Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfügung über ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Geltendmachung einer Ausgleichspflicht; Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 31.03.1989 - 2 O 81/88
- OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
Papierfundstellen
- NJW 1991, 1835
- MDR 1991, 644
- FamRZ 1991, 820
- WM 1991, 1299
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89
Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
§ 430 BGB , der eine selbständige Anspruchsgrundlage ist, setzt lediglich voraus, daß dem in Anspruch genommenen anderen Gesamtgläubiger durch eine von diesem vorgenommene Verfügung über das Gemeinschaftskonto mehr zugeflossen ist, als seinem hälftigen Anteil entspricht (BGH, Urteil vom 29. November 1989, inzwischen veröffentlicht in DB 1990, 215 f und WM 1990, 239 ff;… mehr braucht derjenige, der die Ausgleichsforderung geltend macht, nicht darzutun (BGH a.a.O.)) Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind diese Voraussetzungen hier gegeben.Es ist Sache des in Anspruch Genommenen, hier also des Beklagten, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluß der Ausgleichspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 29. November 1989, a.a.O.; OLG Düsseldorf WM 1988, 98, 99).
- BGH, 08.07.1985 - II ZR 16/85
Oder-Konto im Konkurs
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
Durch die Auflösung des Gemeinschaftskontos in Unkenntnis der Klägerin hat der Beklagte deren Forderungsrecht gegen die Stadtsparkasse zum Erlöschen gebracht (vgl. dazu BGHZ 95, 185, 187) [BGH 08.07.1985 - II ZR 16/85] , Hierzu war er zwar rechtlich in der Lage, im Innenverhältnis zur Klägerin aber nicht berechtigt. - BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
Klage auf Rückzahlung von aus einem Unternehmen entnommener Gelder - Aufrechnung …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
Denn § 393 BGB findet auch dann Anwendung, wenn ein Anspruch aus Vertrag oder - wie hier - § 430 BGB mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung konkurriert, der deliktische Anspruch bereits verjährt ist und der Kläger nur den vertraglichen Anspruch oder den aus § 430 BGB geltend macht (RGZ 167, 257, 259; BGH NJW 1977, 529, 530 [BGH 24.11.1976 - IV ZR 232/74] = JZ 1977, 102, 103 = LM § 393 BGB Nr. 5;… Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 393 Anm. 2 a;… MünchKomm-von Feldmann, BGB, § 393 Rdnr. 1;… Jauernig/Stürner, BGB, 4. Aufl., § 393 Anm. 2).
- OLG Düsseldorf, 15.10.1987 - 10 U 61/87
Ausgleichspflicht; Gesamtgläubiger; Innenverhältnis; Gemeinsames Sparkonto
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
Es ist Sache des in Anspruch Genommenen, hier also des Beklagten, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluß der Ausgleichspflicht ergibt (BGH…, Urteil vom 29. November 1989, a.a.O.; OLG Düsseldorf WM 1988, 98, 99). - OLG Zweibrücken, 09.12.1986 - 7 U 96/86
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
Dieser Beweis wird freilich dem in Anspruch Genommenen dadurch erleichtert, daß bei Verfügungen über ein "Oder-Konto" während intakter Ehe in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - 7 U 96/86 -, abgedruckt in FamRZ 1987, 1138 f). - RG, 02.09.1941 - VII 29/41
1. Zur hilfsweise erklärten Aufrechnung. 2. Gilt das Aufrechnungsverbot des § 393 …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89
Denn § 393 BGB findet auch dann Anwendung, wenn ein Anspruch aus Vertrag oder - wie hier - § 430 BGB mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung konkurriert, der deliktische Anspruch bereits verjährt ist und der Kläger nur den vertraglichen Anspruch oder den aus § 430 BGB geltend macht (RGZ 167, 257, 259; BGH NJW 1977, 529, 530 [BGH 24.11.1976 - IV ZR 232/74] = JZ 1977, 102, 103 = LM § 393 BGB Nr. 5;… Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 393 Anm. 2 a;… MünchKomm-von Feldmann, BGB, § 393 Rdnr. 1;… Jauernig/Stürner, BGB, 4. Aufl., § 393 Anm. 2).
- OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98
Zuständiges Gericht bei Ansprüchen unter Ehegatten wegen unerlaubter Verfügungen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06
Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach …
Denn es besteht keine Identität der Streitgegenstände (OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).Mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB wird aber nicht zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über den hier in Rede stehenden Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB getroffen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).
