Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Ersatzbelieferung MS
§ 3 Nr 22 EnWG, §§ 6 ff. EnWG, § 20 Abs 1 EnWG, § 36 Abs 1 S 1 EnWG, § 38 Abs 1 S 1 EnWG
Stromentgelt für die Belieferung einer Entnahmestelle mit Strom aus dem Bereich der Mittelspannung - Ersatzbelieferung MS - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EnWG § 102 Abs. 1 ; EnWG § 36 ; EnWG § 38
Anspruch eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Zahlung von Stromentgelten für die Belieferung einer Entnahmestelle mit Strom aus dem Bereich der Mittelspannung; Ersatzbelieferungsvertrag durch Inanspruchnahme einer Realofferte für den Bereich der ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abhängigkeit des wirksamen Zustandekommens eines Energielieferungsvertrages von der wirtschaftlichen und bilanziellen Zuordnung der Entnahmestelle nach den Maßstäben des EnWG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Zahlung von Stromentgelten für die Belieferung einer Entnahmestelle mit Strom aus dem Bereich der Mittelspannung; Ersatzbelieferungsvertrag durch Inanspruchnahme einer Realofferte für den Bereich der ...
Verfahrensgang
- LG Halle, 16.05.2023 - 4 O 377/20
- OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
- BGH, 27.01.2026 - EnZR 5/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (32)
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Der Kartellsenat ist danach immer dann zuständig, wenn es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die in erster Instanz die Zuständigkeit des nach § 102 EnWG zuständigen Landgerichts begründet gewesen wäre, ungeachtet dessen, ob dieses auch tatsächlich entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37; Stelter in Bourwig / Hellermann / Hermes, EnWG, 4.Aufl., Rdn.7 zu § 106 EnWG;… Theobald / Werk in Theobald/Kühling, Stand 2015, Rdn. 7 zu § 106 EnWG).Das betrifft nicht nur Zivilprozesse mit einer energiewirtschaftlichen Hauptfrage, sondern auch solche, deren Entscheidung - wie auch hier - ganz oder teilweise von der Beantwortung einer energiewirtschaftlichen Vorfrage abhängt (§ 102 Abs. 1 S.2 EnWG, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.4 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37).
Vorgreiflichkeit besteht hingegen nicht, wenn in die Entscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff; Rdn.37; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 13.12.2010 - VI-W (Kart) 8/10, BeckRS 2010, 142331 Rn. 12).
Insoweit hängt die Entscheidung auch von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob eine derartige Ermächtigung mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere der Entflechtung der Strom- und Gasnetze (Unbundling, §§ 6 ff. EnWG), vereinbar ist (vgl. hierzu: OLG Hamm…, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38) und der an der hier in Rede stehenden Lieferstelle der Beklagten zur Verfügung gestellte Strom wirtschaftlich der Klägerin als Stromlieferantin zuzuordnen ist.
Die Frage der wirtschaftlichen und bilanziellen Zuordnung des von der Beklagten an der Entnahmestelle entnommenen Stroms hängt wiederum von energiewirtschaftlichen Grundsätzen ab (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38).
Da die Preise aus der Grundversorgung, auf die der Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht herangezogen werden können, fehlten einer (unterstellten) Realofferte der Klägerin aber in jedem Fall zum 17. November 2018 Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" - NVwZ-RR 2022, 756; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184).
Durch die Einbeziehung der Ziffer 9.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Netzbetreiberin in das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beklagten kommt weder ein Vertrag zwischen der Beklagten als Letztverbraucherin und der Klägerin als Ersatzlieferantin für Aushilfsenergie zustande, noch liegt hierin ein Angebot der Beklagten an den jeweils zuständigen Aushilfslieferanten auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages, das von der Streithelferin im gegebenen Fall als Erklärungsbotin zusammen mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff Rn.53 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, Rdn. 84).
