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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39062
OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22 (https://dejure.org/2023,39062)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2023 - 6 U 154/22 (https://dejure.org/2023,39062)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22 (https://dejure.org/2023,39062)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Haftung des Plattformbetreibers - Nach Kenntnis einer Kennzeichnungspflichtverletzung (hier Milchersatzprodukte) kann für amazon eine Verpflichtung zur Verhinderung (und Beseitigung) gleichartiger Rechtsverletzungen bestehen

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  • Justiz Hessen

    § 3a UWG, § 8 Abs 3 UWG, Art 78 Abs 1c VO (EU) Nr. 1308/2013, Art 78 Abs 2 VO (EU) Nr. 1308/2013, Art 6 Abs. 1 DSA, § 7 Abs 2 TMG, § 7 Abs 3 S 1 TMG, § 10 Abs 1 TMG
    Haftung des Plattformbetreibers

  • JurPC

    Haftung des Plattformbetreibers

  • kanzlei.biz

    Amazon haftet und hat Prüfpflichten bei falschen Angaben seiner Händler

  • Betriebs-Berater

    Haftung des Plattformbetreibers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale wegen unlauterer Angaben und Bewertungen auf einer Online-Plattform hinsichtlich angebotener Produkte

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale wegen unlauterer Angaben und Bewertungen auf einer Online-Plattform hinsichtlich angebotener Produkte

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Haftung des Plattformbetreibers

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung des Plattformbetreibers für Kennzeichnung von Lebensmitteln

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Verkaufsplattform muss nach Hinweis auch gleichartige Wettbewerbsstöße verhindern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Amazon haftet ab Inkenntnissetzung für Wettbewerbsverstöße durch Angebote von Amazon-Marketplace-Händlern - Pflicht zu Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Prüfpflichten für Amazon: Sojadrink statt Sojamilch!

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Plattformhaftung: Amazon treffen erweiterte Prüfpflichten bei Verstößen gegen Marktverhaltensregeln

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften: Haftung des Plattformbetreibers

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Kennzeichnung von Lebensmitteln auf Online-Verkaufsplattformen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbszentrale erzielt mit Danckelmann Erfolg im Streit mit Amazon

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale wegen unlauterer Angaben und Bewertungen auf einer Online-Plattform hinsichtlich angebotener Produkte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 388
  • GRUR 2024, 630
  • MMR 2024, 875
  • MIR 2024, Dok. 007
  • K&R 2024, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Der Umstand, dass die Beklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH…, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 78 - YouTube II;… Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17, GRUR 2022, 1324 Rn. 26 mwN - uploaded II, jeweils zum Urheberrecht).

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob dieses Haftungsprivileg überhaupt für Unterlassungsansprüche gilt (verneinend noch BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 20 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 22, 36 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    In einem solchen Fall kommt ein täterschaftlicher Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 22, 36 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die Bereitstellung der Plattform ist insoweit die Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 23 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dem liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 36 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder Handlungsunrecht realisiert (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 37 mwN - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 38 mwN - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dem Betreiber eines von der Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodells dürfen dabei keine Anforderungen auferlegt werden, die dieses gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren, wobei die fehlende Verpflichtung des Betreibers zur allgemeinen Überwachung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 39 mwN - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Auch ist der Beklagten zuzugeben, dass abweichend von den Entscheidungen "Jugendgefährdende Medien bei eBay" und "Schwimmscheiben" kein Rechtsgut von hoher Bedeutung wie der Jugend- (vgl. insofern BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) oder Gesundheitsschutz (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main…, Urteil vom 24.06.2021 - 6 U 244/19, juris Rn. 58 - Schwimmscheiben) in Rede stehen dürfte.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter wie der Beklagten aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung etwa von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, wären daher mit Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie nicht vereinbar (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 135 - YouTube und Cyando).

    Die tatsächliche Kenntnis bzw. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit muss sich grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten und Informationen bzw. auf konkrete rechtswidrige Handlungen der Nutzer beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 112 f., 118 - YouTube und Cyando).

    Unter diese Ausnahme dürften nur Konstellationen fallen, in denen ein Anbieter nicht nur - wie ein Hosting-Anbieter dies stets tut - eine zentrale Rolle bei der Verbreitung der Information einnimmt, sondern über seine neutrale Rolle als Betreiber hinaus eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den in Rede stehenden Inhalten oder eine Kontrolle über diese zu verschaffen vermag (vgl. insofern u.a. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 77, 106, 117 - YouTube und Cyando, zum alten Recht).

    Insgesamt bedarf es eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen (vgl. EuGH…, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 43 f. - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zu Erwägungsgrund 41 der E-Commerce-Richtlinie; Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 138 - YouTube und Cyando).

