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Rechtsprechung
   LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,35522
LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19 (https://dejure.org/2019,35522)
LAG Köln, Entscheidung vom 02.09.2019 - 7 Ta 71/19 (https://dejure.org/2019,35522)
LAG Köln, Entscheidung vom 02. September 2019 - 7 Ta 71/19 (https://dejure.org/2019,35522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • LAG Köln, 01.02.2018 - 7 Sa 122/17
    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses nach § 91a ZPO des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 (7 Sa 122/17) vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.711,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.02.2019 festgesetzt.

    Rn. 34 a. Der konkrete Bezug zum Berufungsverfahren 7 Sa 122/17 ergibt sich aus der Kostenaufstellung selbst sowie aus den dort aufgeführten Daten einschließlich des Datums des Verhandlungstermins und der Bezugnahmen auf die Schriftsätze.

    Rn. 39 9. Insgesamt hat der Kläger dadurch, dass sich die Beklagte im Berufungsverfahren 7 Sa 122/17 nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom hat vertreten lassen, keinerlei Kostennachteile erlitten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Kostenerstattung; Außergerichtliche; Kosten; Prozessvertretung; …

    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Der/die Rechtspfleger/-in kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, auf eine typisierende Plausibilitätskontrolle beschränken (OVG NRW vom 18.06.2019, 1 E 685/18).

    Rn. 17 d. Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Prozessvertretung von Mitgliedsunternehmen vor den Arbeitsgerichten im Sinne von § 3 Nr. 4 a) der Satzung zu den ureigenen "Leistungen des Rechtsservices" gehört, auch wenn der terminius technicus "Rechtsservice" als solcher in der Satzung nicht gesondert definiert wird (wie hier: OVG NRW vom 18.06.2019, 1 E 685/18).

  • BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15

    Kostenfestsetzungsbeschluss - materiell-rechtliche Einwendungen

    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Deswegen will das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wissen, es sei denn, es handele sich um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln vom 06.11.2017, 11 Ta 228/17).

    Rn. 38 8. Mit der in jeder Hinsicht substanzlosen und nicht näher erläuterten Rüge des § 138 BGB ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch handelte (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln, 11 Ta 228/17 vom 06.11.2017).

  • LAG Köln, 06.11.2017 - 11 Ta 228/17

    Kostenfestsetzung; materiell-rechtliche Einwendungen

    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Deswegen will das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wissen, es sei denn, es handele sich um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln vom 06.11.2017, 11 Ta 228/17).

    Rn. 38 8. Mit der in jeder Hinsicht substanzlosen und nicht näher erläuterten Rüge des § 138 BGB ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch handelte (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln, 11 Ta 228/17 vom 06.11.2017).

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZB 93/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts am …

    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Das OVG NRW spricht von einer "typisierenden Betrachtungsweise" oder an anderer Stelle von einer "typisierenden Plausibilitätskontrolle" (vgl. BGH vom 25.10.2011, VIII ZB 93/10 m. w. N.;… Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.12.2018, § 104, Rn. 5).
  • LAG Köln, 01.02.2018 - 7 Sa 557/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Für die entsprechenden Leistungen in den im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelsachen Höhn (7 Sa 557/17) und Fitschulke (7 Sa 767/17) hat die Beklagte selbst in ihren einschlägigen Kostenfestsetzungsanträgen nur fünf Zeitstunden angesetzt.
  • LAG Köln, 01.02.2018 - 7 Sa 767/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Köln, 02.09.2019 - 7 Ta 71/19
    Für die entsprechenden Leistungen in den im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelsachen Höhn (7 Sa 557/17) und Fitschulke (7 Sa 767/17) hat die Beklagte selbst in ihren einschlägigen Kostenfestsetzungsanträgen nur fünf Zeitstunden angesetzt.
  • LAG Köln, 29.08.2019 - 7 Ta 72/19

    Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis; …

    Parallelsache zu 7 Ta 71/19 vom 02.09.2019.

    Rn. 31 e. Die Beklagte hat dem in § 12a Abs. 2 ArbGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken bereits von sich aus dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr zur Festsetzung angemeldeten, vom in Rechnung gestellten Kosten für Tätigkeiten, die bei der Vertretung durch einen Anwalt von dessen RVG-Gebühren abgedeckt gewesen wären, auf die Höhe dieser Anwaltsgebühren gedeckelt hat (vgl. insbesondere das Parallelverfahren 7 Ta 71/19, aber auch die im vorliegenden Verfahren im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vorgenommene Vergleichsrechnung).

  • VG Karlsruhe, 14.04.2021 - 1 K 3106/20

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Prozessvertretung durch eine …

    Rn. 4 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Niedersächs. OVG…, Beschluss vom 06.03.2019 - 5 OA 23/19 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 E 685/18 -, juris Rn. 13 ff.; aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa auch: BAG…, Beschluss vom 02.09.2020 - 9 AZB 41/20 -, juris Rn. 12 ff.; LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2019 - 7 Ta 71/19 -, juris Rn. 3 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für die Prozessvertretung durch eine bevollmächtigte Arbeitgebervereinigung, hier durch den ... (...), Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO und dem Grunde nach erstattungsfähig sind (…vgl. auch zur Vertretungsbefugnis des ... gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.04.2019 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 2 f. …und vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, juris Rn. 1 und zum Gebot der prozessualen "Waffengleichheit" der Beteiligten bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder - wie hier - durch einen sonstigen Bevollmächtigten: Bay. VGH…, Beschluss vom 28.04.2014 - 3 C 14.440 -, juris Rn. 8; VG Ansbach…, Beschluss vom 23.03.2020 - AN 16 M 19.01697 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Rn. 8 Ausgehend hiervon hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 E 685/18 -, juris Rn. 48 ff.; Niedersächs. OVG…, Beschluss vom 06.03.2019 - 5 OS 23/19 -, juris Rn. 31; VG Ansbach…, Beschluss vom 23.03.2020 - AN 16 M 19.01697 -, juris Rn. 58) in Bezug auf die Prozessvertretung durch einen sonstigen Bevollmächtigten (hier durch eine Arbeitgebervereinigung im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO) - unabhängig von der Frage, ob nicht schon eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die zur Festsetzung angemeldeten Kosten angemessen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit nicht die RVG-Gebühren eines fiktiv an die Stelle der Arbeitgebervereinigung tätigen Rechtsanwalts übersteigen (so: LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2019 - 7 Ta 71/19 -, juris Rn. 31) - ein zweistufiges Prüfungssystem entwickelt.

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