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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 11.03.2025

Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,12500
OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24 (https://dejure.org/2025,12500)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2025 - 6 U 61/24 (https://dejure.org/2025,12500)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2025 - 6 U 61/24 (https://dejure.org/2025,12500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1
    Ansprüche des Eigentümers einer Kirche im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Lizenzierung von Lichtbildern auf den Internetseiten einer Fotoagentur; Schätzung der Höhe des festzusetzenden Schadensersatzes; Schutzfähigkeit eines Werkes; Berechtigung zur ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Dombilder

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Betreibers einer Fotodatenbank für Urheberrechtsverletzungen?

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Innenraumfotos des Kölner Doms

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms ohne Lizenz der Eigentümerin des Doms

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Schadensersatz für Fotos des Kölner Doms

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fotos aus dem Kölner Dom

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Teure Perspektive: Bildagentur muss für unlizenzierte Fotos des Kölner Doms zahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekturfotografie: Plattformbetreiber haftet für Urheberrechtsverletzungen (IBR 2025, 1081)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2025, 985
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21

    Schadenersatz für unerlaubte Innenaufnahmen des Kölner Doms

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Mit rechtskräftigen Urteil vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 -, berichtigt durch Beschluss vom 02.05.2022, verurteilte das Oberlandesgericht Köln die Beklagten dazu, es zu unterlassen, durch Bezug auf verschiedene Anlagen im einzeln bezeichnete 236 Fotografien gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenz anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

    Rn. 5 Da die Beklagten dem nicht nachkamen, hat die Klägerin im hiesigen Verfahren unter dem 20.10.2022 Klage erhoben, mit welcher sie neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Schreiben vom 08.09.2022 einen angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro, nebst Zinsen gefordert hat für die gewerbliche Lizenzierung sowie das Angebot für eine solche Lizenzierung für von ihr im einzelnen bezeichnete 217 Fotos, die Gegenstand der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Köln - 19 U 130/21 - waren.

    Rn. 19 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für diejenigen Fotos an die Klägerin zu zahlen, die gem. Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022, berichtigt durch Beschluss vom 02.05.2022 (jeweils AZ 19 U 130/21), genannt und gem. Anlage K 1 wiedergegeben sind.

    Rn. 47 Mit Urteil vom 23.05.2024 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung im Hinblick auf die im Wege der Klageerweiterung vom 13.03.2023 geltend gemachten drei Lichtbilder (Ziffer 1. des Tenors) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300, 00 Euro und im Hinblick auf die 217 Lichtbilder, die bereits Gegenstand der Verurteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 - waren, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.700,00 Euro (Ziffer 2. des Tenors) verurteilt.

    Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2022 liegt, für die gewerbliche Lizenzierung sowie für das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für diejenigen Fotos, die gemäß Ziff.1 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.05.2022 (jeweils AZ 19 U 130/21), genannt und in der Anlage K1 wiedergegeben sind;.

    Auch sei das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - 19 U 130/21 - fehlerhaft von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten ausgegangen.

    Im Weiteren sei auch das "zugrundeliegende" Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 -, auf dem ein wesentlicher Teil der nunmehr bezifferten Schadensersatzforderungen beruhe, fehlerhaft, da der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in diesem Urteil verspäteten Vortrag der Klägerin berücksichtigt habe und zudem seinen Hinweispflichten gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei.

    Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 - sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22.

    sowie die 217 Lichtbilder, die bereits Gegenstand des Urteils des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 - waren, der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

    Rn. 103 Sofern die Beklagten die vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 -, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer rechtwidrigen Eigentumsverletzung, angreifen und dem Oberlandesgericht Köln verschiedene Verfahrensfehler - Berücksichtigung von verspätetem Vortrag, Hinweispflichtverletzung - vorwerfen, können sie damit im hiesigen Verfahren nicht gehört werden.

    Das beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 130/21 geführte Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und damit ist auch die Feststellung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf die in diesem Verfahren streitgegenständlichen 236 Bilder verpflichtet sind, in Rechtskraft erwachsen.

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 20/22

    Verwendung von Innenansichten einer Kirche zu gewerblichen Zwecken Benutzung …

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 - sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22.

    Ausgehend davon, dass die Beklagten aber selbst Handlungsstörerin ist, ist bereits fraglich, ob ihre Haftung dann überhaupt eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt (dies ablehnend der 15. Zivilsenat in seinen Entscheidungen 15 U 183/22 (Anlage THS B2) und 15 U 20/22 (Anlage THS B3).

    Denn die Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der entgeltlichen Lizenzierung wäre nur dann nicht als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der Klägerin anzusehen, wenn - wie vom 15. Zivilsenat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 20/22 (dort Seite 14 ff.) ausgeführt - die Veröffentlichung, wofür die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, von einer dem jeweiligen Fotografen erteilten Genehmigung gedeckt gewesen wäre.

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Auch kann Herr Prof. E. sich nicht - da insoweit die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK) - einseitig darauf berufen, nur zum Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Grundlage der Gruppe D bereit gewesen zu sein.

    Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenzrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK).

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22

    Anspruch auf Unterlassung Verwendung von Fotoaufnahmen durch Eigentümer Bauwerk …

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 - 19 U 130/21 - sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22.

    Ausgehend davon, dass die Beklagten aber selbst Handlungsstörerin ist, ist bereits fraglich, ob ihre Haftung dann überhaupt eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt (dies ablehnend der 15. Zivilsenat in seinen Entscheidungen 15 U 183/22 (Anlage THS B2) und 15 U 20/22 (Anlage THS B3).

  • LG Köln, 23.05.2024 - 14 O 13/23
    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Rn. 51 Rn. 52 1. unter Abänderung des am 23.05.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln Az. 14 O 13/23 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,.

    Rn. 62 unter Abänderung des am 23.05.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln Az 14 O 13/23 die Klage insgesamt abzuweisen und die Beklagten gemäß dem in erster Instanz gestellten Widerklageantrag zu verurteilen.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Rn. 94 Unerheblich ist zunächst, ob Herr Prof. E. bereit gewesen wäre, überhaupt einen Lizenzvertrag für ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten abzuschließen, da ihrer normativen Zielsetzung entsprechend die - fiktive - Lizenz nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (vgl. BGH GRUR 2016, 184 Rn. 41 Tauschbörse II).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von …

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner hierzu maßgeblichen Entscheidung vom 17.12.2010 (NJW 2011, 749 - "Preußische Schlösser und Gärten") nicht - wie von den Beklagten erstinstanzlich gerügt - explizit ausgeführt, dass die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze auch auf den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen.
  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13

    Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung …

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Ein Werk ist grundsätzlich nur dann im Sinne des § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH GRUR 2015, 667 Rn. 27 - Möbelkatalog).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Sofern mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr gefordert wird, als dem Gläubiger zusteht, ist dies - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - dann aber grundsätzlich unschädlich, denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 610 Rn. 24 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner …

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2025 - 6 U 61/24
    Der Senat ist an die auf § 287 ZPO gründende Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden, sondern kann den Prozessstoff vielmehr auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (…vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 287 Rn. 8; BGH NJW-RR 2021, 76).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Zulässigkeit einer …

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

  • OLG München, 13.03.2008 - 29 U 5826/07

    Grenzen des Urheberschutzes: Unwesentliches Beiwerk

  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten; …

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 98/81

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung - Angemessenheit …

  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 72/79

    Warenzeichen - Verwendung - Championne du Monde - Fahrradsname

  • LG Frankfurt/Main, 09.09.2026 - 6 O 424/25

    Zur Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie

    Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder;… LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 - Print on Demand).

    Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder;… LG Köln, GRUR-RR 2021, 437 Rn. 44 - Print on Demand).

    Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (OLG Köln, GRUR 2025, 985 Rn. 41 - Dombilder; BGH GRUR 1986, 376 - Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565 (567) - Tarifüberprüfung II).

    Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs (BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 - Dombilder).

    Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich auf die Lizenzpraxis der Lizenzgeberin der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ankäme (vgl. BGH, GRUR 2025, 985 Rn. 36 - Dombilder).

  • LG Köln, 24.07.2025 - 14 O 277/23
    Eine entgegen der Prognose eintretende tatsächliche Entwicklung zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers ist allerdings bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht schadensmindernd zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II;… Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 271; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24, GRUR 2025, 985).

    Rn. 86 Im zuvor bereits zitierten Urteil des OLG Köln vom 23.05.2025, 6 U 61/24, GRUR 2025, 985, setzte sich der 6. Zivilsenat, der spezialzuständige Berufungssenat für Urheberrechtsstreitsachen, mit der Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes für die Verwertung von Fotografien, die das sog. Richterfenster, mithin das vom hiesigen Kläger geschaffene Fenster im Kölner Dom zum Motiv haben.

    Rn. 92 Daran würde auch eine Erhöhung durch eine im Nachgang vorzunehmende Multiplikation des Tarifergebnisses nach Tarif D. der VG Bild-Kunst (vergleiche dazu etwa die im Urteil des OLG Köln vom 23.05.2025 - 6 U 61/24 - vorgenommene Verdopplung) nichts ändern.

    Rn. 163 Soweit das OLG Köln in seinem oben bereits zitierten Urteil zum "Richterfenster" u.a. ausführte, dass ein vernünftiger Lizenznehmer regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren werde, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn und insoweit umfassend zum Geschäftsmodell der dort verurteilten Bilderdatenbank ausführt (siehe GRUR 2025, 985, Rn. 41 ff.), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

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dejure.org Übersicht OLG Köln

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,33725
OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24 (https://dejure.org/2025,33725)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2025 - 6 U 61/24 (https://dejure.org/2025,33725)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2025 - 6 U 61/24 (https://dejure.org/2025,33725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17

    Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen von …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist deshalb genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 188/17;… Rn. 24).

