Rechtsprechung
OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- verkehrslexikon.de
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel zum Überholen auf Autobahnen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrspur auf der Bundesautobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem auf derÜberholspur unter erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit herannahenden Fahrzeug
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Autobahn - Verkehrsunfall bei Spurwechsel
- Judicialis
StVG § 7; ; StVG § 17; ; RichtgeschwindigkeitsVO § 1; ; StVO § 5 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrspur auf der Bundesautobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem auf der Überholspur unter erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit herannahenden Fahrzeug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tp-partner.com (Kurzinformation)
Erhöhte Betriebsgefahr bei deutlicher Richtgeschwindigkeitsüberschreitung
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 06.12.2008 - 2 O 202/07
- OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 144
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91
Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09
§ 1 der "Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen" stellt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, eine reine Empfehlung dar, wobei auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Empfehlung nicht sanktioniert ist (BGH VI ZR 62/91, Urteil vom 17.03.1992). - OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06
Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09
Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (vgl. dazu OLG München 10 U 4976/06, Urteil vom 02.02.2007) in aller Regel nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, mit anderen Worten: Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr (…vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 3 StVO Rn. 55 c). - BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00
Aufhebung und Zurückverweisung bei Verbindung von Zahlungs- und …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09
Über den Feststellungsantrag kann und muss der Senat entscheiden (vergleiche BGH NJW 2002, S. 302 ff); über die materiellen und immateriellen Zahlungsansprüche, die dem Grunde und der Höhe nach streitig sind, ist ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu erlassen.
- LG Saarbrücken, 10.02.2017 - 13 S 140/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision bei mit einem Spurwechsel verbundenen …
Teilweise wird vertreten, bei einem Fahrstreifenwechsel, der in Zusammenhang mit einem Überholvorgang stehe, sei nicht der den Wechsel von Fahrstreifen regelnde § 7 Abs. 5 StVO, sondern allein die das Überholen regelnde Sondervorschrift des § 5 StVO maßgeblich (OLG Naumburg, DAR 2001, 223; OLG Brandenburg, NJW 2009, 2962; OLG Schleswig, MDR 2010, 144; LG Itzehoe, Urteil vom 16. Juli 2014 - 2 O 46/12, juris;… König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVO Rn. 17;… wohl auch Weiten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVO Rn. 24 sowie die Nachweise bei Haarmann, DAR 1987, 139 Fn. 44, 45). - OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 13 U 226/15
Sekundäre Darlegungslast des Unfallgegners beim Verkehrsunfall
- OLG Schleswig, 15.11.2022 - 7 U 41/22
Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund der erheblichen Überschreitung der …
Die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit bei der Haftungsabwägung ist als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen, denn durch sie vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2009 - 7 U 12/09, NJOZ 2010, 665; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 21.11.2017 - I-1 U 44/17, NJW-RR 2018, 788, 790, Rn. 21 - zitiert nach beck-online).
- LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20 Der Kläger hat dabei schuldhaft gegen die Vorschrift des § 5 Abs, 4 StVO verstoßen, § 7 Abs. 5 StVO ist vorliegend nicht einschlägig, weil dieser lediglich den Fahrstreifenwechsel regelt, der nicht im Zusammenhang mit einem Überholvorgang steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.7.2009, Az. 7 U 12/09, MDR 2010, 144).
Zwar stellt § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nur eine Empfehlung dar, deren Missachtung als solche nicht sanktioniert ist (OLG Schleswig, Urteil vom 30.7.2009, Az. 7 U 12/09, juris-Fundstelle Rn. 23 m. V. a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91).
- AG Hamburg-Harburg, 12.04.2019 - 640 C 378/18
Verkehrsunfall - Kollision des Überholers mit ausscherendem Fahrzeug
Dabei verbietet schon der geringste verbleibende Zweifel das Ausscheren, weil anderenfalls eine Behinderung (Gefährdung) nicht ausgeschlossen ist (OLG Schleswig, NJOZ 2010, 665). - LG Itzehoe, 16.07.2014 - 2 O 46/12
Verkehrsunfall - Kollision bei Überholvorhaben und Fahrstreifenwechsel auf …
Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Geschwindigkeit allenfalls nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, sodass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf begründet, sondern allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr erhöht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2009, S. 993). - AG Halle/Saale, 01.12.2011 - 98 C 1863/11
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision nach Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn mit …
Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (vgl. dazu OLG München 10 U 4976/06, Urteil vom 02.02.2007) in aller Regel nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, mit anderen Worten: Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 3 StVO Rn. 55 c/ Schleswig Holsteinisches OLG, 7 U 12/09, Urteil v. 30.07.2009).