Der rein vermögensrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs nicht verdrängt; er ist vielmehr umgekehrt vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die Berechnung der Ausgleichsforderung einzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 2347, 2348).
Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemannes verfolgte Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Guthaben des gemeinsam eingerichteten Kontos bzw. nach Verfügung des Beklagten auf Ausgleich kann demnach selbständig und unabhängig vom Ehegüterrecht eingeklagt werden (vgl. BGH NJW 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris;… Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1372 BGB Rdn. 8;… Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16 m.w.N.), selbst wenn die streitgegenständliche Forderung im Folgenden noch als aktive oder passive Rechnungsposition in die Berechnung des Endvermögens einfließen sollte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093;… Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16).
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093;… Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4;… Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).
Diese Vorschrift stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger dar, der aus einer Leistung des Schuldners, hier der kontoführenden Bank, weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).
Demnach ist es Sache des Beklagten gewesen, als Gegner der von der Vermutungswirkung des § 430 BGB begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH FamRZ 1993, 413; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).
Während einer intakten Ehe wird allerdings der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses im allgemeinen einfach zu führen sein (vgl. BGH NJW 1990.705), da in diesem Fall in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).
- OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 9 UF 5/21
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten
Hier kann nicht mehr von einem Verzicht des anderen auf Ausgleich ausgegangen werden (BGH, FamRZ 1993, 413; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504;… Staudinger/Looschelders, BGB (2017), § 430 Rn. 30 m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 10.12.2024 - 13 UF 130/22
Antrag der ehemaligen Ehefrau auf Beseitigung einer vom ehemaligen Ehepartner …
Als Inhaber des Gemeinschaftskontos waren die Ehegatten gegenüber der kontoführenden Bank Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, was zur Folge hat, dass sich ihre Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nach § 430 BGB richtet; diese Vorschrift ist eine - auch bei Oder-Konten von Ehegatten - eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger, der aus einer Leistung des Schuldners weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (BGH NJW-RR 1993, 2; NJW 1990, 705; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NJOZ 2022, 57; OLG Hamm NZFam 2017, 1109; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).Nach Maßgabe von § 430 BGB sind die Inhaber eines Oder-Kontos an dessen jeweiligem Kontostand regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt, so dass das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen ist und während intakter Ehe regelmäßig von einem wechselseitigen Verzicht beider Ehegatten auf einen Ausgleich für Kontoabhebungen auszugehen ist, die den Hälfteanteil übersteigen (BGH NJW 1990, 705; OLG Brandenburg NJOZ 2022, 57; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).
Aus diesen Grundsätzen folgt für die Darlegungs- und Beweislast in Ansehung der Geltendmachung von Rückforderungen wegen Abhebungen von einem Oder-Konto, dass derjenige, der den Ausgleich geltend macht, nur darzulegen hat, dem anderen sei durch eine von ihm vorgenommene Verfügung über das Gemeinschaftskonto mehr zugeflossen, als seinem hälftigen Anteil entspricht, und den Inanspruchgenommenen die Darlegungs - und Beweislast für eine von der hälftigen Verteilung abweichende Konstellation trifft (OLG Brandenburg NJOZ 2022, 57; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).
Da die hälftige Berechtigung nach § 430 BGB unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung steht, kann entweder der Inanspruchgenommene eine Gestaltung des Innenverhältnisses dartun, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835); gleichermaßen kann - auch während intakter Ehe - eine über den hälftigen Ausgleich hinausgehende Rückforderung in Betracht kommen, wenn der Anspruchstellende darlegt, dass die Verwendung des abgehobenen Betrags einen Missbrauch des der Kontoerrichtung zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses darstellt.
Die eigenmächtige Verfügung eines Ehegatten über einen einem Oder-Konto gutgeschrieben Geldbetrag kann, wenn der Verfügende hierzu im Innenverhältnis zu dem anderen Ehegatten nicht berechtigt war, den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 266 StGB erfüllen (BGH NJW-RR 1993, 2, unter b; OLG Nürnberg NZFam 2019, 27, unter 2.4.2; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, unter 6a).
