Rechtsprechung
| OLG Köln, 09.10.2014 - I-7 U 27/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mangelhaftigkeit von eingebrachtem Bettungsmaterial auf Grundlage eines Werkvertrags für Straßenbauarbeiten; Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs für die Annahme eines Mangels; Hinreichender Verdacht des Eintritts einer schädlichen Bodenveränderung; Verwendung von ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bettungsmaterial gefährdet das Grundwasser: Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bettungsmaterial gefährdet das Grundwasser: Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz! (IBR 2018, 254)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 21.01.2014 - 7 O 298/12
- OLG Köln, 09.10.2014 - I-7 U 27/14
- BGH, 30.08.2017 - VII ZR 268/14
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.06.1989 - V ZR 125/88
Verurteilung des Beklagten aufgrund seines eigenen Vortrags
Auszug aus OLG Köln, 09.10.2014 - 7 U 27/14
Rn. 26 Unabhängig davon, dass die Klägerin eine solche Zustimmung bestritten hat und der Sachvortrag der Beklagten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH - Urt. v. 23.06.1989 - V ZR 125/88 -, BGH - Urt. V. 14.02.2000 - II ZR 155/98) nur dann zugunsten des Klägers heranzuziehen wäre, wenn sich dieser den Sachvortrag zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hätte, was hier anders als im Berufungsverfahren erstinstanzlich nicht zu bejahen ist, so gibt das Landgericht den Sachvortrag der Beklagtenseite nicht richtig wieder, da der Zeuge U2 - so das Vorbringen der Beklagten - den Vorbehalt dahingehend formuliert haben soll, dass für den Kläger keine Mehrkosten entstehen und sich an den Preisen nichts ändere. - BGH, 23.05.2002 - VII ZR 219/01
Arglist durch vertragswidrige Verwendung eines nicht erprobten Baustoffs
Auszug aus OLG Köln, 09.10.2014 - 7 U 27/14
Er muss dann auch auf den schon in der Verwendung dieses Baustoffes liegenden Mangel und das damit verbundene erhebliche Risiko hinweisen, um dem Vorwurf arglistigen Verschweigens zu entgehen (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2002, VII ZR 219/01 - Baurecht 2002 Seite 1401 ff, 1403). - BGH, 14.02.2000 - II ZR 155/98
Nachträgliches Erlöschen des Freistellungsanspruchs
Auszug aus OLG Köln, 09.10.2014 - 7 U 27/14
Rn. 26 Unabhängig davon, dass die Klägerin eine solche Zustimmung bestritten hat und der Sachvortrag der Beklagten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH - Urt. v. 23.06.1989 - V ZR 125/88 -, BGH - Urt. V. 14.02.2000 - II ZR 155/98) nur dann zugunsten des Klägers heranzuziehen wäre, wenn sich dieser den Sachvortrag zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hätte, was hier anders als im Berufungsverfahren erstinstanzlich nicht zu bejahen ist, so gibt das Landgericht den Sachvortrag der Beklagtenseite nicht richtig wieder, da der Zeuge U2 - so das Vorbringen der Beklagten - den Vorbehalt dahingehend formuliert haben soll, dass für den Kläger keine Mehrkosten entstehen und sich an den Preisen nichts ändere. - BGH, 30.08.2017 - VII ZR 268/14
Bettungsmaterial gefährdet das Grundwasser: Auftragnehmer haftet auf …
Auszug aus OLG Köln, 09.10.2014 - 7 U 27/14
Rn. 54 Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zurückgewiesen worden; BGH Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 268/14 -. - OLG Hamm, 26.09.1991 - 21 U 233/90
Auszug aus OLG Köln, 09.10.2014 - 7 U 27/14
Dabei ist für die Annahme eines Mangels ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht (vgl. Werner-Pastor Rdnr. 2030, OLG Hamm NJW-RR 1992, 347 ff).
