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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37031
VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20 (https://dejure.org/2020,37031)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.10.2020 - 7 B 1913/20 (https://dejure.org/2020,37031)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 7 B 1913/20 (https://dejure.org/2020,37031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von …

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Die aufeinander bezogenen Regelungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG begründen nach Sinn und Zweck einen Anspruch der Religionsgemeinschaften auf Schaffung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen sowie auf inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 6 C 2.04 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hess. VGH…, Urteil vom 14. September 2005 - 7 UE 2223/04 -, juris, Rdnr. 50 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die …

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaften über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, juris, Rdnr. 16;… Hess. VGH, a.a.O.).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; …

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Denn § 88 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet, legitimiert den Richter nicht, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens "wollen" sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris, Rdnr. 29).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 6 C 37.14

    Ersatzschule; Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule; …

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Ob der allgemeine Hinweis, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides auch künftig gegeben sein müssen, für einen entsprechenden Vorbehalt ausreichen, sei vorliegend nicht entscheidungserheblich, da bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - BVerwG 6 C 37.14 -, juris, Rdnr. 20) eine Nebenbestimmung, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auch künftig erfüllt bleiben, rechtswidrig sei.
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen; …

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Das bedeutet, dass sogar schon Ausführungen des Vertretenen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten, und daher erst Recht - wie hier - lediglich als Anlage übersandte Schreiben des Vertretenen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu berücksichtigen sind, weil der Bevollmächtigte als Vertreter damit keine eigene Verantwortung für diese übernimmt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 B 459/11 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 58.12 -, juris, Rdnr. 16 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 14.09.2005 - 7 UE 2223/04

    Islamischer Religionsunterricht; Kooperationspartner gem GG Art 7 Abs 3

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Die aufeinander bezogenen Regelungen des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG begründen nach Sinn und Zweck einen Anspruch der Religionsgemeinschaften auf Schaffung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen sowie auf inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts (BVerwG…, Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 6 C 2.04 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 14. September 2005 - 7 UE 2223/04 -, juris, Rdnr. 50 m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 06.09.2019 - 6 L 1363/19

    Islamunterricht an hessischen Schulen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Denn der Antragsteller lässt in seiner Begründung unerwähnt, dass das Verwaltungsgericht an der betroffenen Stelle der Entscheidung (Seite 7 des Beschlusses vom 13. Juli 2020) als Erkenntnisgrundlage seinen Beschluss vom 6. September 2019 im Verfahren 6 L 1363/19.WI anführt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2011 - 1 B 459/11

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Begründungsfrist …

    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Das bedeutet, dass sogar schon Ausführungen des Vertretenen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten, und daher erst Recht - wie hier - lediglich als Anlage übersandte Schreiben des Vertretenen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu berücksichtigen sind, weil der Bevollmächtigte als Vertreter damit keine eigene Verantwortung für diese übernimmt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 B 459/11 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 58.12 -, juris, Rdnr. 16 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 11 CE 05.2304
    Auszug aus VGH Hessen, 22.10.2020 - 7 B 1913/20
    Ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, durch die der vollziehenden Gewalt vorbeugend bestimmte Maßnahmen untersagt werden, lässt sich allenfalls dann bejahen, wenn bereits die Hinnahme des befürchteten Verwaltungshandelns während der Zeitspanne, die bis zu einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO verstreicht, den Betroffenen in besonders schwerwiegender, nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten beeinträchtigt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 11 CE 05.2304 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.01.2021 - 1 BvR 2671/20

    Anspruch des DITIB Landesverbandes Hessen auf erneute Durchführung des …

    vom 22. Oktober 2020 - 7 B 1913/20 -,.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2020 - 6 L 753/20.WI - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2020 - 7 B 1913/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 35 Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2020 - 6 L 753/20.WI - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2020 - 7 B 1913/20 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen; die Beschlüsse sind aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

  • VG Wiesbaden, 02.07.2025 - 7 K 723/24

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Islamunterricht in alleiniger staatlicher …

    Der Antrag wurde zunächst als unzulässig abgelehnt (Az. 6 L 753/20.WI); die Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen (Az. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs [Hess. VGH] VGH 7 B 1913/20 ).

    Dieses vermittle aber kein Abwehrrecht gegen die Durchführung eines religionskundlichen Unterrichts, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 7 B 1913/20 (…juris Rn. 60 ) klargestellt habe.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Behördenakten, dazu insbesondere auf die Kerncurricula von ISU und IRU und das Gutachten von Prof. Dr. H, sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 6 L 753/20.WI, 7 B 1913/20, 6 L 168/21.WI und 7 B 2265/21 sowie 6 K 1234/20.WI und 7 A 1802/21.Z Bezug genommen.

    Die Kammer folgt dabei der im Rahmen der summarischen Prüfung getroffenen Einschätzung des Hessischen VGH zu der Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2 GG nicht uneingeschränkt, wonach "maßgeblich dafür, ob es sich um Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG oder aber um ein religionskundliches, nicht-bekenntnisorientiertes Unterrichtsfach handelt, welches den Schutzbereich des Art. 7 Abs. 3 GG gerade nicht berührt, […] allein die Inhalte des jeweiligen Unterrichtsfachs" sind (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 7 B 1913/20 -, juris Rn. 60 ).

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