Rechtsprechung
| LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 |
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Kettenarbeitsverträge im öffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlicher Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kettenarbeitsverträge imöffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlicher Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof
Besprechungen u.ä.
- De-legibus-Blog (Kurzanmerkung)
Streit um Haushaltsbefristung noch nicht erledigt
Verfahrensgang
- ArbG Köln - 14 Ca 2575/06
- LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
- EuGH, 01.09.2010 - C-312/10
- EuGH, 07.02.2011 - C-312/10
- Generalanwalt beim EuGH - C-312/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06
Befristung - Haushalt
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Rn. 44 7 AZR 542/00; BAG vom 14.2.2007, 7 AZR 193/06).Rn. 49 Ist dies zu bestätigen, so stellt sich die Frage, ob § 7 Abs. 3 HG NRW 2004/2005 als diejenige haushaltsrechtliche Norm, auf die sich das beklagte Land vorliegend im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG berufen will, eine solche hinreichend konkrete Zwecksetzung der Befristung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH enthält (bejahend: BAG vom 14.2.2007, 7 AZR 193/06).
Rn. 51 Den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Zwecksetzung kann der Begriff der Aushilfskraft in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 nach Auffassung des vorlegenden Gerichtes allenfalls dann genügen, wenn man ihn mit dem Begriff des Aushilfsangestellten gleichsetzt, wie er in der Sonderregelung 2 y Nr. 1 c) des früheren Bundesangestelltentarifvertrages verstanden wird (LAG Köln vom 11.5.2005, 7 Sa 1629/04, NZA-RR 2006, 104; auch vom BAG im Urteil vom 14.2.2007, 7 AZR 193/06, NZA 2007, 871 ff. in Erwägung gezogen, im Ergebnis aber verworfen).
- BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05
Befristung - Haushalt
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Es stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob es nicht der Intention einer solchen Verpflichtung widerspricht, wenn der Mitgliedsstaat für die Fälle, in denen er selbst oder innerstaatliche öffentliche Institutionen als Arbeitgeber auftreten, wirtschaftliche Umstände wie das zeitlich begrenzte Bereitstellen von Haushaltsmitteln als sachlichen Befristungsgrund ausreichen lässt, während entsprechende wirtschaftliche Umstände bei Arbeitgebern des privaten Sektors nicht als sachlicher Befristungsgrund anerkannt werden (…kritisch auch APS/Backhaus, 3.Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 98 f.; Staudinger/Preis, § 620 BGB, Rdnr.138; Preis/Gotthardt, DB 2000, 2071 f.; Plander, ZTR 2001, 501 f.;… Lakies, Befristete Arbeitsverträge, Rdnr. 372;… Arnold/Gräfl, § 14 TzBfG, Rdnr. 183; Greiner, Anm. zu BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05 in EzA § 14 TzBfG Nr. 34;… siehe ferner KR-Lipke, 9.Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 302 ff.).Rn. 46 Grundsätzlich geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass auch in der öffentlichen Verwaltung die Tätigkeit auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags die übliche Beschäftigungsform darstelle (BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332 ff.).
Rn. 48 Unabhängig von den Fragestellungen, die unter Frage 1 und Frage 2 beschrieben worden sind, versteht das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332 ff.) die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2006 in Sachen C-212/04 Adeneler so, dass eine Norm wie § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG dann in Einklang mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 steht, wenn die haushaltsrechtliche Norm, auf die § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Bezug nimmt, eine hinreichend konkrete Zwecksetzung der Befristung enthält, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängt.
- EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Steht die in Frage 2 beschriebene Befristungsnorm (hier § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG) dann in Einklang mit der Rahmenvereinbarung, wenn die haushaltsrechtliche Norm, auf die § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Bezug nimmt, eine hinreichend konkrete Zwecksetzung der Befristung enthält, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängt (vgl. EuGH C-212/04 vom 04.07.2006 in Sachen A, Leitsatz Nr. 2)?.Rn. 48 Unabhängig von den Fragestellungen, die unter Frage 1 und Frage 2 beschrieben worden sind, versteht das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA 2007, 332 ff.) die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2006 in Sachen C-212/04 Adeneler so, dass eine Norm wie § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG dann in Einklang mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 steht, wenn die haushaltsrechtliche Norm, auf die § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Bezug nimmt, eine hinreichend konkrete Zwecksetzung der Befristung enthält, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängt.