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussnutzungsverhältnisses mit der Streithelferin war ein potenzielles Ersatzbelieferungsverhältnis aus Sicht der Beklagten noch so wenig konkretisiert, dass es an den wesentlichen Vertragsbestandteilen des abzuschließenden Vertrages fehlte (siehe ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff, Rdn.53).
Rn. 57 Der Annahme einer Realofferte steht hier maßgeblich entgegen, dass der entnommene Strom der Klägerin als Stromlieferantin, die eine Ersatzversorgung durch Lieferung von Aushilfsenergie für sich in Anspruch nimmt, vor Abschluss eines entsprechenden Stromliefervertrages weder bilanziell zugeordnet werden durfte noch zivilrechtlich zuzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184, Rdn.46 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.7 zitiert nach juris; Tüngler, Die Zuordnung vertragsloser Entnahmestellen, Analyse und Konsequenzen der Goldbuschfeld-Entscheidung des BGH, EnWZ 2022, 404).
Die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten und nicht umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Rn. 60 cc) Die von der Streithelferin am 17. November 2019 vorgenommene Zuordnung der hier in Rede stehenden Marktlokation zum Bilanzkreis der Klägerin in der Annahme, dass diese als Grund- und Ersatzversorgerin auch in höheren Spannungsebenen für die Belieferung mit sog. Aushilfsenergie zuständig sei, war indessen fehlerhaft und verstieß gegen § 20 Abs. 1 EnWG, da die Klägerin durch diese Zuweisungsentscheidung ohne sachlichen Grund vor anderen Stromlieferanten bevorzugt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - Rdn.47 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart)).
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 Abs. 1 S.1 EnWG gilt dies indessen nicht, weil zuletzt kein gesetzliches oder vertragliches Lieferverhältnis mit dem Grund- und Ersatzversorger bestand (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, Rdn. 80 zitiert nach juris).
Der Bezug von Energie in höheren Spannungsebenen fällt bei Wegfall des ursprünglichen Lieferanten hingegen nicht unter den Schutz einer Ersatzversorgung, auch wenn dieser Strombezug - wie im Fall des § 38 EnWG - keinem bestimmten Lieferanten oder Liefervertrag mehr zugeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff Rn. 49 m.w.N.; Schnurre in BeckOK-EnWG, 9. Edition, Stand 01. Dezember 2023, Rdn. 10 zu § 38 EnWG; Hellermann in Bourwig/Hellermann/Hermes, EnWG, 4.Aufl., Rdn.9 zu § 38 EnWG; Heinlein / Weitenberg in Theobald / Kühling, Energierecht, Stand April 2018, Rdn. 5/9 zu § 38 EnWG; Haun, § 118c EnWG - einmalige Notversorgung oder dauerhafte Kompensationsmechanik, EnWZ 2023, 29).
Rn. 67 (b) Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 S.1 EnWG auf den Bereich der Mittelspannung scheidet ebenfalls angesichts der klaren normativen Beschränkung der Ersatzversorgung auf das Niederspannungsnetz aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff Rn. 49 m.w.N.; Haun, § 118c EnWG - einmalige Notversorgung oder dauerhafte Kompensationsmechanik, EnWZ 2023, 29; Tüngler, "Die Zuordnung von vertragslosen Entnahmestellen, EnWZ 2022, 404, 405; Tüngler in Beck-OGKBGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn. 161 zu § 433 BGB; Haun in BeckOK EnWG, 9. Edition Stand 01. Dezember 2023 Rdn. 3 zu § 118 c EnWG; Wölting/Boos, Enk-Aktuell 2023, 01092).
Letztverbrauchern höherer Spannungs- und Druckebenen - wie hier - hat der Gesetzgeber vielmehr bisher zugetraut, sowohl die faktische als auch die vertragliche Versorgung selbst für den Fall des unerwarteten Versorgungsausfalls sicherzustellen und eine entsprechende Vorsorge zu treffen (vgl. BT-Drs. 20/4915, S.177 zu dem am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen § 118 c EnWG;: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff, Rdn. 51; Haun, EnWZ 2023, 29; Tüngler, EnWZ 2022, 404, 407;… Haun in BeckOK EnWG, 9. Edition, Stand 1. Dezember 2023, Rdn. 2 zu § 118 c EnwG; Wölting / Boos, EnK-Aktuell 2023, 01092).
