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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,37547
BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21 (https://dejure.org/2021,37547)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2021 - 7 A 5.21 (https://dejure.org/2021,37547)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 (https://dejure.org/2021,37547)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 42 Abs. 2; UmwRG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 2; BNatSchG a.F. § 29 Abs. 2
    Unzulässige Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 3 UmwRG, § 8 Abs 3 Nr 2 UmwRG, § 29 Abs 2 BNatSchG 2002
    Unzulässige Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Ein Eigentümer kann sich gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen ...

  • rechtsportal.de

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes für das Vorhaben 'Neubau S-Bahnlinie Hamburg bis Bad Oldesloe'; Geltung der Anerkennung als Naturschutzverband nur in ihrem ursprünglichen geographischen und inhaltlichen Umfang

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg unzulässig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen S-Bahnstrecke 4 in Hamburg teils unzulässig - Klagen gegen S-Bahnstrecke 4 in Hamburg teils unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwehrrecht des Grundstückeigentümers gegen heranrückende Planung bei zwangsläufiger Rechtsverletzung im weiteren Planungsverlauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbarklage und Betroffenheit von der Planung

Papierfundstellen

  • DVBl 2022, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag; …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Ein Eigentümer kann sich gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 -).

    Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 21).

    Die Planung muss in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23).

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Rn. 6 Die Kläger haben am 26. September 2020 gemeinsam mit weiteren Klägern Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 A 13.20 geführt wurde.

    Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat der Senat das Verfahren der Kläger von dem Verfahren BVerwG 7 A 13.20 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Rn. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 S. 131; Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 S. 102 f.).

    Die von der Planfeststellungsbehörde gewählte Abschnittsbildung kann im Rahmen der Anfechtung des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses ihrerseits einer Prüfung dahin unterzogen werden, ob sie sich innerhalb der der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzten Grenzen hält, insbesondere ob die Abschnittsbildung als solche den Anforderungen des Abwägungsgebotes entspricht (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 ).

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Rn. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 S. 131; Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 S. 102 f.).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten, …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Anders als im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist dies bei eisenbahnrechtlichen Planungen nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28…, vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 12 …und vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 4 Rn. 14).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 1.95

    Fernstraßenrecht: Kausalität von Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Rn. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 S. 131; Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 S. 102 f.).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 16.95

    Fernstraßenrecht: Rechtsverletzung durch Zwangspunktsetzung im Zuge …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll nicht der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10 S. 16 f.).
  • BVerwG, 09.09.2013 - 7 B 2.13

    Feststellung der Rechmäßigkeit eines Plangenehmigungsbescheids zur Verbesserung …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Anders als im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist dies bei eisenbahnrechtlichen Planungen nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28, vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 12 …und vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 4 Rn. 14).
  • BVerwG, 29.10.2020 - 7 VR 7.20

    Vorhaben des potenziellen Bedarfs

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Anders als im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist dies bei eisenbahnrechtlichen Planungen nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28…, vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 12 und vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 4 Rn. 14).
  • BVerwG, 28.10.2020 - 7 VR 3.20

    Sofortige Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen für den Bau oder die …

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
    Die ebenfalls beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 (BVerwG 7 VR 3.20 ) abgelehnt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 6 A 11.14

    Mitwirkungsrechte einer durch das Umweltbundesamt anerkannten Vereinigung

  • BVerwG, 14.09.2022 - 9 C 24.21

    Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung

    Denn auch insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab (BVerwG, Urteil vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 Rn. 18).

    Dies zeigt insbesondere das Urteil vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - (DVBl 2022, 356 Rn. 18), in dem das Bundesverwaltungsgericht § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG gerade deshalb angewandt hat, weil die klagende Vereinigung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erforderliche Anerkennung verfügte.

    Dies zeigt nicht zuletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - (DVBl 2022, 356 Rn. 18), das § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG in einem solchen Fall zur Anwendung gebracht hat.

    Denn auch dann gibt es Konstellationen, in denen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit der Folge zur Anwendung gelangt, dass die Verschuldensprüfung in das von einer nicht anerkannten Vereinigung betriebene gerichtliche Verfahren vorverlagert und die mit einem späteren Wiedereinsetzungsverfahren verbundene Verzögerung vermieden wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 Rn. 18).

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

    Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat der Senat das Verfahren der Kläger, deren Grundstücke entlang des 2. Planfeststellungsabschnitts liegen, und einer klagenden Naturschutzvereinigung von dem Verfahren BVerwG 7 A 13.20 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 A 5.21 fortgeführt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau …

    Auch wenn an die Darlegungslast insoweit keine strengen Anforderungen zu stellen sind, müssen der oder die Betroffene zumindest einen konkreten Bezug der angegriffenen Entscheidung zu ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen herstellen (…vgl. OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 14.7.2021 - 11 S 78/21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.9.2021 - 7 A 5.21 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 27.11.2025 - 7 C 8.24

    Umweltverbandsklage wegen Brandschutz in Eisenbahntunnel unzulässig

    Bezugspunkt für die Prüfung dieses Zusammenhangs ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers zu 1, wie er in der Anerkennungsentscheidung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 Rn. 18…, vom 3. Februar 2022 - 7 C 2.21 - BVerwGE 174, 385 Rn. 12 …und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 16).
  • BVerwG, 06.05.2026 - 9 A 9.25

    Klage eines Fährunternehmens gegen das Autobahnkreuz Kehdingen (A 20/A 26) …

    Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 , vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 - NVwZ 1997, 493 und vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - UPR 2022, 91 Rn. 14 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den …

    Die durch eine Gesamtplanung ggf. eintretende Trennungswirkung kann nur in diesem Klageverfahren vollinhaltlich überprüft werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.9.2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 = juris Rn. 16).
  • BVerwG, 22.06.2022 - 7 KSt 1.22

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung; Gegenvorstellung …

    Rn. 1 Die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2022 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Kläger zu 10 und 11 in dem Verfahren BVerwG 7 A 5.21 bleibt ohne Erfolg.

    Rn. 2 Die beanstandete Kostengrundentscheidung zu Lasten der Kläger ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 - BVerwG 7 A 5.21 -.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21

    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von …

    18/9526 S. 38] das heißt der satzungsgemäße Aufgabenbereich muss Gegenstand der gerichtlich geltend gemachten Beanstandungen sein.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2021 - 7 A 5/21 -, juris (Beschränkung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs auf den Schutz der Vögel bedingt die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen anderer Tierarten)][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2021 - 7 A 5/21 -, juris (Beschränkung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs auf den Schutz der Vögel bedingt die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen anderer Tierarten)] Zwar darf die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 -, juris] Indes umfasst das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind.
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