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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,5056
OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24 (https://dejure.org/2025,5056)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.01.2025 - 6 LB 7/24 (https://dejure.org/2025,5056)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Januar 2025 - 6 LB 7/24 (https://dejure.org/2025,5056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 196 BauGB, § 139 BGB, Art 105 Abs 2 Buchst a GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Zweitwohnungssteuer - Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer (hier: 2020); Erhebung einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer (hier: 2021); Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fehmarn; Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur ...

Kurzfassungen/Presse

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (38)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 6/24

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Die jetzige Regelung entspreche in ihren Grundzügen derjenigen Maßstabsregelung, die im Urteil des Senats vom 9. Oktober 2024 (- 6 LB 6/24 -) für rechtmäßig erachtet worden sei.

    Durch die endgültige, aber noch im Widerspruch- oder Klageverfahren abänderbare Festsetzung hat sich die Erhebung der Vorauszahlung nicht erledigt; letzterer kommt mit dem darin enthaltenen Zahlungsbefehl weiterhin ein eigenständiger Regelungsgehalt zu (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 61 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die gemeindliche Steuersatzung zwecks Fehlerheilung nachträglich geändert wird mit dem Ziel, bereits ergangenen Verwaltungsakten zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen (…BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 87.88 -, juris Rn. 12; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 63 ;… vgl. Arndt, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 5/2020, § 2 Rn. 124).

    An seiner bisherigen Rechtsprechung hält er insofern fest (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff. und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).

    Dessen ungeachtet geht der Senat davon aus, dass die Frage, ob der gewählte Steuermaßstab geeignet ist, den Steuergegenstand zu erfassen, nicht die Satzungskompetenz aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG betrifft (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 75 m.w.N.).

    Rn. 82 bb) Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Satzung gegen das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 76 ff. m.w.N.) verstößt; die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind in der Eingangsformel ausreichend konkret benannt.

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (…vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 63 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 49 , jeweils m.w.N. sowie Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).

    Dies gilt jedenfalls solange, wie die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt; in diesem Fall wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 82 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 65 , v. 19.07.2024 - 6 LB 1/24 -, juris Rn. 93 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 84 , jeweils m.w.N.).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 jeweils m.w.N., zuletzt v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 91 ).

    Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 108 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 71 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 92 ).

    Um dies sicherzustellen, muss die Bemessungsgrundlage bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes so ausgestaltet sein, dass sich die Höhe der Steuer in Abhängigkeit zu dem Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verändert, die mit der Zweitwohnungssteuer erfasst werden soll (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 110 f., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 73 f., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 93 ).

    Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn 76 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 95 ).

    Da sich alle Veränderungen einzelner zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs (in § 5 Abs. 1 ZwStS 2024 "Wohnwert der Zweitwohnung" genannt) herangezogener Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer ("eins zu eins") niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren (…so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 65 ff.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 124 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 87 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 96 ).

    Die Berechnung erfolgt anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV;… so bereits VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 45 ; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 98 ).

    Rn. 105 (a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestehen im Zuge der Berechnung des Lagewerts keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Bodenrichtwerte, die in typisierender Weise einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zulassen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 f., beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).

    Dabei ist es aus Gründen der Praktikabilität unbedenklich, wenn einzelne Grundstücke innerhalb einer Richtwertzone eine besonders exponierte Lage aufweisen und von der "Durchschnittlage" abweichen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 , beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).

    Das Vorgehen entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden - und beabsichtigten - Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind (vgl. schon VG Schleswig…, Urteil vom 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 53 ; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 108 ).

    Lagewerten, die im Wesentlichen dem "reinen" Bodenrichtwert entsprechen, kann mithin der lockere Bezug zum Belastungsgrund fehlen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 88 ff., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 110 ).

    Zugleich stellt diese Art der Abbildung hinreichend sicher, dass die Zweitwohnungssteuer für Steuergegenstände in teurer Lage höher ausfällt als in einer weniger teuren Lage (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 111 ).

    Diese Wertigkeit entspricht jedoch nicht eins zu eins dem abzuschöpfenden Aufwand (Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 112 ).

    In den hier relevanten Bereichen "Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung" und "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" ergibt sich in den Jahren von 2019 auf 2021 eine Steigerung von 890 Euro auf 966 Euro (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Konsumausgaben-Lebenshaltungskosten/Tabellen/privater-konsum-d-lwr.html), mithin um + 76 Euro bzw. + 8,54% (vgl. bereits Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 114 ).

