Rechtsprechung
| LAG Sachsen-Anhalt, 10.11.2015 - 6 Sa 301/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG
Schadensersatz - Persönlichkeitsrechtsverletzung - heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz - IWW
§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 32 BDSG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72a ArbGG
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
"Nägel im Gewürz" - Keine Entschädigung für heimliche Videoüberwachung
- arbeitsrechtsiegen.de
Persönlichkeitsrechtsverletzung - heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- ra.de
- arbeitsrecht-hessen.de
Nägel im Gewürz - Keine Entschädigung für heimliche Videoüberwachung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1
Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Geldentschädigung wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Keine Entschädigung für heimliche Überwachung am Arbeitsplatz
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kann ein Arbeitnehmer bei heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz Schadensersatz verlangen?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Schadensersatz wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach Sabotageakten bei der Produktion - Videoüberwachung erstreckte sich nicht auf private Bereiche wie Umkleidekabinen oder Pausenräume
Verfahrensgang
- ArbG Dessau-Roßlau, 19.06.2014 - 5 Ca 286/13
- LAG Sachsen-Anhalt, 10.11.2015 - 6 Sa 301/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 10.11.2015 - 6 Sa 301/14
Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (BAG 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 - OS).Hierin liegt auch keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13.
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