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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.11.1979

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79   

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BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79 (https://dejure.org/1979,140)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1979 - 7 CB 21.79 (https://dejure.org/1979,140)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 (https://dejure.org/1979,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellungen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) - Zulässigkeit der Gewährung einer Entschädigung durch Zuweisung eines Ersatzgrundstücks in einer Auflage - Planerische Gestaltungsfreiheit und Abwägungsgesichtspunkte im Abfallbeseitigungsrecht - Darlegungslast ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von Verfahrensmängeln des Verwaltungsgerichts auf das Berufungsverfahren bei Anwendung des EntlG; Grundsätze zur planerischen Gestaltungsfreiheit bei Planfeststellung nach dem AbfG; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 953
  • DÖV 1980, 133
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Der Beigeladene hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die die zur Bauleitplanung entwickelte Rechtsprechung zur planerischen Gestaltungsfreiheit jedenfalls dem Grundsatz nach auf Planfeststellungen auf Grund der Fachplanungsgesetze übertragen haben (vgl. insbesondere BVerwGE 48, 56 [59, 63 f.] und 52, 237 [244] zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 56, 110 [122 f.] zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 55, 220 [226 f.] zur wasserrechtlichen Planfeststellung).

    In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht generell - wenn auch entscheidungserheblich nur für die jeweilige Planfeststellung nach den verschiedenen Fachplanungsgesetzen - ausgesprochen, daß sich "die planerische Gestaltungsfreiheit - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis (ergibt), daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre" (so z.B. BVerwGE 48, 56 [59]).

    Es läßt sich nicht erkennen, daß in einem Revisionsverfahren eine generell verbindliche Rangfolge der verschiedenen Belange aufgestellt werden könnnte und daß sich mehr bestätigen ließe, als was in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für alle Planungsbereiche geklärt ist: daß nämlich in die Abwägung an Belangen einzustellen ist, was "nach Lage der Dinge" - also nach den jeweiligen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalls - in sie eingestellt werden muß und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (so z.B. BVerwGE 48, 56 [63/64]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die "Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ... ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen" ist (BVerwGE 48, 56 [64]).

    Danach "läßt sich nicht feststellen, daß sie (= die Planfeststellungsbehörde) bei der erforderlichen Abwägung des Für und Wider der Planung erhebliche Belange übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt und die so vernachlässigten Belange eben deshalb in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Weise fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwGE 48, 56 [63]).".

    Nach Meinung der Beschwerde weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 48, 56 (66 f.) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] ab, indem es eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unterlassen und sich vielmehr darauf beschränkt habe, solche Gesetzesverstöße zu überprüfen, aus denen sich eine Verletzung von Rechten des Klägers ergeben könne.

    Eine solche Aussage, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte abweichen können, enthält das Urteil in BVerwGE 48, 56 nicht, und zwar auch nicht in dem Teil der Urteilsgründe, der nicht in der Entscheidungssammlung abgedruckt ist (vgl. insoweit DVBl. 1975, 713 [719, 720]).

    Von BVerwGE 48, 56 (60) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] und vom Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [847] = BVerwGE 56, 110 [118]) weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht ab, als in den genannten Urteilen ausgesprochen ist, eine hoheitliche Planung trage ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst.

    Diese Rechtfertigung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 48, 56 (60) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] für eine bestimmte straßenrechtliche Planung darin gesehen, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der im Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht; Entsprechendes hat es für die luftverkehrsrechtliche Planung ausgesprochen (BVerwGE 56, 110 [119/120]).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Der Beigeladene hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die die zur Bauleitplanung entwickelte Rechtsprechung zur planerischen Gestaltungsfreiheit jedenfalls dem Grundsatz nach auf Planfeststellungen auf Grund der Fachplanungsgesetze übertragen haben (vgl. insbesondere BVerwGE 48, 56 [59, 63 f.] und 52, 237 [244] zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 56, 110 [122 f.] zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 55, 220 [226 f.] zur wasserrechtlichen Planfeststellung).

