Rechtsprechung
| LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schonungslose Kritik an der Präsentation eines Kleinkindes in einem mit kommerziellem Interesse betriebenen YouTube-Kanal; Berücksichtigung des Zeitablaufes bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Besonderer Schutzbedarf von Kindern im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei YouTube Videos
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei YouTube Videos und der Abwägung mit der Meinungsfreiheit i.R.v. Beleidigungen in kommerziellen YouTube-Kanälen bei der "Vermarktung" von Kindern
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
- OLG Karlsruhe - 6 U 40/19 (anhängig)
Papierfundstellen
- MMR 2020, 352
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (30)
- BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH Urteile vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08, aaO vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237).Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 mwN).
Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.1995 - VI ZR 332/94, NJW 1996, 339 vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237).
Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteile vom 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 96, 212; vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 mwN).
Jedoch ist andererseits die Abrufbarkeit im Internet nicht ein generell mehr oder weniger zwingend für eine Entschädigungspflicht streitendes Kriterium (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237).
Zahlreiche Nutzer im Internet interpretieren die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur und finden für die Verbreitung "Ausweich-Routen" (BGH, Urteil vom 17.12.2013 aaO).
- BGH, 04.12.2018 - VI ZR 128/18
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wahre …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2018 - VI ZR 128/18, juris, mwN).Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2018 aaO).
- BVerfG, 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15
Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung hinsichtlich des Ausgleichs einer …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit müssen gerichtliche Sanktionen von Äußerungen zudem auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 - 16 U 121/14, juris, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879).Nach der Rechtsprechung ist Geldentschädigung nämlich nur zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, etwa durch Verweis auf die ideelle Genugtuung durch einen Unterlassungstitel und die Möglichkeit, ihn im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen usw. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879).
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
Roman Esra
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1-59 mwN).Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ( BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1-59 mwN.).
- BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003; vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, juris; BVerfGE 85, 1, 15 f; BGH, Urteile vom 12.10.1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 -, BGHZ 132, 13-29).Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich nach Auffassung des EGMR eher um Werturteile als dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse (vgl EGMR, 10.07.2014, 48311/10 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, juris).
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Das folgt aus der Substanzarmut der Äußerung des Beklagten in seinem Beitrag vom 06.05.2016 (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 unter Hinweis auf BGHZ 45, 296).Rn. 82 (1) Grundsätzlich gilt, dass der Schutz des betroffenen Rechtsguts - hier: des Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen - umso mehr zurücktreten kann und muss, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1).
- BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08
Esra
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227).Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH Urteile vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08, aaO vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237).
- BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11
Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1788 mwN).Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11 aaO).
- OLG Köln, 21.08.2017 - 15 W 47/17
Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Vorliegend ist damit entscheidend zu berücksichtigen, dass zwischen den streitgegenständlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen und der Klageerhebung ein Zeitraum von immerhin fast zwei Jahren lag, in welchem die Klägerinnen die Verbreitung des Beitrages nicht weiter beanstandet haben (vgl. zum Wegfall einer Geldentschädigung bei Zuwarten mit gerichtlichen Schritten: OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 15 W 47/17, juris Urteil vom 14.04.2016 - 15 U 193/15, juris). - OLG Köln, 14.04.2016 - 15 U 193/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Präsidenten der …
Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Vorliegend ist damit entscheidend zu berücksichtigen, dass zwischen den streitgegenständlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen und der Klageerhebung ein Zeitraum von immerhin fast zwei Jahren lag, in welchem die Klägerinnen die Verbreitung des Beitrages nicht weiter beanstandet haben (vgl. zum Wegfall einer Geldentschädigung bei Zuwarten mit gerichtlichen Schritten: OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 15 W 47/17, juris Urteil vom 14.04.2016 - 15 U 193/15, juris). - BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14
Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen: …
- BGH, 24.05.2016 - VI ZR 496/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Geldentschädigungsanspruch bei …
- BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15
Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des …
- BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von …
- BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des …
- EGMR, 10.07.2014 - 48311/10
EGMR-Urteil zu Schröder und Gazprom: Pressefreiheit gestärkt
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"
- BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des …
- BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10
Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung …
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83
Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB …
- OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 16 U 121/14
Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Fernsehmoderatorin durch einen …
- BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94
Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
- BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51
Rechtsmittel
- BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen
- BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
- BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 …
- BGH, 19.09.1991 - 1 StR 509/91
Freiheitsberaubung - Autofahrt - Beleidigung - Sexuelle Selbstbestimmung - …
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Rechtsprechung
| LG Ravensburg, 20.07.2018 - 6 O 71/18 |
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 20.07.2018 - 6 O 71/18
- OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 13 U 139/18
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