Rechtsprechung
| VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
Rechtmäßigkeit der Baumschutzverordnung in Hamburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
- OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (25)
- BVerwG, 29.12.1988 - 4 C 19.86
Angabe des Zwecks einer Baumschutzsatzung
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Einer individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume bedarf es deshalb ebenso wenig wie einer individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988, 4 C 19.86 - NVwZ 1989, 555;… Beschl. v. 1.2.1996, a.a.O., juris Rn. 5).Rn. 52 Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm kommt dann in Betracht, wenn die Formulierung einer Norm nicht mehr zulässt, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, 4 C 19/86 - NVwZ 1989, 555, 556).
Erst wenn eine zweckbezogene Auslegung scheitert, sind verfassungsrechtliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit angebracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, a.a.O.).
Diesem generellen Zweck können unter Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlagen der BaumSchVO (§ 10 Abs. 1 HmbBNatSchAG und insbesondere § 29 BNatSchG) weitere Unterzielrichtungen, wie beispielsweise der Schutz des Ortsbildes, die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas oder die Schaffung von Ruhe- bzw. Erholungszonen, durch Auslegung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, a.a.O.).
Einer ausdrücklichen Auflistung der in § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Zwecke auch in der Unterschutzstellungsverordnung bedurfte es daher nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, a.a.O.).
- BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
Beitragssatzsicherungsgesetz
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Verordnung auch unmittelbar kraft Gesetzes ändern kann, sofern die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise überschritten oder verwischt werden, die der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen beiden Regelungsformen und der rechtsstaatlichen Klarheit in Bezug auf Geltungsvoraussetzungen, Rang, Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen, die für beide Normtypen unterschiedlich geregelt sind, zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, juris Rn. 198).Auch wenn dem Gesetzgeber bei der Rechtsetzung grundsätzlich keine freie Formenwahl zusteht, ist die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, die Änderung also nicht unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O., juris Rn. 207).
Selbst wenn mit dieser Vorschrift auch die Wiederherstellung eines einheitlichen Verordnungsrangs (so genannte Entsteinerungsklausel) beabsichtigt gewesen sein sollte - was indes rein klarstellender Natur wäre, da es einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive für erneute Änderungen von Verordnungen, die durch den Gesetzgeber selbst geändert wurden, von vornherein nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O., juris Rn. 212) -, liegt bei systematischer Betrachtung die Annahme fern, dass das, was der Gesetzgeber in einer Vorschrift ausdrücklich geregelt hat, zugleich bzw. nochmals impliziter Regelungsgehalt einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes sein sollte.
Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der BaumSchVO, da das Zitiergebot nur auf den exekutiven Verordnungsgeber, nicht hingegen auf den - ausnahmsweise selbst als Verordnungsgeber handelnden - parlamentarischen Gesetzgeber Anwendung findet (vgl. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz - Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 50, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Diese Abwägung gebietet allerdings nicht, vor (Neu-)Erlass einer Baumschutzverordnung jeweils gesondert auf einzelne Flächen bezogen zu ermitteln, welcher Baumbestand vorhanden ist, wie dieser ökologisch belastet und daraus folgend schutzbedürftig ist und welche Konsequenzen ein normativer Baumschutz für die jeweiligen Betroffenen und weitere planerische Maßnahmen hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92 - NuR 1994, 253, juris Rn. 74).Vielmehr kann der Verordnungsgeber an die vom Bundes- und Landesgesetzgeber bereits getroffenen Wertungen anknüpfen, wobei der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der eine Erstreckung des Schutzes für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen und Hecken für zulässig erklärt, maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. - noch zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung von 1987 - auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O.;… vgl. insoweit auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in BT-Drs. 7/3879, S. 25, wonach die Vorschrift insbesondere im Interesse der Stadtstaaten einen umfassenden Bestandsschutz ermöglichen sollte, sowie BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303/95 - NVwZ 1996, 712, juris Rn. 7).
