht erkennbar (zu alldem ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 87 ff. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 124 ff., jeweils m.w.N.).
Eine ausreichende Differenzierung anhand der anderen in § 5 Abs. 1 ZwStS eingebrachten Faktoren ist nicht mehr gewährleistet, um noch einen proportionalen, gleichheitsgerecht ermittelten Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung abzubilden (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 100 und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 137 jeweils m.w.N.).
Denn der Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung in guter Lage wird im Vergleich zum Aufwand in niedriger bewerteten Lagen nicht mehr in gleichem Maße steigen wie die zu entrichtende Steuer (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 103 und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 140 jeweils m.w.N.).
Selbst wenn man annimmt, dass sich auch ein bereits unter 1% liegender Steuersatz unendlich weiter absenken lässt, müsste sich eine solche Absenkung doch gesondert auf eine jede Bodenrichtwertzone beziehen, um so ansatzweise gleichheitsgerechte Ergebnisse erzielen zu können (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 104 und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 141 jeweils m.w.N.).
Allerdings muss er dennoch die Vergleichbarkeit der Lagewerte der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleisten können (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 107 und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 144 jeweils m.w.N.).
Rn. 86 II. Die Unwirksamkeit der Regelung zum Steuermaßstab in § 5 Abs. 1 bis 3 ZwStS 2022.2 hat zur Folge, dass die Zweitwohnungssteuersatzung insgesamt (mit Ausnahme ihres § 10, der einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände definiert) unwirksam ist, weil die Regelung über den Steuermaßstab gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum wesentlichen Mindestinhalt einer Zweitwohnungssteuersatzung gehört und in einem untrennbaren Gesamtzusammenhang mit den Satzungsregelungen im Übrigen steht (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 112 f. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 149 f. jeweils m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig
An seiner bisherigen Rechtsprechung hält er insofern fest (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff. und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 63 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 49 , jeweils m.w.N. …sowie Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).
Rn. 91 (2) Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 98 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 62 ) ist vorliegend ebenfalls nicht verletzt.
Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 112 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 75 ff.).
Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 jeweils m.w.N., zuletzt v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 91 ).
Rn. 98 Um die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (vgl. zum Maßstab ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 104 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 67 ff., beide m.w.N.), würde sich für die Zweitwohnungssteuer ein Steuermaßstab, der genau den tatsächlichen finanziellen Aufwand abbildet, als wirklichkeitsnächster Maßstab erweisen.
Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 108 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 71 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 92 ).
Um dies sicherzustellen, muss die Bemessungsgrundlage bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes so ausgestaltet sein, dass sich die Höhe der Steuer in Abhängigkeit zu dem Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verändert, die mit der Zweitwohnungssteuer erfasst werden soll (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 110 f., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 73 f., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 93 ).
Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn 76 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 95 ).
Da sich alle Veränderungen einzelner zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs (in § 5 Abs. 1 ZwStS 2024 "Wohnwert der Zweitwohnung" genannt) herangezogener Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer ("eins zu eins") niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren (…so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 65 ff.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 124 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 87 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 96 ).
Rn. 105 (a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestehen im Zuge der Berechnung des Lagewerts keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Bodenrichtwerte, die in typisierender Weise einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zulassen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 f., beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).
Dabei ist es aus Gründen der Praktikabilität unbedenklich, wenn einzelne Grundstücke innerhalb einer Richtwertzone eine besonders exponierte Lage aufweisen und von der "Durchschnittlage" abweichen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 , beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).
Der Lagewert drückt lediglich aus, dass das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 76 ff., beide m.w.N.).
Rn. 117 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Entwicklung der durch den Lagewert abgebildeten Wertverhältnisse der Grundstücke im Satzungsgebiet zueinander und die am Verbraucherpreisindex orientierte Entwicklung, die realistisch anzeigt, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 - juris Rn. 129 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 92 …und Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 115 ) gleichförmig ver- bzw. jedenfalls nicht in relevantem Umfang auseinanderlaufen.
Der Lagewert wirkt sich damit nicht allein maßstabsprägend aus (vgl. zu dieser Problematik Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 140 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 103 ).
Rn. 119 (cc) Die vom Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2024 aufgeworfene Problematik der großen Spanne der "reinen" Bodenrichtwerte in einem Satzungsgebiet sowie deren Auswirkungen auf die Steuerhöhe und eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Besteuerung (- 6 KN 1/24 -, juris Rn. 142 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 105 f.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Lagewert hier von den relativierten Bodenrichtwerten bestimmt wird.
- OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 5/24
Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …
Entscheidet sich die Gemeinde, bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Wohnwerts eine weitere Differenzierung vorzunehmen, können als weitere differenzierende Faktoren die Gebäudeart, das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).Bei der in Rede stehenden Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (so bereits ausführlich zu Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Kommunen: Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff.).
Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 ff. und - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 ff. sowie Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 - [zur Veröffentlichung vorgesehen], jeweils m.w.N.).
Rn. 70 II. Die Unwirksamkeit der Regelung zum Steuermaßstab in § 6 Abs. 1 und 2 ZwStS 2024 hat zur Folge, dass die Zweitwohnungssteuersatzung insgesamt unwirksam ist (mit Ausnahme ihres § 11, der einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände definiert), weil die Regelung in einem untrennbaren Gesamtzusammenhang mit den Satzungsregelungen im Übrigen steht (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 149 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 112 ).
Die Gemeinde Pogeez hat mit der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 auf die Urteile des Senats vom 24. April 2024 (- 6 KN 1/24 -, juris und - 6 KN 2/24 -, juris) reagiert und beabsichtigt, Fehler im vorherigen Satzungsrecht zu heilen.
Aus dem Umstand, dass die Gemeinde Pogeez die Satzung vom 7. Juli 2022 - wohl als Reaktion auf die Urteile des Senats vom 24. April 2024 ( 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 ) - aufgehoben hat, kann nichts anderes gefolgert werden.
- VG Oldenburg, 11.03.2025 - 3 A 3402/23
Klage gegen Zweitwohnungsteuerbescheid der Inselgemeinde Langeoog erfolgreich
Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG…, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 96, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, Rn. 105, juris).Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (BVerfG…, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, Rn. 131, juris; Nds. OVG…, Urteil vom 19. April 2023 - 9 LB 189/20 -, Rn. 74, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, Rn. 105, juris).
Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen (BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, Rn. 10, juris; Nds. OVG…, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, Rn. 32, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, Rn. 110, juris).
Dies gilt insbesondere, wenn die Wertverzerrungen nicht nur vereinzelt, sondern vielfach erheblich und flächendeckend auftreten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, Rn. 133, juris).
- VGH Hessen, 25.11.2025 - 5 A 766/25
Zur Bestimmtheit einer Zweitwohnungssteuersatzung
Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist insoweit ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. im Einzelnen auch BVerfG…, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR -, juris Rdnr. 39; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rdnr. 107 m.w.N.).Rn. 39 Bei der Aufwandssteuer ist der kommunale Entscheidungsspielraum zudem dadurch begrenzt, dass der gewählte Steuermaßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen muss (BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, juris Rdnr. 10; Nds. OVG…, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, juris Rdnr. 31; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 93; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rdnr. 110 f. m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 3/24
Zweitwohnungssteuer; Innehaben einer Zweitwohnung bei Überlassung an …
Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 73 ff.; 79; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 91 , jeweils m.w.N.). - VG Stuttgart, 10.06.2026 - 1 K 3489/23
Zweitwohnungssteuer; Anhörung; Begründung; Heilung; Unbeachtlichkeit; …
Aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer folgt insoweit nicht, dass Steuermaßstab nur der tatsächlich geschuldete Mietzins sein darf; er zwingt die Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln, und zwar auch deshalb, weil sich der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers kaum zuverlässig feststellen lässt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 20, 22; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 109, jeweils m.w.N.). - OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2026 - 6 KN 6/24
Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam
- OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2026 - 6 LA 140/24
Keine Erhebung der Straßenreinigungsgebühr vor Entstehung des …
Sie stellt damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr dar, wenn davon auszugehen ist, dass der Satzungsgeber das verbleibende Regelungswerk ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (… OVG Schleswig, Urt. v. 15.08.2019 - 2 LB 6/19 -, juris Rn. 49 , Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 92/18 -, juris Rn. 122 , beide m.w.N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 149 ). - VG Schleswig, 20.11.2024 - 4 B 41/24
Einstweiliger Rechtschutz gegen Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer
- OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2026 - 6 KN 3/24
Normenkontrollantrag gegen eine Abwasserbeseitigungssatzung
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