Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 29.12.1976 - 6 U 213/76 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,9959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.12.2014 - V ZB 114/13
Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache …
Da das Beschwerdegericht eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen hatte, wäre der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch die Nachholung des behördlichen Haftantrags nicht verändert worden (vgl. Senat…, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 9), so dass sich die Frage nicht stellt, ob ein Übergang von dem Verfahren der einstweiligen Anordnung (nach §§ 49 ff., § 427 FamFG) in das Hauptsacheverfahren (nach §§ 417, 422 FamFG) zulässig ist (vgl. zur Zulässigkeit eines Übergangs von einem Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung in den Hauptsacheprozess: OLG Hamm, OLGZ 1971, 180, 181; OLG Karlsruhe, OLGZ 1977, 484, 485 [verneinend], OLG Braunschweig, MDR 1971, 1017, OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 296 [bejahend]). - FG Sachsen, 22.11.2005 - 5 V 1546/05
Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen …
Für einen Übergang von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz in das Klageverfahren ist § 67 FGO nicht, auch nicht analog, anwendbar (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 31. Oktober 1977 1 UF 294/77, NJW 1977, 58, und vom 18. September 1970 15 W 389/70, NJW 1971, 387; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 1976 6 U 213/76, OLGZ 1977, 484).
dejure.org
Übersicht OLG Karlsruhe
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.