Rechtsprechung
| BGH, 21.02.2023 - 6 StR 523/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 2 StGB; § 75 Abs. 1 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (versehentliche Heranziehung der Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe; Entbehrlichkeit der Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 73 StGB, § 75 Abs. 1 StGB, § 55 Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Ausspruch über die Gesamtstrafe; Anordnung der Einziehung von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73
Aufhebung des Ausspruch über die Gesamtstrafe; Anordnung der Einziehung von Taterträgen - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hannover, 14.09.2022 - 70 KLs 17/20
- BGH, 21.02.2023 - 6 StR 523/22
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.12.2022 - 6 StR 338/22
Unzulässige Aufklärungsrüge (Angabe einer bestimmten Beweistatsache und die für …
Auszug aus BGH, 21.02.2023 - 6 StR 523/22
In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 - 5 StR 114/19). - BGH, 04.04.2019 - 5 StR 114/19
Entbehrlichkeit des Aufrechterhaltens der Einziehungsentscheidung bei …
Auszug aus BGH, 21.02.2023 - 6 StR 523/22
In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 - 5 StR 114/19).
- BGH, 19.04.2023 - 2 StR 46/22
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Offenlassen der Rechtsgrundlage der …
In der letztgenannten Konstellation ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung entbehrlich und entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22, juris Rn. 4 mwN). - BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen …
Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatertrag eingezogenem Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 5 StR 114/19; vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22; vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23; vom 22. November 2022 - 5 StR 380/22). - BGH, 07.05.2024 - 5 StR 102/24
Rechtskräftige Einziehung als gegenstandslose Nebenfolge bei nachträglicher …
Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 5 StR 114/19; vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22; vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23; vom 22. November 2022 - 5 StR 380/22). - BGH, 28.11.2023 - 6 StR 497/23
Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen; Einziehung des …
Da der Staat bei einer Anordnung der Einziehung von Gegenständen als Taterträge (§ 73 StGB) oder Tatmittel (§ 74 StGB) regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum daran erwirbt, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Entscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22 Rn. 4;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). - BGH, 11.03.2026 - 5 StR 641/25 Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 5 StR 102/24; vom 2. Januar 2024 - 5 StR 512/23; vom 21. Februar 2023 - 6 StR 523/22 jeweils mwN).
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