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| LG Flensburg, 30.03.2026 - 6 O 80/14 |
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- BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei …
Auszug aus LG Flensburg, 30.03.2026 - 6 O 80/14
Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung, die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, I ZB 118/15 Dügida, NJW-RR 2017, 382 Rdnr. 17; juris). - BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den …
Auszug aus LG Flensburg, 30.03.2026 - 6 O 80/14
Rn. 20 4. Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, I ZB 43/11, Rn. 7, Juris). - OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09
Wettbewerbsverstoß: Entscheidungszuständigkeit der Kammer für Handelssachen für …
Auszug aus LG Flensburg, 30.03.2026 - 6 O 80/14
Rn. 11 1. Für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung ist die vollbesetzte Kammer für Handelssachen auch dann zuständig, wenn der Vorsitzende die Verfügung gem. § 944 ZPO allein erlassen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2022, 20 W 20/22, MDR 2022, 979, Juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.2009, 5 W 33/09, Juris). - OLG Düsseldorf, 03.05.2022 - 20 W 20/22
Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Fehlerhafte Besetzung des …
Auszug aus LG Flensburg, 30.03.2026 - 6 O 80/14
Rn. 11 1. Für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung ist die vollbesetzte Kammer für Handelssachen auch dann zuständig, wenn der Vorsitzende die Verfügung gem. § 944 ZPO allein erlassen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2022, 20 W 20/22, MDR 2022, 979, Juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.2009, 5 W 33/09, Juris).
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