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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel II - Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten (Art. 4 - 10)   
Gliederung
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Art. 6
Hosting

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er

a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

(4) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

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Rechtsprechung zu Art. 6 DSA

24 Entscheidungen zu Art. 6 DSA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 6 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
        Art. 7 (Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften)
     
      Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
        Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
          Art. 16 (Melde- und Abhilfeverfahren)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 89 (Änderung der Richtlinie 2000/31/EG)
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