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   VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02   

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https://dejure.org/2003,31689
VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02 (https://dejure.org/2003,31689)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 65-IV-02 (https://dejure.org/2003,31689)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2003 - 65-IV-02 (https://dejure.org/2003,31689)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Sachsen, 22.11.2001 - 45-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02
    Die Grenze zur Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine offensichtlich unhaltbare Entscheidung handelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - Vf. 78-IV-98; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).

    Ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).

  • VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 26-IV-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02
    Es ist von Verfassungs wegen nicht generell geboten, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Vf. 24-IV96; Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 26-IV-98).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 15-IV-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02
    Ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).
  • VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 17-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02
    Aus dem Sachvortrag muss eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 17-IV-01, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.1999 - 78-IV-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02
    Die Grenze zur Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine offensichtlich unhaltbare Entscheidung handelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - Vf. 78-IV-98; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 1-IV-95

    Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02
    1. Der Verfassungsgerichtshof kann überprüfen, ob das in Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes ergangene Urteil vom 08. November 2002 den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, da dessen Gewährleistung in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleich ist (SächsVerfGH, NJW 1998, 3266 f.).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Der Verfassungsgerichtshof hat daher auf entsprechende Rügen an Artikel 18 Abs. 1 SächsVerf und Artikel 78 Abs. 2 SächsVerf zu messen, ob die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes (hier: § 172 StPO) durch ein sächsisches Gericht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist (vgl. für rechtliches Gehör: SächsVerfGH NJW 1998, 3266 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 25.09.2003 - Vf. 65-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000 - Vf. 30-IV-00 - für Gleichheitsgebot: SächsVerfGH, Beschluss vom 24.02.2000 - Vf. 42-IV-99 -).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    aa) Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist berechtigt, die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensregelungen durch sächsische Gerichte insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit der Sächsischen Verfassung zu überprüfen, als deren Gewährleistungen - wie hier - mit den korrespondierenden Bestimmungen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind ( vgl. für rechtliches Gehör: SächsVerfGH NJW 1998, 3266 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 25.09.2003 - Vf. 65-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000 - Vf. 30-IV-00 - für Gleichheitssatz: SächsVerfGH, Beschluss vom 24.02.2000 - Vf. 42-IV-99 -).
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