Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18.OVG |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 23 Abs 1 AufenthG 2004, § 23 Abs 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 68 Abs 1 AufenthG 2004, § 68 Abs 2 AufenthG 2004
Die Heranziehung aufgrund einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung bedarf einer Ermessensentscheidung - esovgrp.de
AufenthG § ... 23,AufenthG § 23 Abs 1,AufenthG § 23 Abs 2,AufenthG § 25,AufenthG § 25 Abs 2,AufenthG § 68,AufenthG § 68 Abs 1,AufenthG § 68 Abs 2,AufenthG § 68a,AufenthG § 68a S 1,ZPO § 850a,ZPO § 850a Nr 2,ZPO § 850a Nr 4,ZPO § 850c,ZPO § 850e,ZPO § 850e Nr 1
Atypischer Fall, atypischer Umstand, Aufenthaltszweck, Ausländerrecht, Ausnahme, Ausnahmefall, Bedarfsberechnung, Belastbarkeit, Belastung, Belehrungsformular, Bonitätsprüfung, Bürgerkrieg, Bürgerkriegsflüchtling, Eigenbehalt, Einkommen, Ermessen, Ermessensausfall, ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Trier, 20.07.2018 - 11 K 209/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18.OVG
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16
Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Rn. 31 1. Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 mit Wirkung vom 6. August 2016 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) herrschte hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, eine unklare Rechtslage.Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - unabhängig von dieser Neuregelung entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung in diesen Fällen weiterhin Geltung beansprucht.
Beide Aufenthaltserlaubnisse seien solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liege (BVerwGE 157, 208 = juris, Rn. 27 ff.).
Rn. 47 Dies zeigt zugleich, dass selbst unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angenommenen wirtschaftliche Besserstellung des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt sowie der vom Beklagten erwähnten Sonderzahlungen und Steuerrückerstattungen die Frage der Zumutbarkeit seiner Inanspruchnahme in dem streitgegenständlichen Bescheid oder - spätestens - dem Widerspruchsbescheid angesichts der unzureichenden Feststellungen durch die Ausländerbehörde umfassend zu würdigen war (vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach der Sach- und Rechtslage bei der letzten behördlichen Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Dies gilt hier im Besonderen, da der Kläger ebenfalls am 1. September 2015 gegenüber derselben Ausländerbehörde eine dritte Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, die drei weitere Personen betraf und jedenfalls der Ausländerbehörde bekannt gewesen sein muss (vgl. zur geforderten Berücksichtigung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen bei Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 -, juris, Rn. 35).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16
Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Rn. 25 I. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW…, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds…, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG…, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 -, juris, Rn. 10 f.,).§ 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 63; OVG Nds…, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 -, juris, Rn. 60 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 441/18
Verpflichtungserklärung, Rückforderung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Rn. 25 I. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW…, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG…, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 -, juris, Rn. 10 f.,).§ 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. OVG NRW…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 63; OVG Nds, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 -, juris, Rn. 60 m.w.N.).
- BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97
Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß § …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, ist danach nicht den vollstreckungsrechtlichen Instrumenten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses vorbehalten (vgl. § 31 Abs. 2 HGrG; § 59 BHG), vielmehr bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 = juris, Rn. 59).Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, a.a.O.;… vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 -, BVerwGE 149, 65 = juris, Rn. 16;… Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 -, juris, Rn. 9).
- BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13
Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - BVerwGE 149, 65, 68 = juris, Rn. 8 m.w.N.).Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (…st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, a.a.O.; vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 -, BVerwGE 149, 65 = juris, Rn. 16;… Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 -, juris, Rn. 9).
- BVerwG, 16.07.1997 - 1 B 138.97
Verwaltungsverfahrensrecht - Sittenwidrigkeit von Verwaltungshandeln; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Verpflichtungserklärungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn eine gewisse Gewähr dafür gegeben ist, dass ihnen gemäß auch tatsächlich Kosten getragen werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1997 - 1 B 138/97 -, juris, Rn. 7 f.). - BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Das pfändbare Einkommen ergibt sich dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl von Unterhaltspflichtigen aus der Tabelle zu § 850c ZPO (…vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: Mai 2019, § 68 AufenthG - Verpflichtungserklärung, Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris, Rn. 34). - VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16
Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Rn. 25 I. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds…, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG…, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 -, juris, Rn. 10 f.,). - OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18
Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Diese belegen, dass in Hessen über eine bloße Rechtsauffassung hinausgehend auch der politische Wille bestand, die Haftung nur auf solche Zeiträume zu erstrecken, in denen der begünstige Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG innehat, wenngleich dies in der entsprechenden Landesaufnahmeanordnung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein dürfte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung solcher Umstände: OVG Nds, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 -, juris, Rn. 44 und 55). - OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
Umfang der Haftung aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung für …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18
Rn. 25 I. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW…, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds…, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG…, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 -, juris, Rn. 10 f.,). - BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18
Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen …
- OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
Prozesskostenhilfe bei Heranziehung zu den Kosten aus einer …
- VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 3886/16
Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 3 B 25.20
Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung; Aufnahmeprogramm des Landes Berlin für …
Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden (vgl. für die konkrete Situation im jeweiligen Bundesland, in dem die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, z.B. auch OVG Magdeburg…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 10 f.; OVG Saarlouis…, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 - juris Rn. 20; OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 32 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris, …und Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 33 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris, …sowie Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 30 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris; ferner unlängst auch VGH München…, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 8 f.; a.A. VGH Mannheim…, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 - juris Rn. 27 ff.; offen gelassen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 25, 31 ff.).Rn. 32 Ausgangspunkt ist für den Senat dabei zunächst, dass - wie auch andernorts in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde -, bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage herrschte (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31).
So traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums denn auch entgegen und stellten in entsprechenden Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg…, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. …und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).
