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Weitere Entscheidung unten: VG Göttingen, 26.08.2016

Rechtsprechung
   VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15   

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https://dejure.org/2015,23179
VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15 (https://dejure.org/2015,23179)
VG Halle, Entscheidung vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 (https://dejure.org/2015,23179)
VG Halle, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 7 A 3/15 (https://dejure.org/2015,23179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (17)

  • VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12

    Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    OVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 - und Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 A 346709 - Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 - a.A. OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, jeweils zitiert nach juris).

    Sie schließt sich vielmehr der von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten vertretenen Gegenauffassung an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -;Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 A 842/10 - Thüringer OVG, Urteil vom 4. April 2011 - 3 KO 505/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, jeweils zitiert nach juris; auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geht in seinem Urteil vom 28. November 2013 [Az.: - 2 L 140/12 -, juris] ersichtlich davon aus, dass § 199 Abs. 1 BGB insgesamt zur Anwendung kommt, denn es zitiert diese Regelung vollständig und führt aus, dass die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).

    Für die nicht nur selektive analoge Anwendung der Verjährungsregelungen der §§ 195 ff. BGB spricht zudem - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris) weiter argumentiert -, dass sie ein zwischen den Polen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit ausbalanciertes System bilden; wird daraus die Regelung der kurzen Verjährungsfrist in § 195 BGB isoliert herausgegriffen, entsteht ein Ungleichgewicht.

    Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist gegenüber dem im öffentlichen Recht ebenfalls zentralen Aspekt der Rechtsstaatlichkeit erst bei einer ausgewogeneren Verjährungsregelung, wie sie namentlich durch die Verbindung von § 195 mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 oder auch § 199 Abs. 4 BGB erzielt wird, der Vorzug zu geben (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    Soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere die Abgabenordnung für den Bereich der Abgabenerhebung - für eine Analogie in Betracht kommen, finden auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 - OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

    Diese Ansicht, die auch von der Klägerin nicht angegriffen wird, entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 - OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 - und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 L 154/10 - Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 LC 150/11 - Thür.

    Der Zinsanspruch nach dieser Regelung entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5/04 - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, jeweils zitiert nach juris).

    Sie schließt sich vielmehr der von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten vertretenen Gegenauffassung an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -;Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 A 842/10 - Thüringer OVG, Urteil vom 4. April 2011 - 3 KO 505/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, jeweils zitiert nach juris; auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geht in seinem Urteil vom 28. November 2013 [Az.: - 2 L 140/12 -, juris] ersichtlich davon aus, dass § 199 Abs. 1 BGB insgesamt zur Anwendung kommt, denn es zitiert diese Regelung vollständig und führt aus, dass die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    Demgegenüber hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Frage der Verjährung von Erstattungsansprüchen ohne Weiteres das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Nr. 2 BGB geprüft (vgl. Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 -, juris).

    Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Lauf der Verjährungsfrist auch kenntnisbezogene Voraussetzungen hat (vgl. Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 -, juris).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung; …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB n.F.) beginne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -) kenntnisunabhängig gemäß § 199 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstehe.

    Die Kammer schließt sich der von der Klägerin herangezogenen Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 (Az.: 3 C 4.10 - juris) nicht an, wonach auf Zinsen im Öffentlichen Recht zwar die kurze Verjährungsfrist übertragen werden könne, dies allerdings nur entsprechend, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. BGB n.F. von der Anwendung auszunehmen sei.

  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 505/09

    Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 VwVfG TH 2009 und des sog. …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    OVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 - und Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 A 346709 - Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 - a.A. OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, jeweils zitiert nach juris).

    Sie schließt sich vielmehr der von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten vertretenen Gegenauffassung an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -;Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 A 842/10 - Thüringer OVG, Urteil vom 4. April 2011 - 3 KO 505/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, jeweils zitiert nach juris; auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geht in seinem Urteil vom 28. November 2013 [Az.: - 2 L 140/12 -, juris] ersichtlich davon aus, dass § 199 Abs. 1 BGB insgesamt zur Anwendung kommt, denn es zitiert diese Regelung vollständig und führt aus, dass die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    So hält das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 -, juris) den Bedenken des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend entgegen, dass im öffentlichen Recht der Lauf von Fristen auch in anderen Fällen von der Kenntnis der Behörde abhängt, ohne dass die Bestimmung des jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen wäre.
  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    Der Zinsanspruch nach dieser Regelung entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5/04 - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03

    Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    OVG, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2012 - 1 A 963/10 - und Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 A 346709 - Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 - a.A. OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 2 L 66/03

    Verjährung, Zinsanspruch, Zuwendung (Subvention)

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    Diese Ansicht, die auch von der Klägerin nicht angegriffen wird, entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 - OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 - und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 L 154/10 - Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 1 LC 150/11 - Thür.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 2005/10

    Verjährung von Ansprüchen auf Überzahlungszinsen im Zusammenhang mit der …

    Auszug aus VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15
    Soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere die Abgabenordnung für den Bereich der Abgabenerhebung - für eine Analogie in Betracht kommen, finden auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 - OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10

    Verjährung bei der Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zur Frage der Verjährung einer Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung …

  • OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 KO 61/96

    Wirtschaftlichkeit; Sparsamkeit; Forderung von Zinsen; Alsbaldige Verwendung; …

  • VG Magdeburg, 09.07.2012 - 4 A 300/11

    Zinsen für die nicht alsbald nach der Auszahlung erfolge Verwendung von …

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2012 - 1 LC 150/11

    Unterliegen so genannter Zwischenzinsforderungen einer kurzen (3- oder 4- …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2012 - 2 L 154/10

    Verjährung von Zinsansprüchen nach § 49a Abs. 4 VwVfG MV

  • OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10

    Zwischenzinsen, Verjährung, Verwendungsnachweis, Organisationsverschulden

  • VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (…vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45;… HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG A-Stadt, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).".