    Rn. 117 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Entwicklung der durch den Lagewert abgebildeten Wertverhältnisse der Grundstücke im Satzungsgebiet zueinander und die am Verbraucherpreisindex orientierte Entwicklung, die realistisch anzeigt, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln (… OVG Schleswig, Urt. v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 - juris Rn. 129 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 92 und Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 115 ) gleichförmig ver- bzw. jedenfalls nicht in relevantem Umfang auseinanderlaufen.

    Eine ausreichende Differenzierung auch anhand der anderen in § 5 Abs. 2 ZwStS 2024 eingebrachten Faktoren, wie sie bei inhomogenen Wohnwerten zu erfolgen hat, ist daher gewährleistet, um noch einen proportionalen, gleichheitsgerecht ermittelten Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung abzubilden (vgl. dazu schon Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 116 ).

    Dabei kann angenommen werden, dass jüngere Zweitwohnungen typischerweise von höherwertiger Beschaffenheit sind und höhere Anschaffungs- und Unterhaltungskosten bzw. (bei einer gemieteten Wohnung) einen höheren Mietzins erfordern (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 118 ).

    Es ist nachvollziehbar, den Faktor Baujahr/1000 gewählt zu haben, weil neben den altersbedingten Kosten auch solche Unterhaltungskosten anfallen, die altersunabhängig sind, etwa für Versicherungen, Möbel oder weitere Ausstattungselemente (vgl. bereits Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 119 ).

    Rn. 123 (5) Die Vornahme der Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand des Wertfaktors "Gebäudeart" ist ebenfalls rechtlich zulässig (…so schon OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106 ; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 120 ).

    Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung der Gebäudearten sowie die Festlegung eines zugehörigen Faktors ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Steuersatzungsgebers umfasst und rechtfertigt sich aus den im Steuerrecht maßgeblichen Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 121 m.w.N.).

    Dies erlaubt eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrages in wenigen Stufen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 - juris Rn. 36; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 122 m.w.N.).

    Insofern ist es für die Frage der steuerlichen Belastungsgleichheit ohne Relevanz, ob auf Seiten der Bemessungsgrundlage "Maßstab" oder auf Seiten der Bemessungsgrundlage "Steuersatz" eine Multiplikation mit 100 stattfindet, solange darüber der lockere Bezug zum Aufwand als Bezugsgröße gegeben ist und die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse sicherstellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 123 m.w.N.).

    Besteuert wird insoweit die im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (…BVerfG, Beschl. v. 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 -, juris Rn. 82 m.w.N.; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974 - 1 BvR 51/69 -, juris Rn. 78;… BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 -, juris Rn. 23 f.; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 125 f.).

    Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung, also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 125 m.w.N.;… VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 - 2 S 1474/20 -, juris Rn. 27).

    Deren Beantwortung richtet sich nicht nach dem Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und ist damit eine Frage der Auslegung der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes, die die Erhebung von kommunalen Aufwandsteuern regeln (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2017 - 9 B 21.16 -, juris Rn. 5; Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 131 ).

    Der Senat geht angesichts dieser Regelungen davon aus, dass das Inkrafttreten einer - wie hier - wirksamen kommunalen Abgabensatzung während eines verwaltungsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens einen mangels einer solchen Satzung zunächst rechtswidrigen kommunalen Abgabenbescheid mit der Folge heilt, dass er nicht mehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden kann (so schon Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 132 ff. m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 2/24

    Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    An seiner bisherigen Rechtsprechung hält er insofern fest (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff. und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 63 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 49 , jeweils m.w.N. …sowie Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).

    Rn. 91 (2) Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 98 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 62 ) ist vorliegend ebenfalls nicht verletzt.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 65 , v. 19.07.2024 - 6 LB 1/24 -, juris Rn. 93 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 84 , jeweils m.w.N.).

    Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 112 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 75 ff.).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 jeweils m.w.N., zuletzt v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 91 ).

    Rn. 98 Um die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (vgl. zum Maßstab ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 104 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 67 ff., beide m.w.N.), würde sich für die Zweitwohnungssteuer ein Steuermaßstab, der genau den tatsächlichen finanziellen Aufwand abbildet, als wirklichkeitsnächster Maßstab erweisen.

    Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 108 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 71 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 92 ).

    Um dies sicherzustellen, muss die Bemessungsgrundlage bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes so ausgestaltet sein, dass sich die Höhe der Steuer in Abhängigkeit zu dem Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verändert, die mit der Zweitwohnungssteuer erfasst werden soll (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 110 f., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 73 f., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 93 ).

    Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn 76 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 95 ).

