Rechtsprechung
| BGH, 16.12.2020 - 6 StR 386/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 StGB; § 73c StGB
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei gestohlenen Gegenständen (Verkehrswert; keine pauschale Orientierung am Neuwert) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Wertbestimmung bei Einziehung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 73d Abs 2 StGB, § 242 StGB, § 243 StGB
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Wertbestimmung bei Einziehung - IWW
- Wolters Kluwer
Feststellung des Verkehrswerts des Stehlgutes bzgl. der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73d Abs. 2
Feststellung des Verkehrswerts des Stehlgutes bzgl. der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Wert des Erlangten bei Einziehung bestimmt sich nach Verkehrswert
Verfahrensgang
- LG Stade, 08.07.2020 - 131 Js 36326/19
- LG Stade, 08.07.2020 - 305 KLs 1/20
- BGH, 16.12.2020 - 6 StR 386/20
Papierfundstellen
- StV 2021, 709 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.02.1953 - 2 StR 714/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.12.2020 - 6 StR 386/20
Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist vielmehr der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, 14;… LKStGB/Lohse, 13. Aufl., § 73c Rn. 14;… Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10).
- BGH, 25.01.2023 - 6 StR 519/22
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Bestimmung des der Einziehung …
Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20 mwN).b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die von ihr zugrundegelegten Werte rechtsfehlerfrei ermittelt und insbesondere nach Art oder Zustand der Sache differenziert und gegebenenfalls einen Abzug "neu für alt" vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20).
- BGH, 17.10.2023 - 6 StR 220/23
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Einbrechen in einen umschlossenen Raum); …
"a) Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20 mwN). - BGH, 31.07.2024 - 5 StR 235/24
Strafzumessung bei Diebstahl und Hehlerei (objektiver Verkehrswert der Tatbeute …
- BGH, 19.04.2023 - 1 StR 78/23
Einziehung von Wertersatz (maßgeblich Wert des erlangten Gegenstands zum …
Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der durch die Tat erlangten Vermögenswerte und daran anknüpfend des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages i.S.d. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt der Erlangung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 6 StR 519/22 Rn. 2 ff.;… vom 10. Januar 2023 - 1 StR 358/22 Rn. 4 und vom 16. Dezember 2020 - 6 StR 386/20 Rn. 2; je mwN).
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