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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4284
VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22 (https://dejure.org/2024,4284)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29.02.2024 - 61-IV-22 (https://dejure.org/2024,4284)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - 61-IV-22 (https://dejure.org/2024,4284)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 2171
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    (a) Da die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelnen zu den Aufgaben der hierfür zuständigen Fachgerichte gehören, sind diese nur dann durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn sie hierbei Verfassungsrecht verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, BVerfGE 128, 193 [209]).

    Die Gerichte beanspruchen erst dann Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind, soweit sich die Auslegung in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen setzt und damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt werden, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, BVerfGE 128, 193 [209]).

    Eine unzulässige Rechtsfortbildung liegt dann vor, wenn die Auslegung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Oktober 2013, BVerfGE 134, 204 [238 Rn. 115]; Beschluss vom 25. Januar 2011, BVerfGE 128, 193 [209 ff.]).

  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    a) Die dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zustehende Prüfung der Anwendung von Bundesrecht durch ein sächsisches Gericht am Maßstab einer - mit dem entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht inhaltsgleichen - grundrechtlichen Gewährleistung der Sächsischen Verfassung scheidet aus, soweit die landesgerichtliche Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 - juris Rn. 21; vgl. zur Prüfung der Anwendung des Verfahrensrechts des Bundes BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).

    Dann entnimmt die hoheitliche Maßnahme ihre Wirkung nicht mehr der landesgerichtlichen Entscheidung, sondern der Erkenntnis des Bundesgerichts mit der Folge, dass die Beschwer des Betroffenen nicht mehr auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht, auf die sich die Kontrolle durch ein Landesverfassungsgericht beschränkt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf diese Rüge geprüft mit der Folge, dass er jedenfalls insoweit die Entscheidung durch die Verneinung des Revisionszulassungsgrundes des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO) bestätigt hat (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10 - unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08).

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 123-IV-10

    Urteil des OLG durch SächsVerfGH nicht überprüfbar soweit dessen Entscheidung …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    a) Die dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zustehende Prüfung der Anwendung von Bundesrecht durch ein sächsisches Gericht am Maßstab einer - mit dem entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht inhaltsgleichen - grundrechtlichen Gewährleistung der Sächsischen Verfassung scheidet aus, soweit die landesgerichtliche Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10;… vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 - juris Rn. 21; vgl. zur Prüfung der Anwendung des Verfahrensrechts des Bundes BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).

    Dies gilt jedenfalls, soweit es im Zulassungsverfahren um die Frage der Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung des Landesgerichts mit dem Willkürverbot oder Verfahrensgrundrechten wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör ging und der Bundesgerichtshof die Entscheidung hinsichtlich dieser Rügen durch die Verneinung des Revisionszulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO) bestätigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10;… vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122VI-08 - juris Rn. 28).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf diese Rüge geprüft mit der Folge, dass er jedenfalls insoweit die Entscheidung durch die Verneinung des Revisionszulassungsgrundes des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO) bestätigt hat (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10 - unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    a) Die dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zustehende Prüfung der Anwendung von Bundesrecht durch ein sächsisches Gericht am Maßstab einer - mit dem entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht inhaltsgleichen - grundrechtlichen Gewährleistung der Sächsischen Verfassung scheidet aus, soweit die landesgerichtliche Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10;… vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 - juris Rn. 21; vgl. zur Prüfung der Anwendung des Verfahrensrechts des Bundes BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).

    Dann entnimmt die hoheitliche Maßnahme ihre Wirkung nicht mehr der landesgerichtlichen Entscheidung, sondern der Erkenntnis des Bundesgerichts mit der Folge, dass die Beschwer des Betroffenen nicht mehr auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht, auf die sich die Kontrolle durch ein Landesverfassungsgericht beschränkt (…vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 64-IV-21).

    Die Begründungserfordernisse des § 28 SächsVerfGHG erstrecken sich dabei auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - Vf. 23-IV-22; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 64-IV-21; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 13-IV10; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 08.05.2015 - 1 A 238/13

    Feststellungsinteresse; Betriebserlaubnis; Widerruf; Kindeswohl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Die hiergegen durch den Beklagten eingelegte Berufung wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2015 (1 A 238/13) zurück.
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Eine unzulässige Rechtsfortbildung liegt dann vor, wenn die Auslegung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013, BVerfGE 134, 204 [238 Rn. 115]; Beschluss vom 25. Januar 2011, BVerfGE 128, 193 [209 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 679/21

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Hiernach hätte die Beschwerdeführerin über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. zu diesem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 - juris Rn. 9;… Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Erschöpfung des Rechtswegs in Nachlassangelegenheiten

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 23-IV-23
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 23-IV-22
  • VG Chemnitz, 26.11.2009 - 5 L 363/09

    Eilantrag der EKH abgelehnt - Schließung zum 30.11.2009 vorläufig bestätigt

  • VerfGH Sachsen, 25.04.2024 - 21-IV-23
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 61-IV-22; Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 104-IV-23
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 61-IV-22; Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 05.12.2024 - 36-IV-24
    Die Begründungserfordernisse des § 28 SächsVerfGHG erstrecken sich dabei auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 61-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
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