- OLG Brandenburg, 02.03.2023 - 12 U 78/22
Verjährungseintritt gemäß der VOB/B ; Ablauf der Gewährleistungsfrist bei …
Insoweit liegt der Fall hier anders als bei der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 09.10.2014, Az.: 7 U 27/14. - OLG Köln, 11.04.2018 - 16 U 140/12
Werklohn und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln
Dabei liegt ein Mangel auch bereits dann vor, wenn der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung (…vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 14.10.1998 - 2 U 179/98 = NJW-RR 1999, 241 Rz. 7;… sowie für das Kaufrecht: BGH, Urt. v. 21.07.2017 - V ZR 250/15 = NJW 2018, 389 Rz. 6;… v. 23.11.1988 - VIII ZR 247/87 = NJW 1989, 218 Rz. 26; v. 20.06.1968 - III ZR 32/66 = WM 1968, 1220 ff) bzw. eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Bauwerks besteht (…s. OLG Köln, Urt. v. 22.09.2004 - 11 U 93/01 = NJW-RR 2005, 1042 Rz. 11; Urt. v. 09.10.2014 - 7 U 27/14, zitiert nach BeckRS 2014, 122554 Rz. 21, die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BGH vom 30.08.2017 - VII ZR 268/14 zurückgewiesen). - OLG Köln, 30.08.2017 - 11 U 4/16
Was ist "Splitt"?
Rn. 31 In dem Verfahren vor dem 7. Zivilsenat (OLG Köln, 7 U 27/14), welches der Kläger heranzieht, war nicht der allgemeine Begriff "Splitt" im Leistungsverzeichnis verwendet worden, sondern der Begriff "Kalksteinsplittgemisch", so dass dort - anders als hier - nicht gleichermaßen ein Irrtum der Beklagten bezüglich der Definition des Begriffs "Splitt" angenommen werden konnte. - LG Aachen, 08.12.2015 - 7 O 186/15 Allerdings ist im vorliegenden Fall von Arglist auf Seiten der Beklagten zu 1) auszugehen, was zur Folge hat, dass auch bei dem vorliegenden VOB/B Vertrag entsprechend des in § 643a Abs. 3 BGB festgelegten Grundsatzes die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB Anwendung findet, und folglich eine 3-Jahres-Frist beginnend ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Kenntnis oder spätestens 10 Jahre ab Entstehung, d. h. dann gerechnet ab Abnahme greift (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014, Az.: 7 U 27/14).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 104 SGB VII
Zum Ausschluss der Haftung für einen Verkehrsunfall gem. Sonderregelung §§ 104 ff. SGB VII - RA Kotz
Verkehrsunfall - Haftungsausschluss gesetzliche Unfallversicherung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hanau, 30.01.2014 - 7 O 936/12
- OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- OLG Frankfurt, 13.07.1977 - 19 U 159/73
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14
Auch wenn sich sein Verschulden nicht aus dem Umstand ergibt, dass er ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.1977, Az. 19 U 159/73; zitiert nach Juris), hat er jedenfalls zu vertreten, dass er, obwohl er offensichtlich nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen, sich dennoch auf den Fahrersitz begeben und das Fahrzeug in Gang gesetzt hat.Insoweit kann auch der vom Senat entschiedene Fall (Urteil vom 13.07.1977, Az. 19 U 159/73; zitiert nach Juris), in dem die Fahrzeughalterin dem bekanntermaßen führerscheinlosen Beifahrer das Fahrzeug überlassen hat, nicht als Maßstab herangezogen werden.
- BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02
Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Az. VI ZR 349/02; zitiert nach Juris). - BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71
Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, Abwägung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14
Da nämlich der Kläger dem Zeugen B als dem Fahrer nicht für die Betriebsgefahr haftet, kann dieser ihm die Betriebsgefahr ebenfalls nicht schadensmindernd entgegenhalten (BGH, Urteil vom 30.05.1972, Az. VI ZR 38/71; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 U 60/83; zitiert nach Juris).
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Kläger um den Halter des Fahrzeugs und damit einen Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift gehandelt haben könnte, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Hilfeleistung des Zeugen B. Abgesehen davon, dass nicht jede einem Unternehmen dienende und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert ist, sind auch solche Verrichtungen ausgenommen, die in Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 6 U 5225/13; zitiert nach Juris). - OLG Frankfurt, 14.01.1994 - 10 U 60/93
Halter eines Fahrzeugs; Verletzung als Beifahrer; Anrechnung der Betriebsgefahr; …
- OLG Hamburg, 14.06.1984 - 10 U 60/83
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2015 - 7 U 27/14
Da nämlich der Kläger dem Zeugen B als dem Fahrer nicht für die Betriebsgefahr haftet, kann dieser ihm die Betriebsgefahr ebenfalls nicht schadensmindernd entgegenhalten (BGH, Urteil vom 30.05.1972, Az. VI ZR 38/71; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 U 60/83; zitiert nach Juris).
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