Bereits aus diesem Grund kann eine allgemeine Geschäftsbedingung aus dem Anschlussnutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher keine ausreichende Grundlage für eine Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzkreis des Grund- und Ersatzversorgers darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff, 54; siehe auch Tüngler, Die Zuordnung von vertragslosen Entnahmestellen, Analyse und Konsequenz der Goldbuschfeld Entscheidung des BGH, EnWZ 2022, 401).
Zum Anderen umfasst es ferner ein Verbot der unterschiedlichen Behandlung mehrerer gleichartiger externer Energielieferanten (…sog. horizontales Diskriminierungsverbot, vgl. Säcker in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., 2019, Rdn.40), was beides im Zusammenhang mit einem diskriminierungsfreien Zugang zu den Energieversorgungnetzen von elementarer Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff, Rdn.56 zitiert nach juris).
Der mit der Netzentflechtung bezweckte diskriminierungsfreie Netzzugang (§ 20 Abs. 1 S.1 EnwG) und damit das in § 1 Abs. 2 EnWG vorgesehene Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität würden durch eine solche im Anschlussnutzungsvertrag vorgesehene Regelung tangiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff, Rdn.58 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, Rdn. 87 zitiert nach juris; siehe auch: Hartmann / Wagner in Theobald / Kühling, Energierecht, Stand August 2023, Rdn.134 zu § 17 EnWG).
Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, diese folgt - wie zuvor ausgeführt - vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.27 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Vielmehr hat - soweit dies möglich und durchsetzbar ist - ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, BeckRS 2022, 16829, Rdn.27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.69; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart), Rdn. 191 zitiert nach juris).
Rn. 102 Da der von der Beklagten ab 17. November 2018 bis 03. Februar 2019 an der Abnahmestelle entnommene Strom wirtschaftlich nicht der Klägerin zuzuordnen war, fehlt es nach alledem objektiv an deren Geschäftsführung für die Beklagte im Sinne des § 677 BGB (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184).
Diese Frage kann sich überdies über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.76 zitiert nach juris).
- BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - Unberechtigte Stromentnahme durch einen …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Der Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27; siehe hierzu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.6).Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2022 folgt die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten und hat eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss (vgl. BGH, Beschl. v. 10.Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 20, 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).
Da die Preise aus der Grundversorgung, auf die der Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht herangezogen werden können, fehlten einer (unterstellten) Realofferte der Klägerin aber in jedem Fall zum 17. November 2018 Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" - NVwZ-RR 2022, 756; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184).
Die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten und nicht umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Dies gilt auch für Lieferstellen, für die weder ein Stromliefervertrag noch eine Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, da auch hier - jedenfalls, solange die Lieferstelle nicht gesperrt ist - mit Stromentnahmen zu rechnen ist, die nach den energiewirtschaftlichen Vorgaben einem Bilanzkreis zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).
Rn. 59 bb) Wie die Klägerin und die Streithelferin zu Recht hervorgehoben haben, kommt eine bilanzielle Zuordnung der Verbrauchsstelle ohne Lieferverhältnis und des dort unberechtigt entnommenen Stroms zu einem Bilanzkreis des Netzbetreibers nicht in Betracht, denn dieser Zuordnung stehen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff EnWG entgegen, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris).
Eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen darf - wie auch § 12 Abs. 3 S.2 StromNZV festlegt - beim Netzbetreiber nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rdn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; Tüngler in beck-online.Großkommentar, BGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn.161 zu § 433 BGB).
Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden gesetzlichen Lieferverhältnisses bleibt dieser bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld -, Rdn.23 zitiert nach juris).
Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, diese folgt - wie zuvor ausgeführt - vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.27 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Soweit zwischen den Parteien ab 04. Februar 2019 ein Energieversorgungsverhältnis bestanden hat, ist die Marktlokation der Beklagten dem Bilanzkreis der Klägerin zuzuordnen gewesen, da die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen insoweit den zivilrechtlichen Gegebenheiten folgt (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2019, 570, Rdn. 21 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756).
Sie determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zu dem Strom entnehmenden Letztverbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 "Versorgungsstelle Goldbuschfeld", NZwZ-RR 2022, 756, Rdn.27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570) und bewirkt insbesondere nicht, dass der Strom aus dem Vermögen des Stromlieferanten stammt, dem der Netzbetreiber die Marktlokation buchhalterisch zugeordnet hat.
Vielmehr hat - soweit dies möglich und durchsetzbar ist - ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, BeckRS 2022, 16829, Rdn.27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.69; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart), Rdn. 191 zitiert nach juris).
- BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19
Unberechtigt genutzte Lieferstellen - Energieversorgung: Kostentragung für …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten und nicht umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).Dies gilt auch für Lieferstellen, für die weder ein Stromliefervertrag noch eine Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, da auch hier - jedenfalls, solange die Lieferstelle nicht gesperrt ist - mit Stromentnahmen zu rechnen ist, die nach den energiewirtschaftlichen Vorgaben einem Bilanzkreis zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).
Eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen darf - wie auch § 12 Abs. 3 S.2 StromNZV festlegt - beim Netzbetreiber nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rdn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; Tüngler in beck-online.Großkommentar, BGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn.161 zu § 433 BGB).
Rn. 75 Wie der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Mai 2022 (EnZR 54, 21, NZVwR-RR 2022 756, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld) hervorgehoben hat, folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmen den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. auch bereits: BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VIII EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570).
Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, diese folgt - wie zuvor ausgeführt - vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.27 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Soweit zwischen den Parteien ab 04. Februar 2019 ein Energieversorgungsverhältnis bestanden hat, ist die Marktlokation der Beklagten dem Bilanzkreis der Klägerin zuzuordnen gewesen, da die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen insoweit den zivilrechtlichen Gegebenheiten folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2019, 570, Rdn. 21 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756).
Sie determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zu dem Strom entnehmenden Letztverbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 "Versorgungsstelle Goldbuschfeld", NZwZ-RR 2022, 756, Rdn.27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570) und bewirkt insbesondere nicht, dass der Strom aus dem Vermögen des Stromlieferanten stammt, dem der Netzbetreiber die Marktlokation buchhalterisch zugeordnet hat.
- OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21
Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten und nicht umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).Dies gilt auch für Lieferstellen, für die weder ein Stromliefervertrag noch eine Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, da auch hier - jedenfalls, solange die Lieferstelle nicht gesperrt ist - mit Stromentnahmen zu rechnen ist, die nach den energiewirtschaftlichen Vorgaben einem Bilanzkreis zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).
Rn. 59 bb) Wie die Klägerin und die Streithelferin zu Recht hervorgehoben haben, kommt eine bilanzielle Zuordnung der Verbrauchsstelle ohne Lieferverhältnis und des dort unberechtigt entnommenen Stroms zu einem Bilanzkreis des Netzbetreibers nicht in Betracht, denn dieser Zuordnung stehen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff EnWG entgegen, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris).
Eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen darf - wie auch § 12 Abs. 3 S.2 StromNZV festlegt - beim Netzbetreiber nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rdn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; Tüngler in beck-online.Großkommentar, BGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn.161 zu § 433 BGB).
Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, diese folgt - wie zuvor ausgeführt - vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.27 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
- OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
Verweisung eines Rechtsstreits betr. Zahlungsansprüche aus einem …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Das betrifft nicht nur Zivilprozesse mit einer energiewirtschaftlichen Hauptfrage, sondern auch solche, deren Entscheidung - wie auch hier - ganz oder teilweise von der Beantwortung einer energiewirtschaftlichen Vorfrage abhängt (§ 102 Abs. 1 S.2 EnWG, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.4 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37).Der Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH…, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27; siehe hierzu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.6).
