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Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,9984
BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23 (https://dejure.org/2024,9984)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2024 - 6 StR 365/23 (https://dejure.org/2024,9984)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 (https://dejure.org/2024,9984)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 396 Abs. 1 StPO; § 32d Satz 2 StPO
    Nebenklage (Anschlusserklärung des Nebenklägers); Pflicht zur elektronischen Übermittlung

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 211 StGB; § 264 StPO; § 400 Abs. 1 StPO
    Totschlag (Vorsatz: bedingter Vorsatz); Verletzung der Kognitionspflicht; Mord (sonstiger niedriger Beweggrund: Maßstab, Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland, Blutrache, Kränkung der Familie, Familienehre, ritualisierte Form von ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 208
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    aa) Die Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; 11. November 2020 ? 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).

    Denn eine Tötung aus "Blutrache" ist regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011; Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 375/00, StV 2001, 228).

    Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenrührig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, aaO;… MüKo/StGB-Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 108 mwN).

  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 124/20

    Mord (Heimtücke; für die Tatausführung getroffene Vorkehrungen; Fortwirken; …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    aa) Die Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; 11. November 2020 ? 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).

    Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94, NJW 1995, 602; vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206, 207 mwN; vom 11. November 2020 ? 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227).

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    H. ist das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen (§ 264 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318, 321; vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23, NStZ-RR 2023, 371; Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 385 f. mwN), weil es diese nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes aus niedrigen Beweggründen beurteilt hat (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 450/20

    Zurechnung bei mittelbarer Verursachung einer fremden Vorsatztat …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    Damit ist nicht zu erkennen, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe erstrebt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 450/20;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 400 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Beschränkung der Revision (Auslegung); gefährliche Körperverletzung …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    Damit hat als rechtlich notwendige Folge auch die - für sich genommen rechtsfehlerfreie - tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenkläger R. H. und H. S. keinen Bestand (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23; vom 16. August 2023 - 5 StR 434/22;… KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12); die konkurrenzrechtliche Bewertung als Tateinheit (§ 52 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 07.10.1994 - 2 StR 319/94

    Blutrache - § 211 StGB, sonstiger niedriger Beweggrund, Ostanatolier, "andere …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94, NJW 1995, 602; vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206, 207 mwN; vom 11. November 2020 ? 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227).
  • BGH, 12.09.2019 - 5 StR 399/19

    Wut, Ärger, Hass und Rache als niedrige Beweggründe (Gesamtwürdigung; niedrige …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19, NJW 2019, 3464, 3465 mwN).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

    Mord aus niedrigen Beweggründen ("Sippenhaft", Tötung des Intimpartners); …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    Denn eine Tötung aus "Blutrache" ist regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011; Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 375/00, StV 2001, 228).
  • BGH, 11.10.2005 - 1 StR 195/05

    Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" (Wut und Verärgerung; Beurteilungsspielraum; …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    aa) Die Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; 11. November 2020 ? 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik …

    Auszug aus BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
    Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94, NJW 1995, 602; vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206, 207 mwN; vom 11. November 2020 ? 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227).
  • BGH, 17.08.2023 - 4 StR 29/23

    Schwere Vergewaltigung (Bei-sich-Führen sonst eines Werkzeuges oder Mittels: …

  • BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Verschulden: …

  • BGH, 11.11.2004 - 4 StR 349/04

    Versuchter Mord (Heimtücke; Bewusstsein der Ausnutzung der Arglosigkeit und der …

  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 434/22

    Beweiswürdigung (DNA-Mischspur; indirekter Transfer von DNA-Material; …

  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 505/99

    Totschlag; Mord; Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität; Niedrige …

  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …

  • BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes

  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
  • BGH, 09.12.2025 - 6 StR 331/25

    Anordnung einer Bündelung der Nebenklagevertretung durch den Vorsitzenden; …

    Auf die Revision des Angeklagten Di. K. und auf die Revisionen der Nebenkläger R. und Re. Q. hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 16. April 2024 (6 StR 365/23) mit den Feststellungen auf.
  • BGH, 22.10.2024 - 4 StR 386/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende: Die Nebenklägerin konnte eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 1).

    Die mit Eröffnung des Hauptverfahrens bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).

  • BGH, 15.06.2026 - 4 StR 32/26
    Die im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung von Nebenklägern hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).
  • BGH, 08.10.2024 - 5 StR 358/24

    Nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei unausgeführter …

    Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) ist ein Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO; die Anschlussberechtigung ist daher schon durch die Anschlusserklärung im Sinne des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet worden, ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Zulassungsbeschlusses bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 mwN).
  • LG Duisburg, 13.03.2025 - 35 Ks 4/24
    Rn. 303 Die Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 m. w. N.).
  • BGH, 28.10.2025 - 3 StR 420/25

    Verfahrenwirksamer Anchluss als Nebenklägerin

    Mangels der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist der Zulassungsbeschluss der Strafkammer vom 5. September 2024 - auch in Anbetracht seiner hinsichtlich der Erpressungsdelikte (§ 395 Abs. 3 StPO) für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung - damit ins Leere gegangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23, juris Rn. 2;… vom 28. Januar 2025 - 2 StR 375/24, juris Rn. 5 mwN; vom 3. Juli 2025 - 2 StR 320/25, juris).
  • BGH, 19.03.2025 - 6 StR 412/24

    Schwerer Raub (Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen …

    Rn. 17 c) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des den Angeklagten B. betreffenden Schuldspruchs (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23, Rn. 12;… vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, Rn. 13;… KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12); dies entzieht zugleich dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage.
  • LG Duisburg, 11.11.2024 - 35 Ks 6/24
    Rn. 133 Die Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 m. w. N.).
  • BGH, 17.12.2024 - 4 StR 324/24

    Nebenklage (Anschlusserklärung: Form, Zeitpunkt); Verwerfung der Revision als …

    Die mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2023 bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).
  • LG Coburg, 20.05.2025 - 1 Ks 205 Js 10452/23

    Versuchter Mord, Heimtücke, Niedrige Beweggründe, Gefährliche Körperverletzung, …

    Rn. 92 a) Die Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (statt vieler BGH, Urteil vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23, BeckRS 2024, 9844).
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