- LAG Köln, 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04
Befristung, Justizverwaltung, Vertretung, mittelbare Vertretung, Kausalität, …
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Rn. 51 Den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Zwecksetzung kann der Begriff der Aushilfskraft in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 nach Auffassung des vorlegenden Gerichtes allenfalls dann genügen, wenn man ihn mit dem Begriff des Aushilfsangestellten gleichsetzt, wie er in der Sonderregelung 2 y Nr. 1 c) des früheren Bundesangestelltentarifvertrages verstanden wird (LAG Köln vom 11.5.2005, 7 Sa 1629/04, NZA-RR 2006, 104; auch vom BAG im Urteil vom 14.2.2007, 7 AZR 193/06, NZA 2007, 871 ff. in Erwägung gezogen, im Ergebnis aber verworfen). - EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
widerspricht die in Frage 3 c) beschriebene Auslegung des Begriffs der Aushilfskraft dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, den Missbrauch von Kettenarbeitsverträgen zu verhindern, und dem in der Rechtssache An (EuGH C-378/07 bis C-380/07 vom 23.04.2009, Leitsatz 2) aufgestellten Grundsatz, dass § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, der zufolge die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor allein deshalb als aus sachlichen Gründen im Sinne dieses Paragraphen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften, die die Vertragsverlängerung zur Deckung eines bestimmten zeitweiligen Bedarfs zulassen, gestützt sind, während in Wirklichkeit der Bedarf ständig und dauernd ist ?. - BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08
Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter …
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Auch eine große Anzahl bereits zuvor mit dem Arbeitnehmer abgeschlossener befristeter Arbeitsverträge führe nicht dazu, dass an den Sachgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen seien (BAG vom 25.3.2009, 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34 ff.; anders noch BAG vom 21.4.1993, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 149; BAG vom 30.11.1977, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 44). - BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 542/00
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Rn. 44 7 AZR 542/00; BAG vom 14.2.2007, 7 AZR 193/06). - BAG, 30.11.1977 - 5 AZR 561/76
Befristeter Arbeitsvertrag - Abhängigkeit - Rechtfertigung der vereinbarten …
Auszug aus LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09
Auch eine große Anzahl bereits zuvor mit dem Arbeitnehmer abgeschlossener befristeter Arbeitsverträge führe nicht dazu, dass an den Sachgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen seien (BAG vom 25.3.2009, 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34 ff.; anders noch BAG vom 21.4.1993, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 149; BAG vom 30.11.1977, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 44).
- ArbG Düsseldorf, 03.11.2010 - 4 Ca 5638/10
Befristung im öffentlichen Dienst
Eine Kettenbefristung einer Lehrkraft im Öffentlichen Dienst kann auch den durch das Landesarbeitsgericht Köln mit Vorlagebeschlüssen vom 13.04.2010, 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09 geforderten strengen Anforderungen genügen, wenn die Lehrkraft in unterschiedlichen Umfängen an unterschiedlichen Schulen bei unterschiedlichen Bezirksregierungen beschäftigt war.Rn. 47 (cc) Das Verfahren war nicht in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf die Rechtssachen C-312/10 und C-313/10 beim Europäischen Gerichtshof basierend auf den Vorlagebeschlüssen des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.04.2010, 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09 auszusetzen.
- ArbG Oberhausen, 08.07.2011 - 4 Ca 78/11
Befristeter Arbeitsvertrag, Sachgrund der unmittelbaren Vertretung, …
Rn. 41 Das Problem der - möglicherweise - europarechtswidrigen Kettenbefristung und die Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus für die Rechtmäßigkeit einer Befristungsabrede ergeben (vgl. hierzu den Vorlagesbeschluss des LAG Köln, 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 - zitiert nach juris), stellt sich vorliegend nicht. - LAG Köln, 08.09.2011 - 7 Sa 87/11
Befristung von Arbeitsverhältnissen; Planungen des Arbeitgebers
Rn. 58 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09, Vorabentscheidungsersuchen vom 13.4.2010, LAGE § 14 TzBfG Nr. 57).
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