    Da sich alle Veränderungen einzelner zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs (in § 5 Abs. 1 ZwStS 2024 "Wohnwert der Zweitwohnung" genannt) herangezogener Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer ("eins zu eins") niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren (…so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 65 ff.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 124 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 87 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 96 ).

    Rn. 105 (a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestehen im Zuge der Berechnung des Lagewerts keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Bodenrichtwerte, die in typisierender Weise einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zulassen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 f., beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).

    Dabei ist es aus Gründen der Praktikabilität unbedenklich, wenn einzelne Grundstücke innerhalb einer Richtwertzone eine besonders exponierte Lage aufweisen und von der "Durchschnittlage" abweichen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 , beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).

    Lagewerten, die im Wesentlichen dem "reinen" Bodenrichtwert entsprechen, kann mithin der lockere Bezug zum Belastungsgrund fehlen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 88 ff., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 110 ).

    Der Lagewert drückt lediglich aus, dass das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 76 ff., beide m.w.N.).

    Rn. 117 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Entwicklung der durch den Lagewert abgebildeten Wertverhältnisse der Grundstücke im Satzungsgebiet zueinander und die am Verbraucherpreisindex orientierte Entwicklung, die realistisch anzeigt, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 - juris Rn. 129 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 92 …und Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 115 ) gleichförmig ver- bzw. jedenfalls nicht in relevantem Umfang auseinanderlaufen.

    Der Lagewert wirkt sich damit nicht allein maßstabsprägend aus (vgl. zu dieser Problematik Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 140 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 103 ).

    Rn. 119 (cc) Die vom Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2024 aufgeworfene Problematik der großen Spanne der "reinen" Bodenrichtwerte in einem Satzungsgebiet sowie deren Auswirkungen auf die Steuerhöhe und eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Besteuerung (- 6 KN 1/24 -, juris Rn. 142 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 105 f.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Lagewert hier von den relativierten Bodenrichtwerten bestimmt wird.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24

    Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    An seiner bisherigen Rechtsprechung hält er insofern fest (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 61 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 47 ff. und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 63 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 49 , jeweils m.w.N. …sowie Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 65 ff.).

    Rn. 91 (2) Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 98 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 62 ) ist vorliegend ebenfalls nicht verletzt.

    Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 112 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 75 ff.).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers (sog. Leistungsfähigkeitsprinzip) erfasst werden (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 -, juris Rn. 39; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 107 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 70 jeweils m.w.N., zuletzt v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 91 ).

    Rn. 98 Um die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (vgl. zum Maßstab ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 104 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 67 ff., beide m.w.N.), würde sich für die Zweitwohnungssteuer ein Steuermaßstab, der genau den tatsächlichen finanziellen Aufwand abbildet, als wirklichkeitsnächster Maßstab erweisen.

    Steht kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 54; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 108 ff., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 71 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 92 ).

    Um dies sicherzustellen, muss die Bemessungsgrundlage bei Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes so ausgestaltet sein, dass sich die Höhe der Steuer in Abhängigkeit zu dem Maß der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verändert, die mit der Zweitwohnungssteuer erfasst werden soll (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 110 f., - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 73 f., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 93 ).

    Angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung - kann eine solche Differenzierung anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn 76 ff., beide m.w.N., zuletzt Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 95 ).

    Da sich alle Veränderungen einzelner zur Feindifferenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabs (in § 5 Abs. 1 ZwStS 2024 "Wohnwert der Zweitwohnung" genannt) herangezogener Faktoren prozentual, aber identisch in der im Ergebnis zu zahlenden Steuer ("eins zu eins") niederschlagen und damit auch jeder Faktor einen prägenden Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat, muss auch jeder einzelne zur Bemessung des Aufwands herangezogene Faktor für sich gesehen geeignet sein, den Belastungsgrund hinreichend zu erfassen, also den geforderten zumindest lockeren Bezug zu ihm aufweisen und wahren (…so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 65 ff.; Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 124 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 87 und v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 96 ).

    Rn. 105 (a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestehen im Zuge der Berechnung des Lagewerts keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Bodenrichtwerte, die in typisierender Weise einen Rückschluss auf den betriebenen Aufwand für eine Zweitwohnung zulassen (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 f., beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).

    Dabei ist es aus Gründen der Praktikabilität unbedenklich, wenn einzelne Grundstücke innerhalb einer Richtwertzone eine besonders exponierte Lage aufweisen und von der "Durchschnittlage" abweichen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 120 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 83 , beide m.w.N., Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 107 ).

    Der Lagewert drückt lediglich aus, dass das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer gefragten Lage typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand erfordert als das Vorhalten einer Zweitwohnung in einer weniger gefragten Lage (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 113 ff. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 76 ff., beide m.w.N.).

