Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25 |
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22 Satz 2 AufenthG, 146 VwGO
Visum, Afghanistan, Menschenrechtsliste, Aufnahmeerklärung, Außenwirkung, visierte Pässe bei GIZ, Rückgabe der Pässe vor Aushändigung an Botschaft, kein Zugang der Visa
Verfahrensgang
- VG Berlin, 29.08.2025 - 4 L 314.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (10)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25
Aussetzung des Aufnahmeverfahrens "Überbrückungsliste" bzw. des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
§ 22 Satz 2 AufenthG vermittelt daher auch kein subjektiv-öffentliches Recht, so dass die Antragsteller allein aus der Tatsache, dass eine Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten existiert, nichts für die Erteilung eines Visums herleiten können (vgl. auch Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 4 ).An dem rein innerbehördlichen Charakter dieser Erklärung hat sich hierdurch - im Gegensatz zur Erteilung einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG, die durch Bescheid an den Betroffenen erfolgt - nichts geändert (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 5 ).
Ob die GIZ bei der Information der Antragsteller als Botin des BMI handelte, wie die Antragsteller geltend machen, ändert an der fehlenden Außenwirkung der Aufnahmeerklärung nichts (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 5 ).
Der Bund erklärt die Aufnahme nicht zugunsten einzelner Ausländer, sondern aus eigener Souveränität und aus eigenem politischem Interesse; die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an die Antragsteller eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist (Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 ).
Der Fortgang des Verfahrens ist vielmehr lediglich - für alle Personen im Verfahren gleichermaßen - suspendiert (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 7 ).
Vor dem Hintergrund des in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Frage, ob das vom BMI vor deutlich über einem Jahr für gegeben erachtete politische Interesse an der Aufnahme der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der sogenannten "Menschenrechtsliste" weiter vorliegt, vor der Erteilung der Visa nochmals überprüft (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 10 ).
Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Aussetzung des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sog. "Menschenrechtsliste" zum Zwecke (erneuter) Überprüfung als ermessensfehlerfrei erweist (vgl. für das sog. Ortskräfteverfahren Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 9 ).
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 - 6 B 4.24
Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft und ihre Familie
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Rn. 3 Die Antragsgegnerin verweist zu Recht auf das Urteil des Senats vom 4. Juni 2025 (- OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 27 und 31 ff. m.w.N.), in dem er festgestellt hat, dass es sich bei einer Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern (BMI) nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter handelt, die keine Außenwirkung entfaltet.Vielmehr oblag es den Antragstellern zu entscheiden, ob sie von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit, ein Visum zu beantragen, Gebrauch machen; soweit die Antragsteller meinen, es sei "nurmehr Zufall", ob für sie eine Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG oder eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorliege, welcher die unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht begründen könne, ist darauf zu verweisen, dass es im freien politischen Ermessen der Antragsgegnerin lag, ob sie überhaupt tätig werden wollte und, wenn ja, ob dies nach § 22 Satz 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu geschehen hatte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 41 ).
Rn. 12 Soweit die Antragsteller schließlich der Auffassung sind, das BMI sei hinsichtlich der Aufnahmeerklärungen an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, so dass die Suspendierung der Erklärungen als Änderung der Verwaltungspraxis rechtfertigungsbedürftig sei, berücksichtigen sie nicht, dass eine Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG nur im Einzelfall getroffen wird und auch möglicherweise zahlreiche Einzelfälle nicht zu einer Vergleichbarkeit zwischen den Einzelfällen führen, die eine auf abstrakten Kriterien beruhende und gerichtlich überprüfbare Verwaltungspraxis begründen würde (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 41 ).
Rn. 14 Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Betreiben des Aufnahmeverfahrens - und ein damit korrespondierender Anspruch der Antragsteller auf Bescheidung ihrer Visumanträge - ist mit der dargestellten Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens auf Grundlage des § 22 Satz 2 AufenthG unvereinbar (vgl. auch Urteil des Senats vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 30 ff.).
- BVerwG, 31.05.2012 - 3 C 12.11
Verwaltungsakt; rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme eines Verwaltungsakts; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Entsprechend § 130 BGB setzt eine Bekanntgabe daher den Zugang des Verwaltungsakts beim Betroffenen mit Bekanntgabewillen der erlassenden Behörde voraus; die Einschaltung von Boten ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 12/11 -, juris Rn. 19).Denn zwar gelangt die Erklärung mit der Mitteilung an den Empfangsboten in den Machtbereich des Empfängers; sie geht ihm im Sinne von § 130 BGB aber erst in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 12/11 -, juris Rn. 18).
- BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63
Gnadengesuch
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Abgesehen davon, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung nicht justiziabel ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 -, juris Rn. 24 ff.; BVerwG…, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 50/80 -, juris Rn. 18 ff.), ist ein Gnadenakt - im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation der (zunächst) ohne Außenwirkung ausgestatteten Aufnahmeerklärung - als Umgestaltung der Rechtsstellung eines Verurteilten seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 26.73 -, juris Rn. 21), der Vertrauen (auch) erst nach seiner "Bekanntgabe" begründet. - OVG Bremen, 13.02.2018 - 1 B 268/17
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Afghanistan; Aufnahme aus dem Ausland; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Das Verwaltungsgericht bezieht sich dafür auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268/17 -, juris Rn. 14). - BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Der diesbezügliche Verweis der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vertrauensschutz auf Gnadenentscheidungen (vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, juris Rn. 21) überzeugt nicht. - BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Abgesehen davon, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung nicht justiziabel ist (vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 -, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 50/80 -, juris Rn. 18 ff.), ist ein Gnadenakt - im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation der (zunächst) ohne Außenwirkung ausgestatteten Aufnahmeerklärung - als Umgestaltung der Rechtsstellung eines Verurteilten seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 26.73 -, juris Rn. 21), der Vertrauen (auch) erst nach seiner "Bekanntgabe" begründet. - OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08
Wiksamkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Für die rechtsverbindliche Bekanntgabe eines schriftlich erlassenen Verwaltungsakts genügt es wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder auf andere Weise vom Inhalt eines Bescheids in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 40;… U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 41 Rn. 70 f.;… Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG § 41 Rn. 61;… Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2025, § 43 Rn. 13). - BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70
Gnadenwiderruf
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Der diesbezügliche Verweis der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vertrauensschutz auf Gnadenentscheidungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1971 - 2 BvR 520/70 -, juris Rn. 7;… Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, juris Rn. 21) überzeugt nicht. - BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73
Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25
Abgesehen davon, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung nicht justiziabel ist (vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 23. April 1969 - 2 BvR 552/63 -, juris Rn. 24 ff.; BVerwG…, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 C 50/80 -, juris Rn. 18 ff.), ist ein Gnadenakt - im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation der (zunächst) ohne Außenwirkung ausgestatteten Aufnahmeerklärung - als Umgestaltung der Rechtsstellung eines Verurteilten seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 26.73 -, juris Rn. 21), der Vertrauen (auch) erst nach seiner "Bekanntgabe" begründet.
- BVerfG, 22.07.2026 - 2 BvR 319/26
Aufnahmeprogramm Afghanistan - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale …
Hierdurch wurden sie aber nicht zu Adressaten dieser Erklärung (…vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2026, S. 13; siehe auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 6 S 169.26
Afghanistan: Überbrückungsliste; Afghanistan: Menschenrechtsliste; …
Rn. 13 Gegenüber der Inanspruchnahme eines Beschlusses des OVG Bremen durch das Verwaltungsgericht verweist die Beschwerde unter Anführung der Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 (OVG 6 S 88/25, juris) und vom 10. September 2025 (OVG 6 S 69/25) zutreffend auf entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen der dortigen Konstellation und dem Fall der Antragstellerin.Rn. 14 Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Mitteilung der GIZ an die Antragstellerin über die erfolgte Aufnahmeerklärung habe einen Vertrauenstatbestand begründet, führt die Beschwerde berechtigt den Senatsbeschluss vom 12. November 2025 (OVG 6 S 88/25, juris) an, wonach die Aufnahmeerklärung auch nach der Mitteilung an die jeweiligen Antragsteller eine politische Entscheidung bleibt, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist.
Rn. 45 Bei der GIZ handelt es sich schon nicht um eine Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine nichtstaatliche Organisation (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).
Rn. 51 Auf die Frage einer etwaigen Botenstellung der GIZ kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da sich hierdurch nichts an dem Fehlen von Merkmalen eines Verwaltungsakts ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).
Die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 , und vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4), ohne rechtliche Interessen des Ausländers zu berühren.
Auch möglicherweise zahlreiche Einzelfälle führen nicht zu einer Vergleichbarkeit zwischen den Einzelfällen und begründen keine auf abstrakten Kriterien beruhende und gerichtlich überprüfbare Verwaltungspraxis (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 12).
Sie hat die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11), eingetretene Situation durch ihr Handeln auch nicht in sonstiger Weise wesentlich verändert.