Jedenfalls für einen großstädtischen Ballungsraum wie die Freie und Hansestadt Hamburg, in dem sich erhebliche Umweltbelastungen nicht nur aus Industriebetrieben, sondern insbesondere auch aus dem Individualverkehr sowie aus der Gebäudebeheizung und dem Hafenbetrieb ergeben, ist ein flächendeckender genereller Schutz des Baumbestandes aufgrund dessen positiver ökologischer Wirkung auch ohne umfangreiche Erhebungen zur Schutzbedürftig- und Schutzwürdigkeit des gesamten Baumbestandes gerechtfertigt (…vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 18.12.1992, 11 A 559/90 - NuR 1993, 342, juris Rn. 51; Urt. v. 8.10.1993, a.a.O., juris Rn. 78;… Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 29 Rn. 17;… Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Band 1, Loseblatt, Stand: 70. Erg.-Lfg. April 2005, § 29 BNatSchG Rn. 64 und 65; jeweils m.w.N.).
1996, 50, juris Rn. 49; vgl. zu anderen Baumschutzbestimmungen auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O., juris Rn. 82 f., sowie die dort zitierten obergerichtlichen Entscheidungen).
- BVerwG, 30.09.1996 - 4 NB 31.96
Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Wasserrecht …
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind Regelungen, die - wie hier die BaumSchVO - die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (…vgl. BVerwG, Urt. v. 1990, Urt. v. 15.2.1990, 4 C 47/89 - BVerwGE 84, 361, juris Rn. 31;… Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26/92 - BVerwGE 94, 1, juris Rn. 38, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, 4 NB 31/96, 4 NB 32/96 - NVwZ 1997, 887, juris Rn. 39).Soweit solche Bestimmungen nicht auf den Entzug einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern auf die nähere Regelung der Art und Weise der Nutzung des Eigentums abzielen, sind sie inhaltlich regelmäßig schon deshalb unbedenklich, weil der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum einen besonderer Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, a.a.O., juris Rn. 39), zum anderen seit Einfügung des Art. 20a GG in das Grundgesetz durch Gesetz vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3146) auch eine Staatszielbestimmung von Verfassungsrang darstellt.
Solche die Sozialpflichtigkeit konkretisierenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, a.a.O., juris Rn. 39).
- BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92
Naturschutzverordnung
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind Regelungen, die - wie hier die BaumSchVO - die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (…vgl. BVerwG, Urt. v. 1990, Urt. v. 15.2.1990, 4 C 47/89 - BVerwGE 84, 361, juris Rn. 31; Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26/92 - BVerwGE 94, 1, juris Rn. 38, m.w.N.;… vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, 4 NB 31/96, 4 NB 32/96 - NVwZ 1997, 887, juris Rn. 39).Wenn die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine immanente, d.h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a.a.O., juris Rn. 38).
- BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
Straßenverkehrslärm
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174, 198, juris Rn. 73;… BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191, 194, juris Rn. 21 f.), zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen.Gerade bei vielschichtigen Sachverhalten sowie bei Regelungen, die eine Steuerungsmöglichkeit im Einzelfall ermöglichen sollen, ist die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - auch im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - aber grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich; die Klärung von Zweifelsfragen darf insoweit den Rechtsanwendungsorganen überlassen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 (198), juris Rn. 67, m.w.N.).
- BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Vielmehr kann der Verordnungsgeber an die vom Bundes- und Landesgesetzgeber bereits getroffenen Wertungen anknüpfen, wobei der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der eine Erstreckung des Schutzes für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen und Hecken für zulässig erklärt, maßgebliche Bedeutung zukommt (…vgl. - noch zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung von 1987 - auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O.; vgl. insoweit auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in BT-Drs. 7/3879, S. 25, wonach die Vorschrift insbesondere im Interesse der Stadtstaaten einen umfassenden Bestandsschutz ermöglichen sollte, sowie BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303/95 - NVwZ 1996, 712, juris Rn. 7).Einer individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume bedarf es deshalb ebenso wenig wie einer individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988, 4 C 19.86 - NVwZ 1989, 555; Beschl. v. 1.2.1996, a.a.O., juris Rn. 5).
- BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
Kalkar I
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Rn. 54 (3) Die BaumSchVO genügt dem Rechtsstaatsprinzip schließlich im Ergebnis auch insoweit, als dieses verlangt, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere in grundrechtsrelevanten Bereichen, selbst trifft und sie nicht allein dem Verordnungsgeber überlässt (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 126 f., m.w.N.;… Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 20 Rn. 70). - BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90
Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht, …
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174, 198, juris Rn. 73; BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191, 194, juris Rn. 21 f.), zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. - BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02
Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung, …
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
Rn. 58 Vor dem Hintergrund, dass sich die BaumSchVO jedenfalls seit Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes nicht mehr auf das Reichsnaturschutzgesetz, sondern auf das Hmb-BNatSchAG und das BNatSchG stützt, kann schließlich dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - ihre ursprünglichen Ermächtigungsgrundlagen im Reichsnaturschutzgesetz bereits 1949 aufgrund der Regelung in Art. 129 Abs. 2 und 3 GG außer Kraft getreten sind und ob ein langjähriges Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips zur Unwirksamkeit einer Verordnung führen kann (zu letzterem vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2003, 6 C 27/02 - NJW 2003, 2767, juris Rn. 21). - BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89
Serriesteich - Art. 14 GG, Enteignung, (ausgleichspflichtige) Inhalts- und …
- BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86
Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte …
- BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61
Auslegung einfachen Rechts
- OVG Hamburg, 04.01.2006 - 1 Bf 92/05
Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit auf die Unterhaltsbeihilfe für …
- OVG Berlin, 04.06.2004 - 2 B 2.02
- BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84
Heilpraktikergesetz
- BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des …
- BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74
Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für …
- OVG Hamburg, 18.08.1995 - Bf II 9/94
Baumschutzverordnung; Veränderungsverbot; Vorkonstitutionelles Recht; Naturschutz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1992 - 11 A 559/90
Räumlicher Geltungsbereich ; Umschreibung; Baumschutzsatzung; Rechtswirkamkeit; …
- VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125
- VG Hamburg, 30.04.2026 - 7 K 9187/25
Zur Ersatzpflanzungsverpflichtung bei der Beseitigung eines die …
Rn. 58 "Regelungen, die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken - hierzu zählt die auf die Regelung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen in § 29 BNatSchG gestützte Hamburgische Baumschutzverordnung - sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (…st.Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26.92, juris Rn. 38, auch zum Folgenden; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 49 zur Baumschutzverordnung 1948).Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der ausdrücklich einen gebietsbezogenen Baumschutz für sämtliche Bäume im Bereich eines Landes ermöglicht, muss diese Erforderlichkeit bei der Vornahme der Unterschutzstellung indes nicht in Bezug auf jeden individuellen Baum, sondern lediglich für den Bestand insgesamt betrachtet und bejaht werden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303.95, juris Rn. 5 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 1976; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 43 zu § 29 BNatSchG).
Denn je weniger diese vorliegen bzw. je weiter diese abnehmen, desto weniger sind die Belastungen des Eigentümers gerechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 50 ;… OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 11).
- VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24
Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des UmwRG …
Mit dem durch die Baumschutzverordnung a.F. - nach Maßgabe von § 29 BNatSchG (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 52) - grundsätzlich vermittelten Schutz von Baumreihen, Bäumen bzw. Hecken ist verbunden, dass Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können.Von der Maßgeblichkeit dieser durch eine neue bzw. neu gefasste Bestimmung der Schutzgegenstände, des Anwendungsbereichs - der nunmehr gemäß Gegenschluss zu § 2 der Verordnung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke zweifelsfrei eröffnet ist -, der Schutzzwecke (vgl. insoweit allerdings auch § 29 BNatSchG und VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 52), der Verbote, der Freistellungstatbestände und der Ausnahmemöglichkeiten gekennzeichneten Hamburgischen Baumschutzverordnung geht das Gericht vorliegend aus, zumal die Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) gemäß ihrem Art. 1 § 14 die Baumschutzverordnung a.F. unmittelbar, ohne auf das bisherige Recht bezogene Übergangsregelung aufhebt und auch im Übrigen auf umgehendes Inkrafttreten angelegt ist.
