Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 13 BGB, § 139 BGB, § 312c BGB, § 312g Abs 1 BGB
Widerruf eines Online-Coachingvertrages - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 312c Abs. 1 ; BGB § 312g Abs. 1
Keine Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag auf dem Gebiet der Kurzzeitvermittlung aufgrund eines Widerrufes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Noch Verbraucher oder schon Unternehmer?
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Online-Coaching, mit dem gewerbliche Tätigkeit angedacht wird, unterliegt Widerrufsrecht
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Widerrufsrecht nach § 312g BGB bei Online-Coaching-Vertrag zur Vorbereitung der Existenzgründung da Kunde als Verbraucher anzusehen ist
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Keine Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag auf dem Gebiet der Kurzzeitvermittlung aufgrund eines Widerrufes
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 16.02.2024 - 18 O 25/23
- OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
- OLG Stuttgart, 30.09.2024 - 6 U 34/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einerseits Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln vor, wenn das fragliche Geschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 -, BGHZ 162, 253-259, Rn. 8). - OLG Celle, 01.03.2023 - 3 U 85/22
Anwendbarkeit FernUSG; Verbraucher; Unternehmer; Anwendbarkeit des FernUSG auf …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
Rn. 36 Darauf, ob der streitgegenständliche Vertrag überhaupt wirksam zustandegekommen ist und darauf, ob der Vertrag (auch) gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein könnte (dafür für einen Online-Coachingvertrag OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22 -, juris) kommt es damit nicht an. - BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06
Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
Vielmehr kommt es darauf an, ob das fragliche Geschäft schon Bestandteil der Existenzgründung selbst war, oder sich im Vorfeld einer solchen bewegte (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 7, juris).
- OLG Hamburg, 20.02.2024 - 10 U 44/23
Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) auf …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
Rn. 38 Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 20. Februar 2024 angenommen hat, der dortige Beklagte habe bei Abschluss eines Coachingvertrages bereits als Unternehmer im Rahmen des Aufbaus einer selbständigen Existenz als Unternehmer gehandelt, handelt es sich um die ausdrücklich auf denselben Obersätzen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 - 10 U 44/23 -, Rn. 42, juris) beruhende, abweichende Subsumtion eines Einzelfalles. - BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17
Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
In der Folge ist das streitgegenständliche Geschäft nach Widerruf insgesamt unwirksam: Entweder, weil sich das vorliegende Rechtsgeschäft nicht - wie jedoch erforderlich (…vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 24; BGH NJW 2019, 2016 Rn. 25) - sinnvoll in der Weise teilen lässt, dass ein selbständig der Geltung fähiger Teil verbleibt und dann die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt. - BGH, 30.01.1997 - IX ZR 133/96
Behandlung eines teilweise formunwirksamen Bürgschaftsvertrages
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
Oder, nimmt man an, der streitgegenständliche Vertrag lasse sich in selbständig bestandsfähige Teile zerlegen, weil die Parteien den Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen, auf den dann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abzustellen ist (BGH NJW-RR 1997, 684;… MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 29) insgesamt nicht geschlossen hätten, hätten sie bedacht, dass der auf die Vermittlung der für die Entscheidung über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtete Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam sein und die weiteren Teile daher für einen der Vertragspartner gänzlich nutzlos könnte.
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 - 6 U 46/24
Verbrauchereigenschaft bei kombiniertem Vertrag und Online-Unterricht als …
Rn. 43 Liegt ein Geschäft vor, das jedenfalls in seinem ersten Teil auch den Zweck hat, die Entscheidung des bislang nicht unternehmerisch tätigen Kunden, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, lediglich vorzubereiten, verliert der Vertrag seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass der Unternehmer die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk gegebenenfalls mit solchen Leistungen kombiniert, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet und demnach Geschäfte im Rahmen einer Existenzgründung sind (vgl. ausführlich Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - 6 U 34/24 -, Rn. 12 ff., und vom 30. September 2024 - 6 U 34/24 -, Rn. 12, juris).
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 30.09.2024 - 6 U 34/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 13 BGB, § 139 BGB, § 312c BGB, § 312g Abs 1 BGB
Widerruf eines Online-Coachingvertrages - RA Kotz
Verbraucher oder schon Unternehmer bei Existenzgründung?
- RA Kotz
Coachingvertrag - Existenzgründer als Unternehmer?
- ibr-online
Noch Verbraucher oder schon Unternehmer?
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch auf Vergütungsansprüche für einen Online-Coachingvertrag auf dem Gebiet der Kurzzeitvermietung
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 16.02.2024 - 18 O 25/23
- OLG Stuttgart, 18.07.2024 - 6 U 34/24
- OLG Stuttgart, 30.09.2024 - 6 U 34/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06
Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2024 - 6 U 34/24
Rn. 11 Zunächst stellt auch die Stellungnahme den rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, wonach der streitgegenständliche Vertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist, wenn er nach seiner objektiven Zweckrichtung darauf gerichtet war, dem Beklagten erst die für die Entscheidung zur Existenzgründung erforderliche Sachkunde zu verschaffen, mag auch der Beklagte subjektiv zur Existenzgründung bereits entschlossen gewesen sein (vgl. BGH…, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 -, BGHZ 162, 253-259, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 7, juris).Rn. 12 Davon ausgehend blendet die Stellungnahme weiterhin aus, dass Kunden ohne jegliche Vorkenntnisse in Fragen der Unternehmensgründung und der Kurzzeitvermietung erst durch die von der Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt werden, überhaupt beurteilen zu können, ob die Gründung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen und Möglichkeiten und ihrer Befähigung entspricht und dass das streitgegenständliche Geschäft daher nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls mit diesen Bestandteilen nicht Existenzgründung war, sondern in deren Vorfeld lag (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 7, juris).
- BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.09.2024 - 6 U 34/24
Rn. 11 Zunächst stellt auch die Stellungnahme den rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, wonach der streitgegenständliche Vertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist, wenn er nach seiner objektiven Zweckrichtung darauf gerichtet war, dem Beklagten erst die für die Entscheidung zur Existenzgründung erforderliche Sachkunde zu verschaffen, mag auch der Beklagte subjektiv zur Existenzgründung bereits entschlossen gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 -, BGHZ 162, 253-259, Rn. 8; BGH…, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 7, juris).
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