Insoweit hängt die Entscheidung auch von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob eine derartige Ermächtigung mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere der Entflechtung der Strom- und Gasnetze (Unbundling, §§ 6 ff. EnWG), vereinbar ist (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38) und der an der hier in Rede stehenden Lieferstelle der Beklagten zur Verfügung gestellte Strom wirtschaftlich der Klägerin als Stromlieferantin zuzuordnen ist.
Die Frage der wirtschaftlichen und bilanziellen Zuordnung des von der Beklagten an der Entnahmestelle entnommenen Stroms hängt wiederum von energiewirtschaftlichen Grundsätzen ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38).
Rn. 57 Der Annahme einer Realofferte steht hier maßgeblich entgegen, dass der entnommene Strom der Klägerin als Stromlieferantin, die eine Ersatzversorgung durch Lieferung von Aushilfsenergie für sich in Anspruch nimmt, vor Abschluss eines entsprechenden Stromliefervertrages weder bilanziell zugeordnet werden durfte noch zivilrechtlich zuzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184, Rdn.46 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.7 zitiert nach juris; Tüngler, Die Zuordnung vertragsloser Entnahmestellen, Analyse und Konsequenzen der Goldbuschfeld-Entscheidung des BGH, EnWZ 2022, 404).
- BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15
Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Rn. 48 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140; BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, RdE 2005, 273; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951; BGH; Urteil vom 02. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 2002, 17 ff; BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rdn.18 ff; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, EnWZ 2020, 119, Rdn.10 m.w.N.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist dabei grundsätzlich unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.Anders verhält es sich insbesondere, wenn das Versorgungsunternehmen oder aber der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Stromliefervereinbarung geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140; BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, RdE 2005, 273; BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rdn.18 ff;… Tüngler in Beck-OGK, BGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn. 156 zu § 433 BGB; auch Ehring, ER 2019, 223, 224).
Dabei hat im Falle der Divergenz eine - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140; auch BGHZ 91, 324, 329 ff.; 109, 171, 177; BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rdn.18 ff; Tüngler in beck-OGK-BGB, Stand: 15. Dezember 2023, Rdn.151/155 zu § 433 BGB).
Jedenfalls würde eine Ablehnung mit dem eigenen tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Widerspruch stehen, weil sie weiterhin fortgesetzt Strom an der Lieferstelle entnommen hat, und deshalb unbeachtlich bleiben müssen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, Preisspaltung, NZKart 2017, 245, Rdn.23; BGH;… Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061, Rdn. 38; auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - I-22 U 217/12 -, juris).
- BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17
Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Der Kartellsenat ist danach immer dann zuständig, wenn es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die in erster Instanz die Zuständigkeit des nach § 102 EnWG zuständigen Landgerichts begründet gewesen wäre, ungeachtet dessen, ob dieses auch tatsächlich entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37; Stelter in Bourwig / Hellermann / Hermes, EnWG, 4.Aufl., Rdn.7 zu § 106 EnWG;… Theobald / Werk in Theobald/Kühling, Stand 2015, Rdn. 7 zu § 106 EnWG).Das betrifft nicht nur Zivilprozesse mit einer energiewirtschaftlichen Hauptfrage, sondern auch solche, deren Entscheidung - wie auch hier - ganz oder teilweise von der Beantwortung einer energiewirtschaftlichen Vorfrage abhängt (§ 102 Abs. 1 S.2 EnWG, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.4 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37).
Rn. 38 Erforderlich ist, dass es sich entweder um eine Streitigkeit über Ansprüche handelt, deren Grundlage sich unmittelbar aus einer Norm des Energiewirtschaftsgesetzes oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 9 ff. - Berufungszuständigkeit) oder dass die Beantwortung einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage entscheidungserheblich ist.
