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| AG Bühl, 01.09.2016 - 7 C 101/16 |
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Bühl, 01.09.2016 - 7 C 101/16
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf die individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947). - BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung …
Auszug aus AG Bühl, 01.09.2016 - 7 C 101/16
Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2012, 50, 15).
- AG Rastatt, 23.09.2016 - 3 C 235/16 Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen unfalibedingten Schaden (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 07. April 2015 - 9 > 104/14; AG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 42 C 252/11: AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17. März 2014 - 4 C 890/13; AG Hattingen, Urteil vom 19. November 2015 - 6 C 46/15; AG Rastatt, Urteil vom 01. März 2016 - 16 C 279/15, AG Bühl, Urteil vom 01.09.2016 - 7 C 101/16).
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