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26
Afghanische Ortskräfte; Aufnahmeerklärung des BMI zur Wahrung politischer …
Rn. 41 Bei der GIZ handelt es sich schon nicht um eine Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine nichtstaatliche Organisation (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).Rn. 45 Auf die Frage einer etwaigen Botenstellung der GIZ kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, da sich hierdurch nichts an dem Fehlen von Merkmalen eines Verwaltungsakts ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).
Die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 , und vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4), ohne rechtliche Interessen des Ausländers zu berühren.
Auch möglicherweise zahlreiche Einzelfälle führen nicht zu einer Vergleichbarkeit zwischen den Einzelfällen und begründen keine auf abstrakten Kriterien beruhende und gerichtlich überprüfbare Verwaltungspraxis (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 12).
Sie hat die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11), eingetretene Situation durch ihr Handeln auch nicht in sonstiger Weise wesentlich verändert.
- VG Berlin, 09.03.2026 - 5 L 31.26 Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin…, Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 35 K 183/24 V -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 33 , und Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 3 f.).
Für die rechtsverbindliche Bekanntgabe eines schriftlich erlassenen Verwaltungsakts genügt es wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen hingegen nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder auf andere Weise vom Inhalt eines Bescheids in Kenntnis gesetzt wird (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Dies entsprach auch der üblichen Praxis der GIZ im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufnahmeprogrammen der Antragsgegnerin (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 7).
Es oblag zudem allein den Antragstellern zu entscheiden, ob sie von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit, ein Visum in Pakistan zu beantragen, Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11).
- VG Berlin, 29.01.2026 - 38 L 422.25
Afghanistan; vorläufige Erteilung eines Visums; Aufnahmeerklärung; Abkehr; …
Rn. 20 Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Abkehr einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (…s. jüngst VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Dezember 2025 - VG 8 L 641/25 V - EA S. 5 ff., vom 5. Januar 2026 - VG 13 L 1/26 V -, EA S. 6 ff., vom 6. Januar 2026 - VG 41 L 763/25 V -, Rn. 51, juris, …und vom 16. Januar 2026 - VG 33 L 585/25 V -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.;… Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 22 Rn. 15;… Kluth/Bohley, in: BeckOK-AusländerR, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 22 AufenthG Rn. 15; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 4, juris;… Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 22 AufenthG Rn. 9 ff.).Rn. 21 Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ( OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, Rn. 32 , juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, Rn. 3 , juris, und 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 -, EA S. 2 f.).
Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumsvoraussetzungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 4, juris) nicht entgegen, denn das Visumsverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - OVG 6 S 105/25 -, EA S. 4; s. auch BVerfG…, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 31, juris).
Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine Maßnahme rein innerdienstlichen Charakters handelt (s. zur Natur der Aufnahmeerklärung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nur ein zeitlicher Zufall, dass sie (lediglich) eine Aufnahmeerklärung und keine Aufnahmezusage erhalten habe, ändert dies nichts, denn es es lag im freien politischen Ermessen der Antragsgegnerin, überhaupt tätig zu werden und bei der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorzugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 11, juris).
- VG Berlin, 09.03.2026 - 35 L 31.26 Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich hierzu VG Berlin…, Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 35 K 183/24 V -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. März 2026 - OVG 6 S 59/26 -, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 33 , und Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 3 f.).
Für die rechtsverbindliche Bekanntgabe eines schriftlich erlassenen Verwaltungsakts genügt es wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen hingegen nicht, dass der Betroffene vorab telefonisch oder auf andere Weise vom Inhalt eines Bescheids in Kenntnis gesetzt wird (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Dies entsprach auch der üblichen Praxis der GIZ im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufnahmeprogrammen der Antragsgegnerin (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 7).
Es oblag zudem allein den Antragstellern zu entscheiden, ob sie von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit, ein Visum in Pakistan zu beantragen, Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11).
- VG Berlin, 28.01.2026 - 18 K 305.24
Afghanistan; Aufnahmeerklärung; Erlöschen durch eine "Gegenerklärung" des …
Eine nach § 22 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgegebene Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter (Anschluss an die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4/24 - juris Rn. 33 , Beschlüsse vom 12. November 2025 - 6 S 88/25 - juris Rn. 3 ff. und 16. Januar 2026 - 6 M 95/25 und 6 S 13/26 -).Rn. 24 Denn eine nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, wie der Berufungssenat der Kammer bereits mit Grundsatzurteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4/24 - (…juris Rn. 33 ) entschieden sowie u.a. mit Beschlüssen vom 12. November 2025 - 6 S 88/25 - (…juris Rn. 3 ff.) und 16. Januar 2026 - 6 M 95/25 und 6 S 13/26 - bestätigt hat (…vgl.a. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2020, § 22 AufenthG, Rn. 9 f.).
