Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 22 S 2 AufenthG 2004, § 48 VwVfG, Art 3 Abs 1 GG, § 22 S 1 AufenthG 2004, § 49 VwVfG
Afghanische Ortskräfte; Aufnahmeerklärung des BMI zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland - Abkehr; Visumerteilung aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
123 VwGO, 22 S. 2; 22 S. 1 AufenthG, 48; 49; 35 S. 1 VwVfG, 3 Abs. 1 GG
Afghanistan: Überbrückungsliste, Afghanistan: Menschenrechtsliste, Aufnahmeerklärung des BMI zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland, Abkehr von der Aufnahmeerklärung, Willkürverbot, "Garantenstellung" der Bundesregierung, (kein) Anspruch auf ...
Verfahrensgang
- VG Berlin, 06.01.2026 - 41 L 763.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (22)
- BVerfG, 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 25 2.3.2 Dass es für die Visumerteilung auf den Fortbestand politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ankommt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/25, juris Rn. 33).Rn. 63 Wird nach einem Regierungswechsel das politische Interesse durch die neue Bundesregierung anders gewichtet als durch die Vorgängerregierung, so ist dies ebenso wie die ursprüngliche Gewichtung lediglich eine Ausübung exekutiver Entscheidungsbefugnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 31, 33).
Rn. 66 Ein mit der Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung verbundener Verstoß gegen Verfassungsrecht würde den behördlichen Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 26) nicht auf eine Verpflichtung zur Visumerteilung einengen, abgesehen davon, dass hierfür weitere Voraussetzungen wie eine erfolgreich durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gegeben sein müssten (vgl. dazu unten).
Allenfalls bestünden materiell-rechtliche Bescheidungsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 29 ff.).
Rn. 101 Zum anderen ist die Aufnahmeerklärung kein Verwaltungsakt (siehe oben) und stellt dementsprechend keine förmliche Vertrauensgrundlage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 44).
Rn. 102 Es gibt kein berechtigtes Vertrauen, nichts Versprochenes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 45), das hätte enttäuscht werden können.
Für eine solche Rechtsfigur bestehen bislang schon keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 40).
Rn. 134 5.2 Ist die Antragsgegnerin hiernach aus Verfahrensrecht verpflichtet, gestellte Visumanträge zu bescheiden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 29 ff.), so hat sie den entsprechenden Verfahrensanspruch der Antragsteller durch Ablehnung ihrer Visumanträge mit Bescheiden vom 12. Dezember 2025 erfüllt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Visum, Afghanistan, Menschenrechtsliste, Aufnahmeerklärung, Außenwirkung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 41 Bei der GIZ handelt es sich schon nicht um eine Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine nichtstaatliche Organisation (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).Rn. 45 Auf die Frage einer etwaigen Botenstellung der GIZ kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da sich hierdurch nichts an dem Fehlen von Merkmalen eines Verwaltungsakts ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).
Die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 , und vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4), ohne rechtliche Interessen des Ausländers zu berühren.
Auch möglicherweise zahlreiche Einzelfälle führen nicht zu einer Vergleichbarkeit zwischen den Einzelfällen und begründen keine auf abstrakten Kriterien beruhende und gerichtlich überprüfbare Verwaltungspraxis (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 12).
Sie hat die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11), eingetretene Situation durch ihr Handeln auch nicht in sonstiger Weise wesentlich verändert.
- BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10
Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Die Aufnahmeerklärung hat ausschließlich innerdienstlichen Charakter (…vgl. Schulz, GK-AufenthG, Stand November 2024, § 22 Rn. 12.1;… Koch, in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 774; zu § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 12, 14, 16).Es steht grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im AufenthG zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 15. November 2021 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 16).
Rn. 80 Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 23) ließ dahinstehen, ob die in einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG festgelegten Aufnahmevoraussetzungen in ihrer konkreten Anwendung zumindest einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle unterliegen, wenn für eine von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen Gruppen von Ausländern, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllten, und anderen Gruppen, die diese Kriterien nicht erfüllten, keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich seien.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht der Anordnung des BMI zugunsten bestimmter Ausländergruppen nach § 23 Abs. 2 AufenthG mittelbare Außenwirkung beigemessen und einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch eines Ausländers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) bejaht, sobald das BAMF von der konkreten Handhabung der Anordnung im Einzelfall abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 15).
- BVerfG, 15.07.2025 - 2 BvR 508/21
Drohneneinsatz Ramstein - Verfassungsbeschwerde von Jemeniten erfolglos
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 106 Die durch das Handeln von Akteuren in Pakistan und Afghanistan drohende Gefahrenlage hat von vornherein keinen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 -, juris Rn. 101).Ein bezogen auf gefährdende Handlungen pakistanischer oder afghanischer Stellen und jenseits äquivalenter Kausalität erforderlicher spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin von einem gewissen Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025, a.a.O., Rn. 102) ist nicht festzustellen.