    Rn. 117 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Entwicklung der durch den Lagewert abgebildeten Wertverhältnisse der Grundstücke im Satzungsgebiet zueinander und die am Verbraucherpreisindex orientierte Entwicklung, die realistisch anzeigt, wie sich die mit der Unterhaltung einer Immobilie typischerweise verbundenen Kosten preismäßig entwickeln ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 - juris Rn. 129 , - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 92 …und Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 115 ) gleichförmig ver- bzw. jedenfalls nicht in relevantem Umfang auseinanderlaufen.

    Der Lagewert wirkt sich damit nicht allein maßstabsprägend aus (vgl. zu dieser Problematik Urt. d. Senats v. 24.04.2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rn. 140 und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 103 ).

    Rn. 119 (cc) Die vom Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2024 aufgeworfene Problematik der großen Spanne der "reinen" Bodenrichtwerte in einem Satzungsgebiet sowie deren Auswirkungen auf die Steuerhöhe und eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Besteuerung (- 6 KN 1/24 -, juris Rn. 142 f. und - 6 KN 2/24 -, juris Rn. 105 f.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Lagewert hier von den relativierten Bodenrichtwerten bestimmt wird.

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Die Berechnung erfolgt anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV; so bereits VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 45 ;… Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 98 ).

    Das Vorgehen entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden - und beabsichtigten - Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind (vgl. schon VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 53 ;… Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 108 ).

    Entsprechend werden mit dem Baujahr als Faktor der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie die unterschiedlichen Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 59 ) oder auch der Aufwand in Form eines zu entrichtenden Mietzinses (…vgl. Untersuchung anhand von Mietspiegeln, OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 87 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es nicht zu beanstanden, diesem Faktor - wie die Beklagte es im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums entschieden hat - in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen (so auch VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 60 und VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 71).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Rn. 120 (4) Auch der in § 5 Abs. 5 ZwStS 2024 aufgeführte Wertfaktor für das Baujahr (Baujahresfaktor) stellt ein zulässiges Kriterium für die im Rahmen des Flächenmaßstabs notwendige Feindifferenzierung dar, da das Baujahr einen ausreichenden Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand aufweist (vgl. schon OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 89, 106).

    Entsprechend werden mit dem Baujahr als Faktor der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie die unterschiedlichen Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt (…vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 59 ) oder auch der Aufwand in Form eines zu entrichtenden Mietzinses (vgl. Untersuchung anhand von Mietspiegeln, OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 87 ff.).

    Rn. 123 (5) Die Vornahme der Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand des Wertfaktors "Gebäudeart" ist ebenfalls rechtlich zulässig (so schon OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 106 ;… Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 120 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Typusprägend ist bei der Aufwandsteuer vorrangig die Verwendung finanzieller Mittel für einen persönlichen Lebensbedarf als äußerer Vorgang oder Zustand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 -, juris Rn. 89).

    Besteuert wird insoweit die im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 -, juris Rn. 82 m.w.N.;… Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 2 S 1474/20

    Zweitwohnungssteuer für Mobilheim

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung, also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab (…vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 125 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 - 2 S 1474/20 -, juris Rn. 27).

    Die Gerichte gingen regelmäßig davon aus, dass jedenfalls bis zu dieser Grenze von einer erdrosselnden Wirkung nicht auszugehen ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 - 2 S 1474/20 -, juris Rn. 26;… OVG Schleswig, Urt. v. 08.03.2018 - 2 LB 97/17 -, juris Rn. 75 ;… VGH München, Urt. v. 14.04.2011 - 4 B 10.2557 -, juris Rn. 22;… OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -, juris Rn. 80).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Gerade in dem Innehaben der Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf kommt die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, die durch die Aufwandsteuer besteuert werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.03.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 75, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, juris Rn. 87 ff.).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Zwar stellt jede Steuerauflage einen rechtsförmlichen und zielgerichteten Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte dar und bedarf als solcher, wie jeder andere Eingriff auch, einer entsprechenden Rechtfertigung (…vgl. Seiler, in: Düring/Herzog/Schulz, GG, 105. EL August 2024, Art. 105 Rn. 59 ff.; so wohl auch BVerfG, Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, juris Rn. 70 ff.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24
    Gerade in dem Innehaben der Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf kommt die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, die durch die Aufwandsteuer besteuert werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.03.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 75, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, juris Rn. 87 ff.).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; …

