Rechtsprechung
| BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24 |
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§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG; § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 27 StGB; § 52 StGB
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz (Tateinheit: Gleichzeitiger Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte); Konsumcannabisgesetz; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ... - bundesgerichtshof.de
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§ 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 1 StGB, § 29a Abs. 2 BtMG, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, § 27 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG
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Verfahrensgang
- LG Verden, 23.01.2024 - 10 KLs 10/23
- BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 28.05.2018 - 3 StR 95/18
Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit; …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass - jenseits der hier nicht gegebenen Bewertungseinheit - mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16).Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14).
- BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24
Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Die konkurrenzrechtliche Bewertung hat sich durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, Rn. 5). - BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09
Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch; …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Die Kompensationsentscheidung ist von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
- BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16
Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass - jenseits der hier nicht gegebenen Bewertungseinheit - mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16). - BGH, 30.04.2024 - 6 StR 536/23
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, ob es sich dabei um eine nicht geringe Menge im Sinne des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (…vgl. zum Grenzwert der nicht geringen Menge BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 4 StR 111/24, Rn. 5; vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23) handelte. - BGH, 16.05.2024 - 6 StR 116/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Dies lässt, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt, den Schuldspruch unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 6 StR 116/24, Rn. 3); die Frage der Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge kann aber Bedeutung für die Strafzumessung gewinnen. - BGH, 26.06.2024 - 3 StR 167/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
a) Mit Blick auf das vom Landgericht als Fall II.1 und Fall II.3 der Urteilsgründe abgeurteilte - ausschließlich Marihuana betreffende - Tatgeschehen gilt dies schon deshalb, weil am 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt und vom Senat unter den hier gegebenen Umständen als milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24). - BGH, 02.04.2015 - 3 StR 642/14
Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund von sich …
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14). - BGH, 04.06.2024 - 4 StR 111/24
Handeltreiben mit Cannabis (bandenmäßiges Handeltreiben; nicht geringe Menge)
Auszug aus BGH, 17.09.2024 - 6 StR 379/24
Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, ob es sich dabei um eine nicht geringe Menge im Sinne des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. zum Grenzwert der nicht geringen Menge BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 4 StR 111/24, Rn. 5; vom 30. April 2024 - 6 StR 536/23) handelte.
- BGH, 09.01.2025 - 1 StR 54/24
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Denn der gleichzeitige Besitz an demselben Tag allein vermag für die beiden an unterschiedlichen Orten vorgehaltenen Handelsmengen keine Tateinheit zu begründen; darüber hinaus ist erforderlich, dass die Art und Weise der Besitzausübung die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24 Rn. 7 f.;… vom 6. Mai 2024 - 2 StR 480/23 Rn. 15;… vom 30. Juni 2021 - 1 StR 172/21 Rn. 7 …und vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7; jeweils mwN). - BGH, 04.02.2026 - 6 StR 530/25
Änderung des den Angeklagten betreffenden Schuldspruchs hinsichtlich der …
Rn. 6 Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, Rn. 7; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16).Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14; Beschlüsse vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, Rn. 7; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt.
Diese Maßstäbe gelten auch, wenn einer der Vorräte im Rahmen täterschaftlichen Handeltreibens, ein anderer jedoch im Sinne der Beihilfe zum Handeltreiben täterschaftlich besessen wird und auch soweit sich die Taten auf einerseits Betäubungsmittel und andererseits Cannabis beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, Rn. 10).
- BGH, 25.03.2026 - 4 StR 639/25
Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung in Strafaussprüchen auf Revision des …
Damit ging sein Besitz über eine bloße Gleichzeitigkeit hinaus und rechtfertigt die Wertung, dass die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft über die eine Menge zugleich die Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24 Rn. 7 mwN).Daher treffen die beiden Handelsdelikte durch das Vorhalten der jeweiligen Rauschmittel in einer Ausführungshandlung zusammen, weshalb insoweit Tateinheit gemäß § 52 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24 Rn. 7;… Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7).
- BGH, 05.02.2026 - 3 StR 376/25
Änderung des Schuldspruchs auf Reivison der StA aufgrund falscher …
Ein allein subjektiv-motivatorischer Zusammenhang oder die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen genügt nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 288/24, juris Rn. 7;… Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 483; jeweils mwN; für den sich überschneidenden Handel mit Betäubungsmitteln und Cannabis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24, juris Rn. 7 ff.). - BGH, 10.12.2025 - 1 StR 463/25
Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit bei …
Dieser stellte sein Zimmer in der mütterlichen Wohnung als Bunker- und Verpackungsörtlichkeit für das Kokain und die Cannabisprodukte zur Verfügung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379/24 Rn.7 f.). - LG Bonn, 17.07.2025 - 66 KLs 15/24 Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH Beschl. v. 17.9.2024 - 6 StR 379/24, BeckRS 2024, 32702, beck-online).
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