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VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03
Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte …
Der Verfassungsgerichtshof hat daher auf entsprechende Rügen an Artikel 18 Abs. 1 SächsVerf und Artikel 78 Abs. 2 SächsVerf zu messen, ob die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes (hier: § 172 StPO) durch ein sächsisches Gericht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist (vgl. für rechtliches Gehör: SächsVerfGH NJW 1998, 3266 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 25.09.2003 - Vf. 65-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000 - Vf. 30-IV-00 - für Gleichheitsgebot: SächsVerfGH, Beschluss vom 24.02.2000 - Vf. 42-IV-99 -). - VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03 aa) Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist berechtigt, die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensregelungen durch sächsische Gerichte insoweit auf ihre Vereinbarkeit mit der Sächsischen Verfassung zu überprüfen, als deren Gewährleistungen - wie hier - mit den korrespondierenden Bestimmungen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind ( vgl. für rechtliches Gehör: SächsVerfGH NJW 1998, 3266 f.; SächsVerfGH, Beschluss vom 25.09.2003 - Vf. 65-IV-02 - SächsVerfGH, Beschluss vom 14.12.2000 - Vf. 30-IV-00 - für Gleichheitssatz: SächsVerfGH, Beschluss vom 24.02.2000 - Vf. 42-IV-99 -).