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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 451/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10289
LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 451/07 (https://dejure.org/2007,10289)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.10.2007 - 7 Sa 451/07 (https://dejure.org/2007,10289)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 7 Sa 451/07 (https://dejure.org/2007,10289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Judicialis

    KSchG § ... 9; ; KSchG § 10; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO §§ 233 ff.; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO §§ 512 ff.; ; ArbGG §§ 64 ff.; ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ; BAT § 54; ; BAT § 54 Abs. 1; ; BAT § 54 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 1; ; StPO § 170 Abs. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Strafanzeige gegen Vorgesetzte und fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; BAT § 54 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung bei Strafanzeige gegen Vorgesetzte - unverhältnismäßige Reaktion auf arbeitsrechtliche Meinungsverschiedenheiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Strafanzeige gegen Vorgesetzte - fristlose Kündigung?

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Vorgesetzte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung; Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers nach § 54 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT); Erstattung einer Strafanzeige an den Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer als ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91

    Außerordentliche Kündigung - Anzeige des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 451/07
    Die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Arbeitsvertragsparteien sind dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91).

    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um dem Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.1991 a. a. O.; Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 = AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 7 Sa 451/07
    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um dem Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (vgl. BAG…, Urteil vom 04.07.1991 a. a. O.; Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 = AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • LAG Sachsen, 27.06.2024 - 4 Sa 245/23

    Kündigung aus wichtigem Grund bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und …

    Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann in der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen liegen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in der Strafanzeige wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007 - 7 Sa 451/07 - Rn. 63; BAG, Urteil vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - Rn.20).

    Rn. 50 Die Gründe, die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, verdienen eine besondere Bedeutung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007 - 7 Sa 451/07 - Rn. 64).

  • ArbG Düsseldorf, 06.10.2011 - 4 Ca 3895/07

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Jedoch bedarf es der Abmahnung auch nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach der Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich und für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (BAG v. 09.06.2011 - 2 AZR 381/10, NZA 2011, 1027 m.w.N.; s. zu Strafanzeigen LAG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2007 - 7 Sa 451/07, zitiert nach juris).
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