Rechtsprechung
| BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Untersuchung von Seeunfällen - Verschuldensfeststellungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 06.01.1981 - II VG 750/80
- OVG Hamburg, 24.09.1984 - Bf V 79/81
- BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85
Papierfundstellen
- VersR 1988, 734
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78
Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt - …
Auszug aus BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85
Gegen diesen Spruch des Bundesoberseeamts erhob der Kläger Klage, die der erkennende Senat als allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel, die Verschuldensfeststellung in dem Spruch des Bundesoberseeamts durch Rücknahme zu beseitigen, für zulässig erachtet hat (BVerwGE 59, 319).Die Klage auf Rücknahme der im Spruch des Bundesoberseeamts vom 24. Juni 1974 enthaltenen Verschuldensfeststellung ist, wie der Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache entschieden hat (BVerwGE 59, 319 ), als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Dieser Anspruch kann sich, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerwGE 59, 319 m.w.N.), insbesondere auch auf den Widerruf einer ehrverletzenden amtlichen Äußerung richten.
Solche Äußerungen kann der Betroffene kraft seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) dann abwehren, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder wenn es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - und BVerwGE 59, 319 ).
- BVerwG, 18.04.1969 - VII C 58.67
Beschränkung des Bundes zur Errichtung von Gerichten - Bundesoberseeamt als …
Auszug aus BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85
Eine solche Zuordnung entsprach zwar nicht der verfassungsrechtlichen Lage (vgl. dazu BVerwGE 32, 21), doch ändert dies nichts an der Tatsache, daß das Verhältnis der Ämter zueinander nicht als ein solches administrativer Hierarchie konzipiert war, sondern dem eines gerichtsförmigen Instanzenzuges entsprach.Die Sprüche des früheren Bundesoberseeamts hatten, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, den Charakter fachmännisch erstellter Gutachten (vgl. BVerwGE 32, 21 und 59, 319 ); demgemäß ging das SUG davon aus, daß die für ein solches Gutachten erforderlichen Feststellungen und deren Würdigung primär Sache der das Gutachten verantwortenden Stelle, eben des Bundesoberseeamts, waren, das zudem im Hinblick auf diese ihm zugeordnete Kompetenz in besonderer Weise sachverständig zusammengesetzt war (vgl. §§ 8 und 11 Abs. 2 SUG) und nach einem speziellen, dem Untersuchungsgegenstand angepaßten Verfahren vorging.
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
Auszug aus BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85
Ein solches allgemeines Verbot läßt sich jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 1) im einzelnen dargelegt hat - dem Grundgesetz nicht entnehmen. - BVerwG, 02.06.1978 - 7 C 55.75
Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss - …
Auszug aus BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85
Solche Äußerungen kann der Betroffene kraft seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) dann abwehren, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder wenn es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - und BVerwGE 59, 319 ). - OVG Hamburg, 08.02.1984 - Bf III 109/81
Auszug aus BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85
Zu den hiernach dem Bund übertragenen Aufgaben gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend und im Anschluß an seine überzeugenden Ausführungen im Urteil vom 8. Februar 1984 - Bf III 109/81 - (VersR 1985, 585 ) dargelegt hat, auch die Aufgabe der zweitinstanzlichen Untersuchung von Seeunfällen.
- BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Richtige Klageart für das zunächst auf Beseitigung der Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gerichtete Rechtsschutzbegehren der Klägerin war nicht die Anfechtungsklage, sondern die auf den Widerruf dieser Behördenerklärung ohne Verwaltungsaktseigenschaft gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. allgemein etwa Urteile vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 [325 ff.] und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 19.85 - Buchholz 11 Art. 87 GG Nr. 3 S. 1; Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 7 B 27.93 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 22 S. 7 [8]; ferner Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 [9]). - OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08
Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des …
Denn die Beklagte hat eine solche Äußerung schon deshalb zu unterlassen, weil sie insoweit nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit, sondern ultra vires handelt (vgl. zu diesem Anwendungsfall des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs BVerwG, Urt. v. 17.7.1987 - 7 C 19/85 -, Buchholz 11 Art. 87 GG Nr. 3;… BVerwG, Urt. v. 17.1.1980 - 7 C 42/78 -, BVerwGE 59, 319, 326). - BVerwG, 10.05.1993 - 7 B 27.93
Fehlerhaftes Verhalten eines Reeders bei einem Seeunfall - Unterlassene …
Zur Verfolgung dieses Begehrens stand dem Kläger die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung, da es sich bei seeamtlichen Sprüchen nicht um Verwaltungsakte, sondern um gutachtliche Feststellungen handelt, die der abstrakten Klärung der Unfallursachen und nicht der Regelung eines Einzelfalles dienen (vgl. Urteile vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 und 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 19.85 - Buchholz 11 Art. 87 GG Nr. 3).Rechtsstreits an die Stelle des Bundesoberseeamtes zu setzen; es hatte vielmehr allein zu prüfen, ob bei der Erstellung des vom Kläger beanstandeten Spruchs gegen geltendes Recht verstoßen worden ist, weil bestehende rechtliche Bindungen nicht eingehalten worden sind (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 19.85 - a.a.O.).
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