    Es ist anerkannt, dass einem Anbieter (jedenfalls im Einzelfall) aufgegeben werden kann, dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 129-133, 136 - YouTube und Cyando, zur E-Commerce-Richtlinie; siehe auch BGH…, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 135/18, GRUR 2022, 1328 Rn. 46 f, 49 - uploaded III, zum Urheberrecht: "gleichartige" Rechtsverletzungen).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    (b) Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrundeliegenden E-Commerce-Richtlinie nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; siehe auch Erwägungsgrund 45 der E-Commerce-Richtlinie).

    Insgesamt bedarf es eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 43 f. - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zu Erwägungsgrund 41 der E-Commerce-Richtlinie;… Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 138 - YouTube und Cyando).

    Der Unterlassungstenor ist auch so konkret, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen muss und auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 45 f., 53 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zur E-Commerce-Richtlinie).

    Dies gilt unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Information gegeben hat (vgl. insgesamt EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 37-41, 53 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland).

    Der Umstand, dass in der deutschen Fassung des Art. 18 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie - anders in anderen Sprachfassungen - im Zusammenhang mit der Pflicht von Mitgliedstaaten zur Ermöglichung von Klagen nur von dem Ziel, "eine" mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht, die Rede ist, steht einer Erstreckung des Verbots auf gleichartige Rechtsverletzungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 30, 37 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-422/16

    Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Nach Art. 91 Satz 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 1 i.V.m. Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 (zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) sind in Deutschland zwar Bezeichnungen wie "Kokosmilch", "Erdnussbutter" oder "Fleischkäse" gestattet, nicht aber die streitgegenständlichen Bezeichnungen für vegane Milchersatzprodukte (zur Fortgeltung dieses Beschlusses im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1038/2013, vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2017 - C-422/16, GRUR 2017, 828 Rn. 12, 34 - Tofu-Town.com).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, sind Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung "Milch" und die nach vorgenannter Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist - wie hier nicht - in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 aufgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2017 - C-422/16, GRUR 2017, 828 Rn.52 - Tofu-Town.com).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tragen die verletzten Bestimmungen zur Erreichung dieser Ziele bei, indem sie vorsehen, dass nur die Produkte, die den vorgegebenen Anforderungen entsprechen, mit der Bezeichnung "Milch" und den ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen gekennzeichnet werden dürfen, und zwar auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze - wie sie im Ausgangsverfahren des Gerichtshofs in Rede standen - ergänzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 828 Rn. 43, 47, 52 - Tofu-Town.com).

    Aufgrund der dadurch geschaffenen Verwechslungsgefahr widerspräche dies dem Verbraucherschutz und liefe dem Ziel zuwider, die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der "Milch" und "Milcherzeugnisse" zu verbessern (vgl. EuGH, GRUR 2017, 828 Rn. 44 - Tofu-Town.com).

    Gleichzeitig werden die Verbraucher vor Verwechslungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Produkte geschützt, die sie zu erwerben beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 828 Rn. 48 - Tofu-Town.com).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Der Umstand, dass die Beklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (vgl. insofern z.B. BGH…, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH…, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 78 - YouTube II; Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17, GRUR 2022, 1324 Rn. 26 mwN - uploaded II, jeweils zum Urheberrecht).

    Dass die Beklagte gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass über ihre Plattform im Allgemeinen entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden (…vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II; GRUR 2022, 1324 Rn. 33 - uploaded II), hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

    Das Geschäftsmodell der Beklagten regt auch nicht zu einem rechtswidrigen Tätigwerden an (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1324 Rn. 25 mwN - uploaded II).

    Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Beklagten erwartet werden können, um entsprechende Verstöße effektiv zu unterbinden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1324 Rn. 39 mwN - uploaded II, wenn auch zum Urheberrecht).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Es ist anerkannt, dass einem Anbieter (jedenfalls im Einzelfall) aufgegeben werden kann, dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen (vgl. EuGH…, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 129-133, 136 - YouTube und Cyando, zur E-Commerce-Richtlinie; siehe auch BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 135/18, GRUR 2022, 1328 Rn. 46 f, 49 - uploaded III, zum Urheberrecht: "gleichartige" Rechtsverletzungen).

    Eine Unterlassungsverpflichtung kann sich auch darauf erstrecken, bereits bestehende, fortgesetzte und damit in die Zukunft reichende Rechtsverletzungen zu beseitigen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 1328 Rn. 47 mwN - upload III).

    Zwar besteht eine Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Verletzungshandlungen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 1328 Rn. 47 - upload III).