    Die Kammer schließt sich der von der Klägerin herangezogenen Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Teilurteil vom 21.10.2010 (…- 3 C 4.10 -, juris Rn. 50) nicht an, wonach auf Zinsen im Öffentlichen Recht zwar die kurze Verjährungsfrist übertragen werden könne, dies allerdings nur entsprechend, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 26.11.2001) von der Anwendung auszunehmen sei (ebenfalls ablehnend VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 25 ).

    Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 37 mit Verweis auf VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 27 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15

    Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel

    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (…vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45;… HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26 ).

    Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, a.a.O. RdNr. 27 ).

  • VG Halle, 13.06.2017 - 2 A 248/15
    Eine Zuwendung wird nicht alsbald verwendet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird ( VG Halle, Urteil vom 20. Mai 2015, 7 A 3/15 ).

    Der Zinsanspruch nach dieser Regelung entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig ( VG Halle, Urteil vom 20. Mai 2015, 7 A 3/15 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5/04 - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, jeweils zitiert nach juris).

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   VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15   

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https://dejure.org/2016,30079
VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15 (https://dejure.org/2016,30079)
VG Göttingen, Entscheidung vom 26.08.2016 - 7 A 3/15 (https://dejure.org/2016,30079)
VG Göttingen, Entscheidung vom 26. August 2016 - 7 A 3/15 (https://dejure.org/2016,30079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07

    Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Diese zielen auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rn. 28 und 31).

    Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen stehen Willenserklärungen regelmäßig so nah, dass die Bestimmungen über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36).

    Die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 39).".

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen …

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.08.2010 - 6 P 15.09 -, juris Rn. 24 bis 27;… vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.01.2015 - 6 Sa 49/14 -, juris Rn. 54) hat zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (im Wortlaut insoweit identisch: § 58 Abs. 2 NPersVG) ausgeführt:.

    Rn. 37 Mit dem Beschluss vom 18. August 2010 (- 6 P 15.09 -) hat das Bundesverwaltungsgericht auch klargestellt, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (OVG Magdeburg…, Beschluss vom 16.09.2009 - 6 L 2/09 -, Juris Rn. 35) wegen der Geltung von § 126 Abs. 1 BGB für ein wirksames Übernahmeverlangen bei Fehlen der eigenhändigen Unterschrift nicht genügt, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles ohne weiteres klar ist, dass die Urkunde vom Aussteller stammt.

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Die weitgehende Wortgleichheit der Bestimmungen in § 9 BPersVG einerseits und § 78a BetrVG andererseits sowie die zeitliche Parallelität ihrer Entstehungsgeschichte lassen darauf schließen, dass beide Vorschriften ein im Wesentlichen gleiches Schutzniveau gewährleisten (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 35).
  • BVerwG, 31.05.2005 - 6 PB 1.05

    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag; …

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Deswegen kann ein Verhalten des Arbeitgebers nur dann als treuwidrig bezeichnet werden, wenn es darauf abzielt, den Auszubildenden von einer form- und fristgerechten Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein …

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Es gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - PersV 2010, 231 ;… Faber, a.a.O. § 9 Rn. 30;… Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 9 Rn. 25;… Treber, in: Richardi/Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rn. 36;… Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 18).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 2/09

    Unbefristete Übernahme einer Auszubildenden nach § 9 BPersVG

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Rn. 37 Mit dem Beschluss vom 18. August 2010 (- 6 P 15.09 -) hat das Bundesverwaltungsgericht auch klargestellt, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.09.2009 - 6 L 2/09 -, Juris Rn. 35) wegen der Geltung von § 126 Abs. 1 BGB für ein wirksames Übernahmeverlangen bei Fehlen der eigenhändigen Unterschrift nicht genügt, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles ohne weiteres klar ist, dass die Urkunde vom Aussteller stammt.
  • LAG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 6 Sa 49/14

    Elternzeitantrag - ist Schriftform notwendig?

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Das Bundesverwaltungsgericht (…Beschluss vom 18.08.2010 - 6 P 15.09 -, juris Rn. 24 bis 27; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.01.2015 - 6 Sa 49/14 -, juris Rn. 54) hat zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (im Wortlaut insoweit identisch: § 58 Abs. 2 NPersVG) ausgeführt:.
  • VGH Hessen, 28.01.2014 - 22 A 229/13

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend und …

    Auszug aus VG Göttingen, 26.08.2016 - 7 A 3/15
    Es handelt sich bei dieser Norm also nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine gesetzliche Formvorschrift, deren Nichteinhaltung - wie die Nichteinhaltung der Frist - die Unwirksamkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens zur Folge hat (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.01.2014 - 22 A 229/13.PV - juris Rn. 44).
  • VG Göttingen, 06.08.2018 - 7 A 2/17

    Ausschluss eines Personalratsmitglieds; Flucht in die Öffentlichkeit; …

    Rn. 61 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 83 Abs. 2 NPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, Abs. 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist (vgl. Beschlüsse der Fachkammer vom 26.08.2016 - 7 A 3/15 -, BA, S. 8 und vom 01.04.2015 - 7 A 3/14 -, BA, S. 12).
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