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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel II - Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten (Art. 4 - 10)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DSA (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DSA
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 8
Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

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Rechtsprechung zu Art. 8 DSA

14 Entscheidungen zu Art. 8 DSA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 8 DSA verweisen folgende Vorschriften:

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