Rechtsprechung
| BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 1 StGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen (Erbe; Erbschaft) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Einziehung von weitergereichtem Wertersatz beim Erben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a StGB, § 73b Abs 2 Alt 1 StGB, § 73c StGB
Strafverfahren: Einziehung von weitergereichtem Wertersatz beim Erben - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Alt. 1 StGB, § 73c StGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB, § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- datenbank.nwb.de
Strafverfahren: Einziehung von weitergereichtem Wertersatz beim Erben
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 10.11.2022 - 1 KLs 118 Js 11010/20
- BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 244
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19
Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23
b) Die Einziehung des Wertersatzes bei der Einziehungsbeteiligten setzt - anders als in den Verschiebungsfällen nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 166…, vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 Rn. 8) - nicht voraus, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit dem Ziel erfolgt war, ihn dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.Anders als in den Verschiebungsfällen im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB diente die Gesetzesänderung ferner nicht lediglich der Klarstellung (…dazu BT-Drucks. 18/9525, S. 56; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, aaO Rn. 170, 177; OLG Celle, wistra 2018, 440, 443); vielmehr sollte in den Fällen des Vermögenszuflusses durch Erbschaft, in Form des Pflichtteils oder durch Vermächtnis die Abschöpfung erst ermöglicht werden (…BT-Drucks. 18/9525, S. 56).
- BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18
Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23
Durch seine Erklärung, dass er mit der "form- und entschädigungslosen Einziehung" des bei ihm sichergestellten Bargelds einverstanden sei, hatte der frühere Angeschuldigte seinen Anspruch auf Rückzahlung auf den Fiskus übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 307).Infolgedessen ist der staatliche Einziehungsanspruch in dieser Höhe erloschen, so dass dem früheren Angeschuldigten gegenüber insoweit eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2023 - 6 StR 193/23; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, aaO, S. 311).
- OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23
Anders als in den Verschiebungsfällen im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB diente die Gesetzesänderung ferner nicht lediglich der Klarstellung (…dazu BT-Drucks. 18/9525, S. 56; BGH…, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, aaO Rn. 170, 177; OLG Celle, wistra 2018, 440, 443); vielmehr sollte in den Fällen des Vermögenszuflusses durch Erbschaft, in Form des Pflichtteils oder durch Vermächtnis die Abschöpfung erst ermöglicht werden (…BT-Drucks. 18/9525, S. 56). - BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20
Einziehung von Taterträgen bei anderen (Vorschriftszweck des Abs. 2: Unterwerfen …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23
b) Die Einziehung des Wertersatzes bei der Einziehungsbeteiligten setzt - anders als in den Verschiebungsfällen nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (…vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 166, vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 Rn. 8) - nicht voraus, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit dem Ziel erfolgt war, ihn dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. - BGH, 30.05.2023 - 6 StR 193/23
Einziehung des Wertes von Taterträgen (wirksame Verzichtserklärung des …
Auszug aus BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23
Infolgedessen ist der staatliche Einziehungsanspruch in dieser Höhe erloschen, so dass dem früheren Angeschuldigten gegenüber insoweit eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2023 - 6 StR 193/23;… vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, aaO, S. 311).
- BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23
Einziehung des Werts der Taterträge bei verbotenem Inverkehrbringen von …
Mit dem staatlichen Wertersatzanspruch, der gegen den Erblasser bestand und auch durch die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung auf dessen Todesfall nicht entfallen konnte, war die Erbschaft der Einziehungsbeteiligten von vornherein belastet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 57/23 Rn. 5 mwN). - BGH, 16.11.2023 - 6 StR 408/23
Einziehung von Taterträgen bei anderen (Erbe; Erbschaft)
Einer entsprechenden Einschränkung der Wertersatzeinziehung gegenüber dem Erben bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 57/23 Rn. 5 mwN). - BGH, 10.10.2024 - 2 StR 297/23
Beweiswürdigung (Betäubungsmitteldelikte); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln …
Dabei ist die Erbschaft von vornherein mit dem staatlichen Zahlungsanspruch belastet, ohne dass es auf ein etwaiges Entziehungs- oder Verschleierungsmotiv der Beteiligten ankäme (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 57/23, NStZ-RR 2023, 244). - BGH, 11.07.2024 - 6 StR 309/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Das hat zur Folge, dass der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73c StGB in dieser Höhe erloschen und die Einziehung insoweit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305; vom 31. Mai 2023 - 6 StR 57/23, NStZ-RR 2023, 244).
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