Der Senat verkennt auch nicht, dass Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen grundsätzlich nicht § 102 EnWG unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113, Rdn.23 zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Rn. 60 cc) Die von der Streithelferin am 17. November 2019 vorgenommene Zuordnung der hier in Rede stehenden Marktlokation zum Bilanzkreis der Klägerin in der Annahme, dass diese als Grund- und Ersatzversorgerin auch in höheren Spannungsebenen für die Belieferung mit sog. Aushilfsenergie zuständig sei, war indessen fehlerhaft und verstieß gegen § 20 Abs. 1 EnWG, da die Klägerin durch diese Zuweisungsentscheidung ohne sachlichen Grund vor anderen Stromlieferanten bevorzugt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - Rdn.47 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart)).Denn wäre dies der Fall, hätte es der Einführung einer Interimsregelung in § 118c EnWG gar nicht bedurft (vgl. wohl ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22, Rdn.80 zitiert nach juris).
Vielmehr hat - soweit dies möglich und durchsetzbar ist - ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, BeckRS 2022, 16829, Rdn.27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.69; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart), Rdn. 191 zitiert nach juris).
- BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04
Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Rn. 48 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140; BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, RdE 2005, 273; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951; BGH; Urteil vom 02. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 2002, 17 ff; BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rdn.18 ff; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, EnWZ 2020, 119, Rdn.10 m.w.N.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist dabei grundsätzlich unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.Anders verhält es sich insbesondere, wenn das Versorgungsunternehmen oder aber der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Stromliefervereinbarung geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140; BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, RdE 2005, 273; BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rdn.18 ff;… Tüngler in Beck-OGK, BGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn. 156 zu § 433 BGB; auch Ehring, ER 2019, 223, 224).
Dabei hat im Falle der Divergenz eine - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140; auch BGHZ 91, 324, 329 ff.; 109, 171, 177; BGH, Urteil vom 07. März 2017 - EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rdn.18 ff; Tüngler in beck-OGK-BGB, Stand: 15. Dezember 2023, Rdn.151/155 zu § 433 BGB).
- BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05
Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger - wie vorliegend - reicht für die Anwendung dieser Vorschrift hingegen nur aus, wenn dem Gläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20 -, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15 -, juris; BGH…, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO Rn. 7; BGH; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, aaO Rn. 7; jeweils mwN).Eine Zuvielforderung stellt den Verzug hinsichtlich des verbleibendenden Restanspruchs dann nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 m.w.N.).
- BGH, 16.01.2018 - VI ZR 474/16
Haftung eines sog. Finanzagenten: Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste …
- BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04
Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse …
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 - 5 U 3/23
Anspruch der Betreiberin einer Biogaserzeugungs- und -aufbereitungsanlage …
- BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04
Rechte des Stromabnehmers bei für ihn nicht erkennbaren Wechsel des …
- BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07
Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des …
- BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14
Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung …
- BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15
Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts: …
- BGH, 08.06.2016 - VIII ZR 215/15
Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges …
- BGH, 27.04.2021 - VIII ZB 44/20
Kostenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung zur …
- BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98
Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten
- BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04
Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen
- BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11
Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen …
- OLG Dresden, 20.07.2021 - 8 U 840/21
Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels …
- OVG Niedersachsen, 20.02.2019 - 4 KN 251/16
Amtsblatt; Baumschutzsatzung; beteiligtenfähig; Beteiligtenfähigkeit; …
- OLG Düsseldorf, 25.07.2014 - 22 U 217/12
- BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
- BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
- BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83
Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18
Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des …
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines …
- BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter
- OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus …
- OLG Oldenburg, 05.12.2025 - 6 UKl 2/25
Energiepreise und Anbieterwechsel - EWE muss Abschlussrechnungen fristgerecht …
Für die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG muss die Entscheidung des Rechtsstreits nach der obergerichtlichen Rechtsprechung von einer Vorfrage abhängig sein, die - wäre sie Hauptfrage - unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fiele, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 25.06.2024 - 101 AR 68/24 -, juris Rn. 33; OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2024 - 7 U 33/23 -, juris Rn. 37 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 U 109/23 -, juris Rn. 14).
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