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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1514
BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78 (https://dejure.org/1978,1514)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1978 - 7 B 107.78 (https://dejure.org/1978,1514)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1978 - 7 B 107.78 (https://dejure.org/1978,1514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Schriftform - Telegrafische Klageerhebung - Telegramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2110 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld …

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78
    Dem Erfordernis der Schriftform ist bei einer telegrafischen Klageerhebung auch dann genügt, wenn das Telegramm zwar nicht die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person trägt (vgl. BVerwGE 3, 56), aber sich aus dem Telegramm hinreichend sicher ergibt, daß es von der juristischen Person herrührt und mit dem Willen des zuständigen Organverwalters in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 07.11.1973, VI C 124.73, DÖV 1974, 319; Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274; Vergleiche BVerwG, 14.12.1955, V C 138.55, BVerwGE 3, 56).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Rechtsmittel- oder Klageschriften, denen die grundsätzlich erforderliche Unterschrift fehlt, dennoch dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus der Schrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Schrift von dem Rechtsmittelführer oder Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwGE 30, 274 und Urteil vom 26. Mai 1973 - BVerwG 4 C 11.78 - zum Widerspruch, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - in DÖV 1974, 319 zur Klage).

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78
    Dem Erfordernis der Schriftform ist bei einer telegrafischen Klageerhebung auch dann genügt, wenn das Telegramm zwar nicht die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person trägt (vgl. BVerwGE 3, 56), aber sich aus dem Telegramm hinreichend sicher ergibt, daß es von der juristischen Person herrührt und mit dem Willen des zuständigen Organverwalters in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 07.11.1973, VI C 124.73, DÖV 1974, 319; Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274; Vergleiche BVerwG, 14.12.1955, V C 138.55, BVerwGE 3, 56).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Rechtsmittel- oder Klageschriften, denen die grundsätzlich erforderliche Unterschrift fehlt, dennoch dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus der Schrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Schrift von dem Rechtsmittelführer oder Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwGE 30, 274 und Urteil vom 26. Mai 1973 - BVerwG 4 C 11.78 - zum Widerspruch, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - in DÖV 1974, 319 zur Klage).

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78
    Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob hier auch eine Heilung des Mangels gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 65, 46, dort für eine - allerdings nicht fristgebundene - Klage vor den Zivilgerichten), oder ob hätte angenommen werden können, daß die Unterschrift zulässigerweise nachgeholt worden ist (vgl. Martens in NJW 1976, 1991).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 11.78

    Widerspruchsschrift - Eigenhändige Unterschrift - Erfordernis der Schriftform

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Rechtsmittel- oder Klageschriften, denen die grundsätzlich erforderliche Unterschrift fehlt, dennoch dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus der Schrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Schrift von dem Rechtsmittelführer oder Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwGE 30, 274 und Urteil vom 26. Mai 1973 - BVerwG 4 C 11.78 - zum Widerspruch, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - in DÖV 1974, 319 zur Klage).
  • BAG, 26.01.1976 - 2 AZR 506/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ordnungsgemäßheit der Klageschrift

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78
    Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob hier auch eine Heilung des Mangels gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 65, 46, dort für eine - allerdings nicht fristgebundene - Klage vor den Zivilgerichten), oder ob hätte angenommen werden können, daß die Unterschrift zulässigerweise nachgeholt worden ist (vgl. Martens in NJW 1976, 1991).
  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 138.55
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78
    Dem Erfordernis der Schriftform ist bei einer telegrafischen Klageerhebung auch dann genügt, wenn das Telegramm zwar nicht die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person trägt (vgl. BVerwGE 3, 56), aber sich aus dem Telegramm hinreichend sicher ergibt, daß es von der juristischen Person herrührt und mit dem Willen des zuständigen Organverwalters in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 07.11.1973, VI C 124.73, DÖV 1974, 319; Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274; Vergleiche BVerwG, 14.12.1955, V C 138.55, BVerwGE 3, 56).
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