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung; …

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von …

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten; …

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 ME 76/10

    Verfassungswidrig hoher Zweitwohnungsteuersatz

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung …

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 2 LA 85/19

    Ausbaubeitragsrecht: Austausch der Rechtsgrundlage; Abnahme unter Vorbehalt; …

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen …

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 14 % auf …

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 21.16

    Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheids wegen fehlender Satzungsgrundlage …

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08

    Heranziehung zu einer Zweitwohnungsteuer für die Fälle der sog. Mischnutzung; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2024 - 6 LB 1/24

    Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 4 B 10.2557

    Zweitwohnungssteuer; Dauercamper; Steuergegenstand, -maßstab und -satz; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2000 - A 2 S 334/99
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche …

  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf …

  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch - …

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen …

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 2 S 1516/14

    Erhebung eines Widerspruchs gegen kommunalen Abgabenbescheid; privatrechtlich …

  • VGH Bayern, 17.04.2019 - 8 BV 18.2005

    Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WRB 1.16

    Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde; Bindungswirkung der Zulassung der …

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2026 - 6 LA 153/24

    Straßenbaubeitrag

    Dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG entsprechend ist es unerheblich, ob die Gemeinde Bornhöved als Satzungsgeberin an der Unwirksamkeit ihrer Satzung Zweifel hatte oder gar von deren Wirksamkeit überzeugt war (stRspr d. Senats, vgl. nur Urt. v. 21.01.2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 85 , Urt. v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 81 ).
  • VG Schwerin, 18.06.2026 - 6 A 3526/25

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Steuermaßstabes zum Zweck der …

    Dies gilt gerade auch für die rückwirkende Heilung kommunaler Abgabensatzungen und damit auch für die Neufassung des Steuermaßstabs aufgrund von Zweifeln an dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 77, 78).

    Ein Zweitwohnungsinhaber, der eine Zweitwohnung innehat, deren Vorhaltung (vermutlich) einen vergleichsweise hohen finanziellen Aufwand erfordert, muss eine entsprechend höhere Zweitwohnungssteuer zahlen als jener, der eine Zweitwohnung innehat, die (vermutlich) einen geringeren finanziellen Aufwand erfordert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 99).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2025 - 6 LB 9/24

    Anschluss- und Benutzungszwang; Wiederherstellung einer …

    Dem in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Verfahrenserfordernis ist damit Genüge getan (vgl. Urt. d. Senats v. 21.01.2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 69 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2025 - 6 LB 16/24

    Inanspruchnahme zur Erstattung der Kosten für den Lebensunterhalt eines …

    Zwar könnte hier - unterstellt, dass es sich bei der Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 nicht um einen Verwaltungsakt handelt - fraglich sein, ob die Erhebung des Widerspruchs vom 27. Februar 2017 durch den Kläger überhaupt statthaft war, doch ist dem in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Verfahrenserfordernis im Ergebnis Genüge getan, da die Recht- und Zweckmäßigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs in einem Vorverfahren geprüft worden ist (vgl. Urt. d. Senats v. 21.01.2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 69 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2025 - 6 LA 194/24

    Berufungen der Mercedes-Benz AG nicht zugelassen - Kraftfahrt-Bundesamt darf …

    Die Darlegungslast trifft insoweit nach den allgemein gültigen Darlegungs- und Beweislastregeln, nach welchen derjenige die Beweis- oder Darlegungslast trägt, für den sich die Tatsachen günstig auswirken (…vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 7 A 15.10 -, juris Rn. 23; Urt. d. Senats v. 21.01.2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 140 m.w.N.), die Klägerin.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2025 - 6 LA 174/24

    Berufungen der Mercedes-Benz AG nicht zugelassen - Kraftfahrt-Bundesamt darf …

    Die Darlegungslast trifft insoweit nach den allgemein gültigen Darlegungs- und Beweislastregeln, nach welchen derjenige die Beweis- oder Darlegungslast trägt, für den sich die Tatsachen günstig auswirken (…vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 7 A 15.10 -, juris Rn. 23; Urt. d. Senats v. 21.01.2025 - 6 LB 7/24 -, juris Rn. 140 m.w.N.), die Klägerin.
  • VG München, 20.11.2025 - M 15 K 22.1466

    Förderung einer Kindertageseinrichtung, Rücknahme des Bewilligungsbescheids, …

    U.v. 21.1.2025 - 6 LB 7/24 - juris Rn. 140; Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL Januar 2024, § 108 VwGO Rn. 96 m. w. N.), sodass die Nichterweislichkeit des Vorliegens einer fernmündlich erteilten Ausnahmegenehmigung zu ihren Lasten geht.
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