Für den vorliegenden Sachverhalt näher in Betracht zu ziehen ist dementsprechend allein die - als solche nach höherrangigem Recht auch erforderliche (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 50) - Auffangregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumSchVO n.F., nach der eine Ausnahme im Wege einer Ermessensentscheidung zugelassen werden kann, wenn "durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der Hecke eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird".
- VG Hamburg, 10.10.2025 - 7 K 172/24 Rn. 84 Regelungen, die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken - hierzu zählt die auf die Regelung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen in § 29 BNatSchG gestützte Hamburgische Baumschutzverordnung - sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (…st.Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26.92, juris Rn. 38, auch zum Folgenden; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 49 zur Baumschutzverordnung 1948).
Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der ausdrücklich einen gebietsbezogenen Baumschutz für sämtliche Bäume im Bereich eines Landes ermöglicht, muss diese Erforderlichkeit bei der Vornahme der Unterschutzstellung indes nicht in Bezug auf jeden individuellen Baum, sondern lediglich für den Bestand insgesamt betrachtet und bejaht werden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303.95, juris Rn. 5 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 1976; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 43 zu § 29 BNatSchG).
Denn je weniger diese vorliegen bzw. je weiter diese abnehmen, desto weniger sind die Belastungen des Eigentümers gerechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 50 ;… OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 11).
- VG Hamburg, 16.05.2024 - 7 K 4120/22
Erfolgreiche Klage gegen die teilweise Ausübung eines naturschutzrechtlichen …
Rn. 80 Der in der Verordnung nicht ausdrücklich bezeichnete Schutzzweck kann noch hinreichend bestimmt - und damit entsprechend den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, an denen die Landschaftsschutzgebietsverordnung nach dem Austausch ihrer Rechtsgrundlage durch Art. 2 § 3 Abs. 35 des Neuregelungsgesetzes grundsätzlich zu messen ist (vgl. ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 37 ff.) - durch Auslegung ermittelt werden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 4 BN 8.17, juris Rn. 5;… Beschl. v. 29.1.2007, 7 B 68.06, juris Rn. 13). - VG Hamburg, 07.06.2024 - 7 K 2925/23
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes bei Verkauf durch …
Rn. 91 Der in der Verordnung allerdings nicht ausdrücklich bezeichnete Schutzzweck kann hinreichend bestimmt und entsprechend den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG - an denen die Landschaftsschutzgebietsverordnung, anders als die Beklagte meint, nach dem Austausch ihrer Rechtsgrundlage durch Art. 2 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (v. 11.5.2010, HmbGVBl. S. 350) zu messen ist (vgl. ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 37 ff.) - durch Auslegung ermittelt werden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 4 BN 8.17, juris Rn. 5;… Beschl. v. 29.1.2007, 7 B 68.06, juris Rn. 13). - VG Hamburg, 25.11.2024 - 12 K 3128/24
Nutzungsänderung einer Wohnung in eine gewerblich vermietete Ferienwohnung; …
Rn. 40 Nach den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen, die auf Art. 53 Abs. 2 HV übertragen werden können (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2006, 1 Bf 92/05, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10 , juris Rn. 46 ), erfordert das Zitiergebot, dass in der Verordnung nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird (…vgl. BVerfG, Urt. v. 6.7.1999, 2 BvF 3/90, juris Rn. 152, 158;… Beschl. v. 1.4.2014, 2 BvF 1/12, juris Rn. 99;… Beschl. v. 18.6.2019, 1 BvR 587/17, juris Rn. 17).
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