Rn. 109 Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie einer Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren entsprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025, a.a.O., Rn. 110).
- BVerfG, 20.06.2023 - 1 BvR 524/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, mit …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 82 2.4.6 Selbst wenn allerdings entgegen dem zuvor Gesagten die Vorgehensweise der Bundesregierung einer Willkürkontrolle im Sinne der Überprüfung darauf zugänglich wäre, ob sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 -, juris Rn. 20), erschiene sie willkürfrei.Rn. 83 2.4.6.1 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 -, juris Rn. 20) zutreffend bekundet, eine Vorgehensweise sei willkürlich, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheine, weil für sie keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich seien und sich daher der Schluss aufdränge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.
Rn. 86 2.4.6.3 Die Überprüfung der Vorgehensweise der Bundesregierung anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023, a.a.O.) ergibt, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorliegt.
- BVerfG, 03.02.2026 - 2 BvR 1626/25
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 68 2.4.5 Unbeschadet all dessen findet eine Überprüfung der Abkehr der neuen Bundesregierung von der Aufnahmebereitschaft der vorherigen Bundesregierung auf einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris Rn. 83) angesichts des politischen Charakters der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG und der politisch motivierten Abkehr der Antragsgegnerin von ihrer Aufnahmebereitschaft entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht statt.Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der Recht sprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2026, a.a.O., Rn. 80).
- BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22
Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Die afghanischen Staatsangehörigen wurden auf die Gelegenheit zur Visumantragstellung in Pakistan hingewiesen, ohne ihnen andere Handlungsmöglichkeiten zu nehmen oder zu ihren Lasten bis dahin nicht im dem Maße bestehende Gefahren zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 - 6 StR 47/22 -, juris), eine Abwehrbereitschaft zu beseitigen oder auch nur den Eindruck zu erwecken, ein in Pakistan gestellter Visumantrag werde gesichert zur Einreise in das Bundesgebiet führen, die afghanischen Antragsteller müssten daher nicht damit rechnen, in Pakistan zu verbleiben oder von den pakistanischen Behörden zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen zu werden. - BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Schließlich müssen die Umstände so gestaltet sein, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -, juris Rn. 26, unter Bezugnahme auf BT-Drs. - OVG Bremen, 13.02.2018 - 1 B 268/17
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Afghanistan; Aufnahme aus dem Ausland; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 67 Hieran ändert der Hinweis der Antragsteller auf eine "Zäsurwirkung" der Aufnahmeerklärung nichts, zumal das OVG Bremen eine solche Wirkung in dem anders gelagerten Fall eines Ausländers annahm, der bereits in das Bundesgebiet eingereist war (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 - OVG 1 B 268/17 -, juris Rn. 14). - BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14
Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Rn. 119 Ist die Einholung sicherheitsbezogener Informationen aus Sicht der Antragsgegnerin abgeschlossen, so steht ihr bei der Auswertung der Informationen sowie der Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, zudem ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff.). - BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25
Aussetzung des Aufnahmeverfahrens "Überbrückungsliste" bzw. des …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 - 6 B 4.24
Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft und ihre Familie
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2025 - 6 S 51.25
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan: Aufnahmezusage entbindet nicht von Prüfung …
- BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73
Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf …
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2025 - 3 S 47.25
Aufenthaltsrecht: Staatenlose Palästinenser; Erteilung von Visa zur …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 - 3 S 113.25
Resettlement - Aufnahmeprogramm des Bundes - Aufnahmeanordnung - Aufnahmezusage - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2025 - 6 S 105.25
- BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …
- BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende …
- BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- OVG Niedersachsen, 14.06.2018 - 13 ME 208/18
Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aufhebung; Beschwerde; Einreise- und …
- BVerfG, 22.07.2026 - 2 BvR 319/26
Aufnahmeprogramm Afghanistan - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale …
Rn. 60 bb) Das Oberverwaltungsgericht hat in der Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2021 auch keinen Verwaltungsakt erkannt, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG aufgehoben werden könnte, weil die Erklärung - ähnlich wie eine interne Weisung - an das Auswärtige Amt gerichtet sei und ihr damit das gemäß § 35 Satz 1 VwVfG notwendige Merkmal der Außenwirkung fehle (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris, Rn. 32 ff.; Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris, Rn. 22). - VG Berlin, 09.03.2026 - 5 L 31.26 Insoweit kann offenbleiben, ob es der Aufhebung der Aufnahmeerklärung zur Beseitigung ihrer Rechtswirkungen überhaupt bedurfte oder diese schon mit dem Wegfall des politischen Interesses der Bundesregierung an der Aufnahme entfielen (Letzteres befürwortend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 19).
Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin…, Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 35 K 183/24 V -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 33 , …und Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 3 f.).
Soweit sie darüber hinaus geltend machen, die Mitteilung von Aktenzeichen des BMI und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erweckten den Eindruck, es handele sich um eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage, ist dies nicht nachvollziehbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 52).
Rn. 43 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG auch nicht analog auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen anzuwenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 57 ff.; VG Berlin…, Beschluss vom 6. Januar 2026 - VG 41 L 763/25 V -, juris Rn. 31).
Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, gleichsam "ins Blaue hinein" die konkreten Gründe zu ermitteln, die in sämtlichen ähnlich gelagerten Fällen einer Aufnahmeerklärung des BMI zugrunde gelegen haben, nur weil theoretisch die Möglichkeit einer willkürlichen Ungleichbehandlung besteht (i.E. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 84 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 6 S 169.26
Afghanistan: Überbrückungsliste; Afghanistan: Menschenrechtsliste; …
(im Anschluss an OVG 6 S 59/26).Rn. 12 Ebenso schlüssig bekundet die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, juris), dass die erstinstanzlich angenommene Abkehr von der Aufnahmeentscheidung sich, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung unterscheidet.
Rn. 15 Unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2025 (OVG 6 B 4/24 , juris) sowie den Senatsbeschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, a.a.O.) macht die Beschwerde zu Recht darauf aufmerksam, dass die erstinstanzliche Auffassung, bei ursprünglicher Annahme einer individuellen Gefährdung habe die Antragsgegnerin darzulegen, warum die dort zugrunde gelegte Einschätzung nicht mehr zutreffe, nicht berücksichtigt, die Gründe für das behördliche Vorgehen könnten angesichts des individuellen Charakters der Meinungsbildung nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie im Lichte des Umstands, eine Pflicht der Beklagten zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, nicht überprüft werden.
Rn. 17 Unabhängig von alledem macht die Beschwerde zutreffend darauf aufmerksam, dass sich gemäß dem Senatsbeschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, a.a.O.) die von dem Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage (schon) nicht stellt, ob und warum die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt habe und wie sich die neue Bundesregierung hiervon lösen könne.
Die Beschwerde fügt schlüssig an, dass sich die Vorgehensweise der Bundesregierung, an dem vorgenannten Maßstab gemessen, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, a.a.O.) nicht als willkürlich erweist.
- VG Berlin, 09.03.2026 - 35 L 31.26 Insoweit kann offenbleiben, ob es der Aufhebung der Aufnahmeerklärung zur Beseitigung ihrer Rechtswirkungen überhaupt bedurfte oder diese schon mit dem Wegfall des politischen Interesses der Bundesregierung an der Aufnahme entfielen (Letzteres befürwortend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 19).
Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin…, Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 35 K 183/24 V -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 33 , …und Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 3 f.).
Soweit sie darüber hinaus geltend machen, die Mitteilung von Aktenzeichen des BMI und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erweckten den Eindruck, es handele sich um eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage, ist dies nicht nachvollziehbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 52).
Rn. 43 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG auch nicht analog auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen anzuwenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 57 ff.; VG Berlin…, Beschluss vom 6. Januar 2026 - VG 41 L 763/25 V -, juris Rn. 31).
Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, gleichsam "ins Blaue hinein" die konkreten Gründe zu ermitteln, die in sämtlichen ähnlich gelagerten Fällen einer Aufnahmeerklärung des BMI zugrunde gelegen haben, nur weil theoretisch die Möglichkeit einer willkürlichen Ungleichbehandlung besteht (i.E. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 84 f.).
- VG Berlin, 25.03.2026 - 37 L 451.25 Der Begriff der "politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ist so weit, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, Rn. 35, juris).
Rn. 13 (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, Rn. 36, juris).
Dieses Erfordernis politischer Interessen besteht während des Laufs des Visumverfahrens auch nach erfolgter Aufnahmeerklärung fort, so dass sich die Antragsgegnerin ohne weiteres von der Aufnahmeerklärung lösen kann, wenn es an einem politischen Interesse (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - a. a. O. Rn. 36 juris).
Rn. 17 Gleichermaßen hat das Oberverwaltungsgericht in besagter Entscheidung (und nachfolgend auch im Beschluss vom 16. März 2026 - OVG 6 S 61/26 zu VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2026 - VG 37 L 302/25 V) klargestellt, dass § 22 Satz 2 AufenthG weder einen behördlichen Beurteilungsspielraum eröffnet, der einer eingeschränkten gerichtlichen Kontorolle unterstünde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026, a.a.O. Rn. 72), noch einer Willkürkontrolle unterliegt (…Rn. 73).