    Aus dem dort Gesagten folgt weiter, daß das Verwaltungsgericht, was die gerichtliche Überprüfbarkeit von fachplanerischen Entscheidungen der Verwaltung anlangt, auch nicht von BVerwGE 45, 309 (322 ff.) [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72] und dem Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 = BVerwGE 56, 110) abweicht.

    Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche ab von dem in BVerwGE 34, 301 (309) [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66] , BVerwGE 47, 144 (146) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] und im Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [848] = BVerwGE 56, 110 [122]) aufgestellten Rechtssatz, daß in die Abwägung eingestellt werden müsse, was nach Lage der Dinge erforderlich sei, daß die Planung einer Rechtfertigung bedürfe, die auch im Hinblick auf Art. 14 GG den Anforderungen genüge, daß die Abwägung sich an den vom Gesetz vorgegebenen Planungsleitlinien zu orientieren habe, und daß die Abwägung zwischen den einzelnen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten in einer Art und Weise vorgenommen werden müsse, die der objektiven Gewichtigkeit dieser Belange gerecht werde.

    Von BVerwGE 48, 56 (60) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] und vom Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [847] = BVerwGE 56, 110 [118]) weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht ab, als in den genannten Urteilen ausgesprochen ist, eine hoheitliche Planung trage ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst.

    Diese Rechtfertigung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 48, 56 (60) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] für eine bestimmte straßenrechtliche Planung darin gesehen, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der im Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht; Entsprechendes hat es für die luftverkehrsrechtliche Planung ausgesprochen (BVerwGE 56, 110 [119/120]).

  • BVerwG, 23.06.1961 - IV C 308.60
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Die Beschwerde rügt weiter zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei bei der Begründung für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung am 9. August 1978 gestellten Beweisanträge von BVerwGE 12, 268 (269) [BVerwG 23.06.1961 - IV C 308/60] abgewichen.

    Wenn die Niederschrift feststellt, der Vorsitzende der Kammer habe die Ablehnung begründet, so bedeutet dies, daß es sich um die nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Begründung gehandelt hat, also um eine Begründung, die den in BVerwGE 12, 268 aufgestellten Anforderungen entspricht.

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Aus dem dort Gesagten folgt weiter, daß das Verwaltungsgericht, was die gerichtliche Überprüfbarkeit von fachplanerischen Entscheidungen der Verwaltung anlangt, auch nicht von BVerwGE 45, 309 (322 ff.) [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72] und dem Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 = BVerwGE 56, 110) abweicht.

    Eine Abweichung von BVerwGE 45, 309 sieht die Beschwerde darin, daß das Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorabentscheidung über den Deponiestandort toleriert habe.

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans: …

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche ab von dem in BVerwGE 34, 301 (309) [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66] , BVerwGE 47, 144 (146) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] und im Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [848] = BVerwGE 56, 110 [122]) aufgestellten Rechtssatz, daß in die Abwägung eingestellt werden müsse, was nach Lage der Dinge erforderlich sei, daß die Planung einer Rechtfertigung bedürfe, die auch im Hinblick auf Art. 14 GG den Anforderungen genüge, daß die Abwägung sich an den vom Gesetz vorgegebenen Planungsleitlinien zu orientieren habe, und daß die Abwägung zwischen den einzelnen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten in einer Art und Weise vorgenommen werden müsse, die der objektiven Gewichtigkeit dieser Belange gerecht werde.

    Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 47, 144 (147 f.) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] .

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Eine Abweichung von dem Urteil in BVerwGE 34, 301 (308) [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66] entfällt bereits deswegen, weil das Verwaltungsgericht der Planfeststellungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat, sondern lediglich einen Spielraum an planerischer Gestaltungsfreiheit (S. 8/9 des Urteilsabdrucks).

    Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche ab von dem in BVerwGE 34, 301 (309) [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66] , BVerwGE 47, 144 (146) [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] und im Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl. 1978, 845 [848] = BVerwGE 56, 110 [122]) aufgestellten Rechtssatz, daß in die Abwägung eingestellt werden müsse, was nach Lage der Dinge erforderlich sei, daß die Planung einer Rechtfertigung bedürfe, die auch im Hinblick auf Art. 14 GG den Anforderungen genüge, daß die Abwägung sich an den vom Gesetz vorgegebenen Planungsleitlinien zu orientieren habe, und daß die Abwägung zwischen den einzelnen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten in einer Art und Weise vorgenommen werden müsse, die der objektiven Gewichtigkeit dieser Belange gerecht werde.

  • BVerwG, 06.02.1979 - 4 B 12.79
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Es hätte dem Kläger obgelegen, spätestens im Anschluß an diesen Hinweis seine Berufung zu begründen (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - in DÖV 1979, 448 [449]) oder - falls dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte - dies dem Gericht unter Ankündigung weiteren Vorbringens substantiiert mitzuteilen.
  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 65.67

    Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift - …

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Schließlich kann die Revision auch nicht deswegen zugelassen werden, weil das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Behandlung des Hilfsantrages von der Entscheidung in BVerwGE 31, 301 (303) [BVerwG 25.02.1969 - I C 65/67] abgewichen sei.
  • BVerwG, 31.08.1978 - 7 B 166.78

    Berufungskläger - Vereinfachtes Verfahren - Berufungsinstanz

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 166.78 - (in Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 3 S. 1 [2]) entschieden, ein die Berufung auf Grund des Entlastungsgesetzes zurückweisender Beschluß, der auf die Begründung des Urteils der ersten Instanz Bezug nehme und sich dadurch zu eigen mache, weiche im selben Umfang von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab wie das Urteil des Verwaltungsgerichts; dasselbe gilt für die Frage, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
  • BVerwG, 29.06.1967 - IV C 36.66

    Öffentliche Gewässer (i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 TWG), Unterquerung eines Flusses …

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79
    Ebensowenig weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Urteilen in BVerwGE 27, 253 (255) [BVerwG 29.06.1967 - IV C 36/66] und 31, 263 (272 f.) ab.
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer …

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG; …

  • BVerwG, 11.12.1978 - 4 C 13.78

    Beteiligung kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften am luftverkehrsrechtlichen …

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz …

    Dies setzt jedoch voraus, daß eine bestimmte Alternativlösung sich nach Lage der Dinge anbietet oder gar aufdrängt (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 betreffend die Frage nach einer Standortalternative; vgl. auch Beschluß des 7. Senats vom 20. März 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 ).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung - …

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß diese Bestimmung nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme von Grundstücken für das geplante Vorhaben betrifft, insbesondere also nicht die Enteignung im Sinne des gezielten Zugriffs auf privates Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3, S. 5 = NJW 1980, 953; vgl. ferner Beschluß vom 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - UPR 1989, 227 sowie BVerwGE 80, 184 [BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87]).

    Ist dies zu bejahen, so erweist sich die Planung jedoch erst dann insgesamt als rechtmäßig und aus Gemeinwohlgründen die Enteignung des konkret betroffenen Grundeigentums rechtfertigend, wenn - wie es bei jeder fachplanerischen Entscheidung erforderlich ist - die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ordnungsgemäß abgewogen sind (zu den Abwägungsgrundsätzen vgl. allgemein BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 und speziell zur abfallrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1979 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis - …

    Die vorbereitende abfallrechtliche Planung ist wie jede andere Planung einerseits durch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der zuständigen Planungsbehörde gekennzeichnet, unterliegt aber andererseits bestimmten rechtlichen Bindungen, insbesondere den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes (vgl. allgemein z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]und speziell zum Abfallrecht Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - sowie Beschluß vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 - in Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und 21).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, daß sich die Anforderungen des Abwägungsgebotes auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen richten (vgl. dazu etwa den Beschluß des Senats vom 20. Juli 1979 a.a.O. S. 7; ferner aus der Rechtsprechung des 4. Senats: Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8. S. 11; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83];… Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 253).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.11.1979 - 7 CB 21.79   

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BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1979 - 7 CB 21.79 (https://dejure.org/1979,11816)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1979 - 7 CB 21.79 (https://dejure.org/1979,11816)
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