Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel II - Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten (Art. 4 - 10) |
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten oder abgerufenen Informationen, sofern er
| a) | die Übermittlung nicht veranlasst, | |
| b) | den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und | |
| c) | die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. |
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
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Rechtsprechung zu Art. 4 DSA
4 Entscheidungen zu Art. 4 DSA in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 28.04.2025 - 5 L 77/25
Antragsbefugnis eines Content-Providers im Verfahren gegen einen beigeladenen ...
- KG, 23.12.2025 - 10 U 190/23
Morddrohung - Anspruch auf Löschung von Social-Media-Gruppen aus Vertrag, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 21.11.2023 - 27 O 97/22
Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers eines ...
- LG Berlin, 21.11.2023 - 27 O 97/22
- OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)
Querverweise
Auf Art. 4 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Art. 7 (Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften)
- Schlussbestimmungen
- Art. 89 (Änderung der Richtlinie 2000/31/EG)