- OLG Düsseldorf, 21.06.1996 - 22 U 265/95
Ausgleichspflicht unter Ehegatten bei Veräußerung des gesamten Bestandes eines …
Abgesehen davon, daß der Beklagte durch die Veräußerung des gesamten Depotinhalts über einen Vermögenswert von fast 400.000,00 DM zu seinen Gunsten verfügt und damit das gemeinsame Depot praktisch aufgelöst hat (…vgl. dazu MK-Selb, BGB , 3. Auflage, § 430 Rdn. 1; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835), kann im vorliegenden Fall auch deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Klägerin auf einen Ausgleich für die ohne ihr Wissen durchgeführte Veräußerung verzichtet hat, weil die Verfügung des Beklagten durch die bevorstehende Trennung veranlaßt, die Ehe der Parteien zu diesem Zeitpunkt also nicht mehr intakt war. - LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97
Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit einem Hausgrundstück nach rechtskräftiger …
Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten generell auch für die intakte Ehe gilt (…vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56 Aufl. 1998, § 430 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1993, 2) oder ob während einer intakten Ehe in der Regel eine Ausgleichspflicht ausscheidet, weil aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne des § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).Darüber hinaus kann bei der Abhebung einer derart großen Summe von 140.000,00 DM - abzüglich der später zurückgezahlten 25.000,00 DM -, die ein Ehepartner für sich selbst behält, nicht mehr davon ausgegangen werden, daß eine Ausgleichspflicht aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehepartner, des Zwecks und der Handhabung des Kontos oder der Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft wie beispielsweise § 1357 BGB betreffend Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausgeschlossen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).
Rn. 24 zum Erlöschen gebracht hat, obwohl er im Innenverhältnis zur Klägerin hierzu nicht berechtigt war, mit der Folge, daß die vom Beklagten erklärte Aufrechnung bereits an § 393 BGB scheitern würde, wonach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulässig ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, 1836).
- KG, 07.03.2024 - 16 UF 112/23
Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs bei grober Unbilligkeit wegen …
Rn. 21 d) Im Ergebnis hat die Antragstellerin damit rechtsmissbräuchlich und in höchstem Maße illoyal gehandelt, weil sie gegen die im Innenverhältnis bestehenden Absprachen verstoßen und den abgezogenen Betrag nicht mehr familiären Zwecken hat zukommen lassen, sondern für sich allein verwandt und jeglicher Zugriffsmöglichkeit des Antragsgegners entzogen hat (so bereits ausdrücklich OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [u.a. Rz. 13]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89, FamRZ 1991, 820 sowie Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung oder Scheidung [7. Aufl. 2022], Rn. 460, 461). - KG, 08.04.2024 - 16 UF 111/23
Ehegattenstreit um Anspruch auf Rückforderung nach heimlicher Abhebung vom …
Eine derartige, rechtsmissbräuchliche Verfügung über ein Gemeinschaftskonto liegt vor, wenn ein Ehegatte mit der Abhebung gegen die getroffenen Absprachen verstößt oder wenn er die abgehobenen Beträge nicht mehr zu familiären Zwecken, sondern für sich allein verwendet (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [Rz. 13f.]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89, FamRZ 1991, 820 [Rz. 27ff.] sowie Wever, a.a.O., Rn. 569;… Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 458ff.;… Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 430 Rn. 30;… Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung [5. Aufl. 2017], Rn. 577).Rn. 20 - Eine Erstattungspflicht nach § 430 BGB in Höhe von 143.900,00 EUR besteht darüber hinaus aber auch deshalb, weil sie rechtsmissbräuchlich über das Guthaben verfügt und den abgehobenen Betrag nicht familiären Zwecken zugeführt, sondern ausschließlich für sich allein verwendet hat (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 27. Januar 1999 - 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 [u.a. Rn. 13]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89, FamRZ 1991, 820 sowie Schulz/Hauß, a.a.O. Rn. 460): Ihre Auffassung (Schriftsatz vom 25. März 2024, dort S. 2; III/9), von der Eigentumswohnung auf M/Spanien profitiere auch der Antragsteller und mit dem Erwerb habe sie lediglich das gemeinsame Altersvorsorgevermögen von einem Geld- in ein Immobilienvermögen "transferiert", geht völlig fehl und ist nicht geeignet, den offensichtlichen Missbrauch zu rechtfertigen.
- LG Aachen, 06.04.2001 - 9 O 539/00 Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil die Bekl dadurch den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, daß sie unter Mißbrauch ihrer etwaigen Verfügungsbefugnis vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund das allein dem Kl zustehende Kontoguthaben abgehoben und ihm dadurch in dieser Höhe einen Nachteil zugefügt hat (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, 1836).
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