Rn. 29 Der Berufungssenat der Kammer hat mit der bereits zitierten Entscheidung vom 12. November 2025 - 6 S 88/25 - ausgeführt, eine Außenwirkung der Aufnahmeerklärung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass [wie im dortigen Beschwerdeverfahren geltend gemacht] "die nach ihrem Erscheinungsbild und Wortlaut rechtsverbindlich anmutende Aufnahmeerklärung aufgrund einer individualisierten Prüfung einer obersten und für die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Afghanistan zuständigen deutschen Bundesbehörde" erfolgt sei und "erkennbar verbunden [gewesen sei] mit weiterführenden Informationen und einem Unterstützungsangebot der GIZ, um die Antragsteller/innen unter erheblicher Bemühungen aller Ressourcen zu veranlassen, in ein Nachbarland auszureisen, dort das Visumsverfahren für Deutschland zu durchlaufen und dann nach Deutschland zu reisen".
Außerdem werde Vertrauen auf einen Gnadenakt (auch) erst nach seiner "Bekanntgabe" begründet; hier bleibe die Aufnahmeerklärung dagegen intern und werde vom Bundesinnenministerium gerade nicht den betreffenden Ausländern gegenüber erklärt (vgl. zu Vorstehendem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025, a.a.O., Rn. 4 ff.).
- VG Berlin, 13.02.2026 - 38 L 153.26
Erteilung von Visa für afghanische Staatsangehörige; Überbrückungsliste; Abkehr
Rn. 13 Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Abkehr einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (…s. aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich die Beschlüsse vom 29. Januar 2026 - VG 38 L 422/26 V -, Rn. 20 ff., juris und - VG 38 L 163/26 V -, Rn. 16, juris, jeweils m. w. N.; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 4, juris).Rn. 14 Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ( OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, Rn. 32 , juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, Rn. 3 , juris, und 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 -, EA S. 2 f.).
Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumsvoraussetzungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 4, juris) nicht entgegen, denn das Visumsverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - OVG 6 S 105/25 -, EA S. 4; s. auch BVerfG…, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 31, juris).
Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine Maßnahme rein innerdienstlichen Charakters handelt (s. zur Natur der Aufnahmeerklärung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris).
- VG Berlin, 29.01.2026 - 38 L 163.26
Visaerteilung für afghanische Staatsangehörige; Abkehr von der sog. …
Rn. 16 Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Abkehr einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters allerdings insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (s. jüngst VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Dezember 2025 - VG 8 L 641/25 V - EA S. 5 ff., vom 5. Januar 2026 - VG 13 L 1/26 V -, EA S. 6 ff…, vom 6. Januar 2026 - VG 41 L 763/25 V -, Rn. 51, juris, …und vom 16. Januar 2026 - VG 33 L 585/25 V -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.;… Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 22 Rn. 15;… Kluth/Bohley, in: BeckOK-AusländerR, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 22 AufenthG Rn. 15; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 4, juris;… Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 22 AufenthG Rn. 9 ff.).Rn. 17 Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ( OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, Rn. 32 , juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, Rn. 3 , juris, und 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 -, EA S. 2 f.).
Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumsvoraussetzungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 4, juris) nicht entgegen, denn das Visumsverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - OVG 6 S 105/25 -, EA S. 4; s. auch BVerfG…, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 31, juris).
Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine Maßnahme rein innerdienstlichen Charakters handelt (s. zur Natur der Aufnahmeerklärung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris).
- VG Berlin, 06.01.2026 - 41 L 763.25
Abrücken von Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG 2004; Fehlen der …
Ob die GIZ bei der Information der Antragsteller als Botin des BMI handelte, wie die Antragsteller geltend machen, ändert an der damit fehlenden verbindlichen Regelungswirkung der Aufnahmeerklärung nichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4).Es oblag den Antragstellern zu entscheiden, ob sie von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit, ein Visum zu beantragen, Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11).
- VG Berlin, 07.10.2026 - 35 L 255.26
- VG Berlin, 16.01.2026 - 33 L 585.25
Anspruch auf Erteilung eines Visums an afghanische örtliche Hilfskräfte und ihren …
- VG Berlin, 02.09.2026 - 35 L 198.26
- VG Berlin, 22.01.2026 - 40 L 549.25
Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO; analoge Anwendung …
- VG Berlin, 25.03.2026 - 37 L 451.25
- VG Berlin, 18.03.2026 - 38 L 425.25
- VG Berlin, 12.12.2025 - 39 L 946.25
Afghanische Ortskräfte; einstweiliger Rechtsschutzes auf vorläufige Erteilung von …
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