  • LG Frankfurt/Main, 02.09.2022 - 12 O 42/21

    Wettbewerbsrecht: Zur Erfolgsabwendungspflicht von Plattformbetreibern im …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 02.09.2022 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 42/21) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor zwischen den Wörtern "bei Meidung eines Ordnungsgeldes" und "zu unterlassen" ergänzend heißt:.

    3-12 O 42/21, über den bereits zuerkannten Umfang hinaus insgesamt zu verurteilen,.

    in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.09.2022 (Az. 3-12 O 42/21) die Klage insgesamt abzuweisen;.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Der Umstand, dass die Beklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (vgl. insofern z.B. BGH…, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 78 - YouTube II;… Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17, GRUR 2022, 1324 Rn. 26 mwN - uploaded II, jeweils zum Urheberrecht).

    Dass die Beklagte gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass über ihre Plattform im Allgemeinen entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II;… GRUR 2022, 1324 Rn. 33 - uploaded II), hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08, juris Rn. 30 mwN - Kinderhochstühle im Internet I).

    bb) Eine Störerhaftung scheidet in den Fällen eines Verhaltensunrechts von vornherein aus (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08, juris Rn. 48 mwN - Kinderhochstühle im Internet I).

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22
    Dem entspricht es, dass sich die durch eine Verletzungshandlung begründete, für einen Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nach deutschem Recht nicht nur auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen, sondern im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20,GRUR 2022, 399 Rn. 11 mwN - Werbung für Fernbehandlung).

    a) Die Beklagte schuldet die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale nach zutreffender Ansicht des Landgerichts selbst dann in voller Höhe, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 426 Rn. 67 mwN - Werbung für Fernbehandlung).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 93/21

    Irreführende Bewerbung einer Kindermilch mit Aussage "7 x mehr Vitamin D"; …

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos …

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über …

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 258/18

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE"

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Zulässigkeit einer …

  • OLG Frankfurt, 24.06.2021 - 6 U 244/19

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Rechtsverletzungen unter dem …

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des …

  • BGH, 20.04.2023 - I ZR 108/22

    Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe "Hautfreundlich"

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Verbandsklagebefugnis in Wettbewerbssachen im Übergangsfall: Anforderungen an die …

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung …

  • OLG Frankfurt, 04.03.2025 - 16 W 10/25

    Prüfpflichten des Hostproviders

    Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrunde liegenden E-CommerceRL nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (…vgl. EuGH, MMR 2019, 798, Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; OLG Frankfurt, MMR 2024, 875, Rn. 64 f.).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2026 - 16 W 40/26

    Haftung des Plattformbetreibers als mittelbarer Störer

    Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrunde liegenden E-Commerce-RL nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (…vgl. EuGH, MMR 2019, 798, Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; OLG Frankfurt, MMR 2024, 875, Rn. 64 f.).
  • LG Hamburg, 27.05.2025 - 312 O 37/22
    Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.8.2024 auf die Entscheidung "Sojamilch" des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2023, 6 U 154/22, Rz 101) verweist, ergibt sich aus dieser Entscheidung für den Streitfall nichts Anderes.

    Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, wie die Beklagten bei hunderttausenden von Angeboten die Einhaltung der Impressumpflichten und das Vorhalten einer zutreffenden Widerrufsbelehrung für Angebote von Haarpflegeprodukten, die mit "ghd" gekennzeichnet sind oder unter der Bezeichnung angeboten oder beworben werden, sicherstellen könnten, ohne dabei mit ihrem von der Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodell Anforderungen unterworfen zu sein, die das Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden, wobei die fehlende Verpflichtung des Betreibers zur allgemeinen Überwachung mit zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, 6 U 154/22, Rz 94).

  • LG Düsseldorf, 20.05.2026 - 7 O 51/26

    Google haftet als Gehilfe bei wettbewerbswidrigen Google Ads - Keine …

    Rn. 65 {BILD:http%3A%2F%2Fwww.justiz.nrw.de%2Fnrwe%2Flgs%2Fduesseldorf%2Flg_duesseldorf%2Fj2026%2F3_7_O_51_26_Beschluss_20260520_6.png} Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22, GRURRS 2023, 39491 mit den dort [unter B II 1 b cc (1), (2) (a), (3) (a) bis (3) (b) (aa) und (3) (b) (cc)] angestellten, eine vergleichende Betrachtung mit der unter dem DSA geltenden Rechtslage enthaltenden Erwägungen).
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.2026 - 3 O 385/25

    Meta muss rechtswidrigen Instagram-Fake-Account vollständig löschen und erneute …

    Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrunde liegenden E-Commerce-RL nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 I der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (…vgl. EuGH, MMR 2019, 798, Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; OLG Frankfurt, MMR 2024, 875, Rn. 64 f.).
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