Rechtsprechung
| OLG Köln, 29.07.2011 - I-6 U 56/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- filesharing-rechtsanwalt.de
§§ 2 Nr. 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG
Video-Werbung einer Kanzlei mit namentlicher Nennung einer Filesharing-Abmahn-Kanzlei zulässig - openjur.de
§§ 4 Nr. 8, 4 Nr. 11 UWG; Artt. 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG; § 43b BRAO
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- JurPC
"Prinzip der häppchenweisen Abmahnung"
- BRAK-Mitteilungen
Hinweis auf "häppchenweise Abmahnung" durch eine Rechtsanwaltskanzlei
- wbs-law.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit von im Internet veröffentlichten Äußerungen über eine abmahnende Anwaltskanzlei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Video-Werbung eines Rechtsanwalts unter namentlicher Nennung einer im Filesharing-Bereich tätigen Kanzlei erlaubt
- internet-law.de (Kurzinformation)
Abmahnanwalt Nümann unterliegt erneut beim OLG Köln
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Öffentliche Zugänglichmachen eines Videos über Abmahntätigkeit von Rechtsanwälten
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Kanzlei darf in YouTube-Video gegnerischer Kanzlei Abmahn-"Masche" vorwerfen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechtsanwaltskanzlei darf in Online-Video "Prinzip der häppchenweisen Abmahnung" vorwerfen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Herabsetzung und Verunglimpfung bei Nennung des Namens einer abmahnenden Anwaltskanzlei durch Verfolgung des "Prinzips der häppchenweisen Abmahnung" beim illegalen Filesharing sog. Chartcontainer
Verfahrensgang
- LG Köln, 01.03.2011 - 33 O 338/10
- OLG Köln, 29.07.2011 - I-6 U 56/11
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 121
- MMR 2011, 34
- MMR 2012, 34
- K&R 2011, 737
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 08.10.2010 - 6 U 88/10
Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Abmahnpraxis …
Auszug aus OLG Köln, 29.07.2011 - 6 U 56/11
Rn. 7 2. Für die im Lichte der Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) vorzunehmende Abwägung, ob das Video einem sachlich berechtigten Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise und dem aus der Berufsausübungsfreiheit folgenden Recht der Antragsgegner zur unternehmerischen Selbstdarstellung (BVerfG, GRUR 2008, 352 - Gegnerliste) dient und sich noch im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen hält oder die Grenze zur unlauteren Herabsetzung und Verunglimpfung gemäß § 4 Nr. 7 UWG bzw. (im Hinblick darauf, dass der Antragsteller und seine Tätigkeit in dem Video deutlich erkennbar gemacht wird) § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG überschreitet, kann allerdings - wie der Senat zwischen denselben Parteien bereits mit Urteil vom 08.10.2010 (WRP 2011, 779) ausgesprochen hat - nicht unberücksichtigt bleiben, dass vom Antragsteller typischerweise die durch G. geschädigten Rechteinhaber, von den Antragsgegnern dagegen die abgemahnten Internetnutzer vertreten werden.Ebenso wenig ist die als Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG einzuordnende, ebenfalls im Licht der Grundrechte auszulegende Vorschrift des § 43b BRAO verletzt, aus der sich im hier relevanten Bereich keine strengeren Maßstäbe als aus §§ 4 Nr. 7 und 8, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ergeben (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2010, a.a.O.).
- BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06
Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung einer …
Auszug aus OLG Köln, 29.07.2011 - 6 U 56/11
Rn. 7 2. Für die im Lichte der Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) vorzunehmende Abwägung, ob das Video einem sachlich berechtigten Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise und dem aus der Berufsausübungsfreiheit folgenden Recht der Antragsgegner zur unternehmerischen Selbstdarstellung (BVerfG, GRUR 2008, 352 - Gegnerliste) dient und sich noch im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen hält oder die Grenze zur unlauteren Herabsetzung und Verunglimpfung gemäß § 4 Nr. 7 UWG bzw. (im Hinblick darauf, dass der Antragsteller und seine Tätigkeit in dem Video deutlich erkennbar gemacht wird) § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG überschreitet, kann allerdings - wie der Senat zwischen denselben Parteien bereits mit Urteil vom 08.10.2010 (WRP 2011, 779) ausgesprochen hat - nicht unberücksichtigt bleiben, dass vom Antragsteller typischerweise die durch G. geschädigten Rechteinhaber, von den Antragsgegnern dagegen die abgemahnten Internetnutzer vertreten werden. - BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
Rufumleitung
Auszug aus OLG Köln, 29.07.2011 - 6 U 56/11
Auch eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, die mehr als die mit jedem Wettbewerb notwendig verbundene Beeinträchtigung erfordert, etwa wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2010, 346 = WRP 2010, 644 [Rn. 12] - Rufumleitung m.w.N.), liegt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht vor.
- OLG Köln, 11.06.2026 - 6 W 42/26
"Fragwürdige Streitwertmaximierung" - OLG Köln billigt Kollegenschelte unter …
Die Diskussion um Abmahnungen mit überhöhten Gegenstandswerten ist zwar als solche nicht neu (vgl. bereits Senat MMR 2011, 622 - horrende Streitwerte und MMR 2012, 34 - Prinzip der häppchenweisen Abmahnung), jedoch handelt es sich um eine nach wie vor relevante und immer wieder in Rechtsprechung und wettbewerblicher Praxis - etwa im Zusammenhang mit § 8c UWG - erörterte Frage (jüngst z.B. OLG Brandenburg Urteil vom 10.02.2026, 6 U 137/24, BeckRS 2026, 3121 Rn. 45 - Vitalpilzpulver).Die zu Gunsten des Antragsgegners ausfallende Abwägung schlägt auch auf die im Rahmen der unlauteren Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) zu beantwortende Frage durch, ob der Antragsteller als beeinträchtigter Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung infolge der angegriffenen Äußerungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. dazu Senat MMR 2012, 34, 35 - Prinzip der häppchenweisen Abmahnung), weshalb auch dieser Unlauterkeitstatbestand nicht erfüllt ist.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 6 U 56/11 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 13.11.2013 - 20 U 2414/13
Getreide - Bioware, keine - Sachmangel
Die Auslegung der Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel durch die staatlichen Gerichte betrifft wegen der grundsätzlichen Vorgängigkeit der Schiedsgerichte gemäß § 1 EB nur Einzelfälle und erfordert daher keine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn - wie hier - keine abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen (vgl. OLG Brandenburg vom 03.05.2012 - 6 U 56/11). - OLG Frankfurt, 23.01.2025 - 9 U 57/24
Kaufvertrag über Neufahrzeug in der Regel kein Fixgeschäft
Auch in diesem Zusammenhang wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus (vgl. BGH…, Urteil vom 18.4.1989 - X ZR 85/88, juris Rn. 30; OLG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 25.9.2015 - 9 U 82/14, juris Rn. 57; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 25. Juli 2014 - 22 U 178/12, juris Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.5.2020 - 29 U 56/19 , juris unter II. 2. b) aa); OLG Brandenburg, Urteil vom 3.5.2012 - 6 U 56/11, juris Rn. 50). - KG, 22.04.2024 - 2 U 16/22
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Arzneimittelgroßhandel ist Verbotsgesetz …
Der Einwand der Beklagten zu 1) aus § 323 Abs. 6 BGB, der seine Wurzel in dem das gesamte deutsche Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2012 - 6 U 56/11 -, Rn. 62 nach juris), stellte sich bei dieser Sachlage seinerseits als treuwidrig dar (§ 242 BGB). - AG Düsseldorf, 07.08.2014 - 40 C 17987/13
Voraussetzungen eines Fixgeschäfts
Der Ausgangsvertrag enthielt keine Klausel, die ein Ende des Vertrages bei nicht rechtzeitiger Abnahme innerhalb des vorgesehenen Leistungszeitraumes enthielt (vgl. Brandenburgisches OLG Urteil vom 03.05.2012 - 6 U 56/11).
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