    Soweit die Eltern minderjährige Teilnehmer in den dadurch geschaffenen Bereich entlassen, werden die Organisationspflichten des Vereins deshalb von Schutz- und Aufsichtspflichten gerade gegenüber diesen ergänzt (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 188/17, juris Rn. 22, 26).

  • BGH, 29.04.1986 - VI ZR 227/85

    Verkehrssicherungspflciht des Veranstalters eines Straßenradrennens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es generell nicht, sie vor typischerweise entstehenden Gefahren zu schützen (BGH, Urteil vom 29.04.1986 - VI ZR 227/85, VersR 1986, 705, juris Rn. 15), vielmehr ist all das zu unterlassen, was zu einer über die ohnehin immanenten Risiken hinausgehenden zusätzlichen Gefährdung der Unversehrtheit der Sportler beiträgt.

    Welche Pflichten danach im Einzelnen bestehen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei als maßgebliche Kriterien Ausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit und Beherrschbarkeit der jeweiligen Gefahr, die berechtigten Schutzerwartungen des betroffenen Verkehrskreises, sowie die Sportart, die gegenständliche Übung, das Alter, die Erfahrung und der Leistungs- und Trainingsstand des Sportlers heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1986 - VI ZR 227/85, VersR 1986, 705, juris Rn. 15; OLG Hamm…, Urteil vom 08.05.2002 - 13 U 228/01, VersR 2003, 77, juris Rn. 22).

  • OLG Hamm, 10.05.2011 - 19 U 171/10

    Sorgfaltspflichten, Übungsleiterinnen, Turnstunde, Hindernisparcour, Turnverein, …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    a) Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen dem Beklagten als Verein und dem Kläger als dessen Mitglied besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Schuldverhältnis, das u.a. Fürsorge- und Organisationspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011 - 19 U 171/10, MDR 2011, 1353, BeckRS 2011, 21766; OLG Stuttgart…, Urteil vom 22.06.1994 - 9 U 104/92, NJW 1996, 1352, juris Rn. 34).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Risiken zu minimieren sind und die Sportausübung völlig gefahrfrei von statten zu gehen hat (OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011 - 19 U 171/10, MDR 2011, 1353, Rn. 17; OLG Nürnberg…, Urteil vom 10.06.1977 - 6 U 127/76, VersR 1977, 1134, Rn. 27; jew. zit. nach juris).

  • OLG Köln, 30.12.1993 - 1 U 66/93

    Haftung für Verletzung des Fairneßgebots ohne Regelverstoß Einwilligung - …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Denn eine entsprechende Haftung träfe nicht den Beklagten, der den Einsatz dieser Technik offenkundig nicht veranlasst hat, sondern allenfalls den Streithelfer als Wettkampfpartner (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.12.1993 - 1 U 66/93, juris), für den der Beklagte aber nicht einzustehen hat.
  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, d.h. das Feststehen eines bestimmten Sachverhalts, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH…, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95 Rn. 9, NJW 1997, 528; BGHZ 160, 308 Rn. 22; jew. zit. nach juris).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog. …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.09.2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 f., juris Rn. 10).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 169/81

    Sorgfaltspflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Ausübung eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Das Bedürfnis nach derartigen Schutzpflichten besteht vor allem dann, wenn die Beteiligten dem anderen Teil eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maße als sonst auf Wahrung und Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen bzw. zu vertrauen gezwungen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, juris Rn. 12 m.w.N).
  • OLG Bremen, 13.03.2013 - 1 U 13/12

    Die Haftung des Tennistrainers beim Tennisunterricht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    bb) Für die sportliche Betätigung in Vereinen ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Vereins die Verpflichtung umfasst, die der Sportausübung immanenten Gefahren zu beobachten und zu beherrschen (OLG Bremen, Urteil vom 13.03.2013 - 1 U 13/12, BeckRS 2013, 4773;… Blisze, a.a.O.).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    So ist etwa ihnen drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen (BGH, Urteil vom 23.10.1984 - VI ZR 85/83, NJW 1985, 620 m.w.N.) oder solchen Gefahren, die zwar erkennbar sind, aber ein erhebliches Gefahrpotential bergen.
  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 343/95

    Beweiswürdigung bei dem Brand eines Heizgerätes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
    Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, d.h. das Feststehen eines bestimmten Sachverhalts, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95 Rn. 9, NJW 1997, 528;… BGHZ 160, 308 Rn. 22; jew. zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92

    Schadensersatz wegen der bei einer Bergtour aus dem Programmangebot des Deutschen …

  • BGH, 15.10.1970 - III ZR 169/67

    Verdeckte Ampel - § 839 BGB; (keine) öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung; …

  • OLG Hamm, 08.05.2002 - 13 U 228/01

    Verstoß eines Reitlehrers gegen die ihm obliegende Sicherungspflicht

  • OLG Nürnberg, 10.06.1977 - 6 U 127/76

    Sportverein; Sicherungspflicht; Zustand des Sportplatzes; Durchschnittliche …

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