Rn. 32 (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, Rn. 99 - 111, juris).
- VG Berlin, 29.04.2026 - 19 L 114.26
Aufenthaltsrecht: Einstweilige Anordnung gerichtet auf die Erteilung eines …
Rn. 16 a) Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein bloßes Verwaltungsinternum (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 33 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 - VG 19 L 532/25 V -, EA S. 4 ff. m.w.N.).Es fehlt bereits an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 57 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 - VG 19 L 532/25 V -, EA S. 6).
Er ist nicht hinreichend bestimmt, denn er lässt nicht erkennen, welche konkreten Handlungen der Antragsgegnerin abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 137; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 - VG 35 L 31/26 V -, EA S. 24 m.w.N.).
Dass die Antragsgegnerin auch nach Aufhebung der Aufnahmeerklärungen die Unterbringung aufgrund der anhaltenden Schließung der Landesgrenzen zwischen Pakistan und Afghanistan zunächst "zeitweise" bzw. "bis auf Weiteres" - ohne bestimmte Fristen zu benennen - fortsetzt (…vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/49 vom 17. Dezember 2025, S. 5838), begründet keine abweichende (antizipierte) Verwaltungspraxis, aus der ein Anspruch auf die begehrte Fortsetzung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bzw. bis zu einer Einreise nach Deutschland folgt (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 - VG 35 L 31/26 V -, EA S. 25 f. m.w.N.; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 138).
- VG Berlin, 18.03.2026 - 38 L 425.25 Dies entspricht zwar nicht der Rechtsansicht der Kammer (dazu sogleich), ist aber angesichts der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Wirkungsweise von Aufnahmeerklärungen nach § 22 S. 2 AufenthG (siehe zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris) jedenfalls nicht unvertretbar und damit nicht willkürlich.
Rn. 34 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, juris Rn. 20ff.) hält die Kammer an ihrer Auffassung fest.
Rn. 35 (2) Nach Auffassung der Kammer unterliegt eine solche Gegenerklärung zur Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (…s. Beschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2026 - VG 38 L 422/25 V -, juris Rn. 20ff., und VG 38 L 163/25 V -, juris Rn. 16ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; siehe zudem VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2026 - VG 17 K 139/24 V -, S. 10ff. m.w.N.;… Beschluss vom 27. Februar 2026 - VG 37 L 455/25 V -, juris Rn. 27; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 68ff. m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung seit Juni 2025).
- VG Berlin, 02.09.2026 - 35 L 198.26 Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin…, Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 35 K 183/24 V - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 - juris, Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 - juris, Rn. 33 , Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 - juris, Rn. 3 f., …und Beschluss vom 16. Juni 2026 - OVG 6 S 169/26 - juris, Rn. 35 ff.; siehe aktuell auch BVerfG…, Beschluss vom 22. Juli 2026 - 2 BvR 319/26 - juris, Rn. 60 f.).
Rn. 32 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG auch nicht analog auf die Aufhebung der Aufnahmeerklärungen anzuwenden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 - juris, Rn. 57 ff., Beschluss vom 16. Juni 2026 - OVG 6 S 169/26 - juris Rn. 67 ff.; VG Berlin…, Beschluss vom 6. Januar 2026 - VG 41 L 763/25 V - juris, Rn. 31).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 3 S 22.26
Aufenthaltserlaubnis, einstweilige Anordnung, Aufnahme aus dem Ausland, dringende …
Rn. 3 Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem hier allein in Betracht kommenden § 22 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, um eine Norm mit lediglich objektiv-rechtlichem Charakter handelt, die einem ausländischen Staatsangehörigen kein subjektives Recht vermittelt, weil die Entscheidung über die Aufnahme aus dem Ausland nach dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität ist (…vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 - juris Rn. 121;… Kluth/Bohley, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, § 22 Rn. 4;… Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz, 4. Aufl., § 22 Rn. 3;… Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., § 22 AufenthG Rn. 16; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31/21 - juris Rn. 21 ff.;… Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45/20 - juris Rn. 37 ff. hinsichtlich des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten).Rn. 8 Eine Substantiierung durch die Antragsgegnerin wäre auch dann erforderlich, wenn man ihr bei der Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, einen Beurteilungsspielraum zugesteht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 - juris Rn. 119), denn insoweit ist die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen betroffen.
- VG Berlin, 07.10.2026 - 35 L 255.26 Bei dieser handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (ausführlich zur mangelnden Verwaltungsaktqualität der Aufnahmeerklärung VG Berlin…, Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 35 K 183/24 V -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 33 , …und Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 3 f).
- VG Berlin, 09.04.2026 - 1 L 120.26
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