Rn. 34 In dieser Situation kam der individuellen Aufklärung und Beratung der Betroffenen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. allgemein auch § 25 VwVfG; für die besondere Bedeutung der Belehrungspflicht speziell im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme ferner etwa OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 37).
Rn. 42 Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich im Fall des Klägers eine Atypik schon daraus ergibt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von der Ausländerbehörde nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft worden ist, das heißt insbesondere auch unter Heranziehung der Pfändungsgrenze aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit und unter Einbeziehung aller vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.).
War die Tragweite der Haftung für den Kläger als juristischem Laien nach damaligem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar - namentlich auch nicht aufgrund einer individuellen Aufklärung und Beratung -, so hätte sich der Beklagte in dem angegriffenen Leistungsbescheid mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dieser besonderen Situation einschließlich der unterlassenen Belehrung des Klägers zumindest auseinandersetzen und eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls treffen müssen (ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31 ff.).
Umso mehr hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände weitere Erwägungen angezeigt waren, bevor er die Erstattungsforderung festsetzte (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 36).
Ebenso wenig ist eine Ermessensbetätigung durch die standardmäßige Wendung im Ausgangsbescheid vom 21. September 2018 belegt, wonach der Beklagte seine Entscheidung " nter Abwägung aller Gesichtspunkte" getroffen habe, wobei weder das Vorbringen des Klägers "noch die Aktenlage (…) eine unbillige Härte erkennen" ließen (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 51).
Wie ausgeführt, fallen darunter aber auch Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (ebenso wie hier in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 78 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris; vgl. für die Problematik der Haftung für Kranken- und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme abgegeben wurden, daneben z.B. auch OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 36; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 13, 15; OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung
Rn. 35 Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde - bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage bestand (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31).Rn. 36 Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg…, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. …und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster…, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).
Rn. 38 In dieser Situation kam der individuellen Aufklärung und Beratung der Betroffenen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. allgemein auch § 25 VwVfG; für die besondere Bedeutung der Belehrungspflicht speziell im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme ferner etwa OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 37).
Rn. 49 Nimmt man die Pfändungsgrenzen aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt dafür, ob die Heranziehung zumutbar ist (vgl. dazu BVerwG…, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.), so musste sich eine absehbare deutliche Verringerung des im Hinblick auf § 850c ZPO jeweils getrennt zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin und des Klägers geradezu aufdrängen.
War die Tragweite der Haftung für die Kläger als juristische Laien nach damaligem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar - namentlich auch nicht aufgrund einer individuellen Aufklärung und Beratung -, so hätte sich der Beklagte in dem angegriffenen Leistungsbescheid mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dieser besonderen Situation einschließlich der unterlassenen mündlichen Belehrung der Kläger zumindest auseinandersetzen und eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls treffen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 42; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31 ff.).
- VG Hamburg, 09.06.2023 - 11 K 2493/18
Erfolgreiche Klage gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen …
(…vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urt. v. 11.2.2019, 13 LB 441/18, juris Rn. 32 ff. …und Urt. v. 11.2.2019, 13 LB 435/18, juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen";… zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1125/16, juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris;… zur Situation in Nordrhein- Westfalen OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1197/16, juris Rn. 56 ff.).So vertrat beispielsweise das heutige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von Anfang an die später vom Bundesverwaltungsgericht mit dem genannten Urteil vom 26. Januar 2017 bestätigte Ansicht, die Haftung ende mangels Änderung des Aufenthaltszwecks regelmäßig nicht mit dem "Rechtskreiswechsel" (hierzu OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 31).
Das gilt umso mehr, als nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 38) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird (…VG Hamburg, Urt. v. 31.3.2022, 11 K 3580/19, n.v.;… VG Gießen, Urt. v. 9.5.2018, 6 K 4730/16.GI, juris Rn. 29; in diese Richtung auch OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 36).
Haftung des Verpflichtungsgebers über den Wechsel des Sozialleistungsträgers hinaus bestünde und sich die Erstattungspflicht zugleich auch auf in diesem Zeitraum staatlich übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezöge (…vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 4.11.2020, OVG 3 B 25/20, juris Rn. 43; OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 36).
Ungeachtet der Frage, ob sie angesichts des voraussichtlich dauerhaften oder zumindest langfristigen Aufenthalts des Begünstigten nicht anstelle des einfachen den anderthalbfachen Regelbedarf hätte zugrunde legen müssen (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 44), um eventuelle einmalige Leistungen mit abzudecken, hätte sie jedenfalls auch die Kosten für Unterkunft und Heizung des Begünstigten als zusätzliche Bedarfe berücksichtigen müssen (OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 44;… Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand April 2017, § 68 Rn. 14;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.3.2014, 10 D 10/12, juris Rn. 24) und.
- VGH Bayern, 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Inanspruchnahme aus …
Rn. 5 Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung bringt der Kläger unter Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U.v. 7.11.2019 - 7 A 11069/18 - juris) vor, dass ein Ausnahmefall vorliege, weil er die Verpflichtungserklärungen unter besonderen Umständen abgegeben habe.Das gleiche gilt für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 7. November 2019 (7 A 11069/18.OVG), da auch in diesem Fall die Verpflichtungserklärung vor der Gesetzesänderung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 abgegeben worden waren.
- OVG Hamburg, 08.02.2023 - 6 Bf 299/22
Inanspruchnahme aufgrund aufenthaltsrechtlicher Verpflichtungserklärungen
Dementsprechend sei sowohl in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (…vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.5.2022, 11 K 144/18, n. v.) als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 39 ff.) in ähnlich gelagerten Fällen allein darauf abgestellt worden, ob die Ausländerbehörde die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichtungsgebers hinreichend geprüft habe.
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