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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2025 - 6 StR 663/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9739
BGH, 05.03.2025 - 6 StR 663/24 (https://dejure.org/2025,9739)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2025 - 6 StR 663/24 (https://dejure.org/2025,9739)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2025 - 6 StR 663/24 (https://dejure.org/2025,9739)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73a Abs. 1 StGB
    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität gegenüber der Einziehung von Taterträgen)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher …

    Auszug aus BGH, 05.03.2025 - 6 StR 663/24
    Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (st. Rspr.;… vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - 3 StR 524/24, Rn. 10;… vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, Rn. 6; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110).
  • BGH, 22.01.2025 - 3 StR 524/24

    Einziehung von Taterträgen; erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität …

    Auszug aus BGH, 05.03.2025 - 6 StR 663/24
    Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - 3 StR 524/24, Rn. 10;… vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, Rn. 6; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110).
  • BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität gegenüber der Einziehung von …

    Auszug aus BGH, 05.03.2025 - 6 StR 663/24
    Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (st. Rspr.;… vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - 3 StR 524/24, Rn. 10; vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, Rn. 6; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110).
  • BGH, 16.06.2026 - 1 StR 156/26
    Die Vermögensabschöpfung ist insoweit einem gesonderten Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25 Rn. 6;… vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92/25 Rn. 5 f. und vom 5. März 2025 - 6 StR 663/24 Rn. 3 mwN).
  • BayObLG, 11.08.2026 - 206 StRR 211/26

    Tagessatzhöhe, Einziehung von Wertersatz, Strafzumessung, Revision im …

    Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2025, 6 StR 663/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 3).
  • BGH, 09.12.2025 - 6 StR 346/25
    Rn. 6 b) Die Strafkammer hat zudem nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2025 - 6 StR 663/24, Rn. 3;… vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 31.03.2026 - 6 StR 31/26

    Geständnis als ein bestimmender Strafzumessungsgrund

    Rn. 9 Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gegenüber der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 480/25, Rn. 8; vom 5. März 2025 - 6 StR 663/24, Rn. 3;… vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, Rn. 10).
  • BGH, 10.06.2025 - 1 StR 92/25

    Erweiterte Einziehung (Subsidiarität zur Einziehung: keine erweiterte Einziehung, …

    Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. März 2025 - 6 StR 663/24 Rn. 3 mwN).
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