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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26506
OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18 (https://dejure.org/2019,26506)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.06.2019 - 7 U 69/18 (https://dejure.org/2019,26506)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Juni 2019 - 7 U 69/18 (https://dejure.org/2019,26506)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines in einer öffentlichen Ausschreibung geschlossenen Bauvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss im Vergabeverfahren

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zum Risiko der Vergabeverzögerung: Wenn der erfolgreiche Bieter in die Röhre schaut

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kostensteigerung als Aufhebungsgrund

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Kein wirksamer Vertrag! (VPR 2020, 6)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne Zustimmung kein Vertrag! (IBR 2019, 687)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Nach der "vergaberechtlichen" Lösung sollte bei der Auslegung insbesondere Berücksichtigung finden, dass der öffentliche Auftraggeber bei einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung (national) bzw. im Offenen oder Nicht Offenen Verfahren (EU-weit) an das Nachverhandlungsverbot (vgl. nur § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 bzw. § 15 EU Abs. 3 VOB/A 2016) als ein wesentliches Strukturmerkmal dieser Verfahrensarten sowie an das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist und daher die Bieter in einer Ausschreibung grundsätzlich nicht mit einer nachträglichen, d.h. nach Ablauf der Angebotsfrist vorgenommenen Änderung der Leistung oder der Preise rechnen mussten (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris ab Tz. 16 ff., 22 ff. und insbesondere 28 ff.).

    Rn. 60 bb) Die zunächst ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen betrafen - hier nicht einschlägige - Fallgestaltungen, in denen der Zuschlag erteilt wurde, ohne dass zuvor oder gleichzeitig Erklärungen zur Frage der Ausführungsfristen oder zu hiervon abhängenden Mehrvergütungen abgegeben wurden, bzw. in denen die Parteien zwar bereits Erklärungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abhängenden Vergütung abgegeben hatten, aber ohne dass eine ausdrückliche Erklärung hierzu zusammen mit dem Zuschlag erfolgt war; für diese Fallgestaltungen wurde im Rahmen einer vergaberechtskonformen Auslegung der ihrem Inhalt nach zweifelhaften Zuschlagserteilung angenommen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen geschlossen wird und nach § 2 Abs. 5 VOB/B angepasst werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 34 i.V.m. Tz. 30, 32; BGH, Urteil v. 10.09.2009, VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901, in juris Tz. 22 und BGH, Urteil v. 26.11.2009, VII ZR 131/08, in juris Tz. 12 f.).

    Rn. 61 cc) In Fallgestaltungen, wie der vorliegenden, in denen im Zuschlagsschreiben selbst ausdrücklich neue Bauzeitenregelungen angesprochen wurden, differenzierte der Bundesgerichtshof danach, ob der öffentliche Auftraggeber seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 34 f. i.V.m. Tz. 33, dort nicht einschlägig; BGH, Urteil v. 22.07.2010, VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 "Küstenkanal", in juris Tz. 3, 15 ff., dort Auslegung i.S. eines Vorschlages, welcher noch der Zustimmung des Bieters bedürfe; BGH, Urteil v. 06.09.2012, VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301 "Asphaltmischgut", in juris Tz. 2 f., 15 ff., 18 ff., insbes.

    Diese Bewertung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentlicher Auftraggeber dem Risiko der Erstattung der vom Auftragnehmer verlangten Mehrvergütung bei verzögertem Vergabeverfahren nicht schutzlos ausgeliefert ist und eine Aufhebung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dann in Betracht kommt, wenn sich aufgrund der Vergabeverzögerungen bei dem Bestbieter gravierende Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen abzeichnen (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 56; vgl. auch Portz, a.a.O., § 17 Rn. 33 dritter Anstrich).

    In einem solchen Vergabeverfahren besteht für einen Auftraggeber trotz des weiten Wortlauts des § 18 Abs. 2 VOB/A keine Möglichkeit, die ausgeschriebene Leistung durch Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen in seinem Zuschlagsschreiben zu modifizieren (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 39 m.w.N.).

  • BGH, 06.09.2012 - VII ZR 193/10

    Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung …

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Rn. 61 cc) In Fallgestaltungen, wie der vorliegenden, in denen im Zuschlagsschreiben selbst ausdrücklich neue Bauzeitenregelungen angesprochen wurden, differenzierte der Bundesgerichtshof danach, ob der öffentliche Auftraggeber seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 34 f. i.V.m. Tz. 33, dort nicht einschlägig; BGH, Urteil v. 22.07.2010, VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 "Küstenkanal", in juris Tz. 3, 15 ff., dort Auslegung i.S. eines Vorschlages, welcher noch der Zustimmung des Bieters bedürfe; BGH, Urteil v. 06.09.2012, VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301 "Asphaltmischgut", in juris Tz. 2 f., 15 ff., 18 ff., insbes.

    In der Rechtssache "Asphaltmischgut" erfolgte der Zuschlag nur "auf Basis des Angebots" unter Wegfall einzelner Positionen und mit gesondertem Vertragsschluss für eine weitere Position; dadurch änderte sich auch die Auftragssumme gegenüber der Angebotssumme (vgl. BGH, Urteil v. 06.09.2012, VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301, in juris Tz. 2, 29).

  • OLG Celle, 18.01.2018 - 11 U 121/17

    Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Rahmen eines …

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Rn. 100 cc) Die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Vergaberechtsverstoßes hängt überdies nicht, jedenfalls nicht generell von der Anbringung einer - hier unterstellt gebotenen - Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB und erst recht nicht von der Anbringung eines Nachprüfungsantrags ab (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2008, I-27 U 1/07, VergabeR 2009, 501, in juris Tz. 116; OLG Naumburg, Urteil v. 23.12.2014, 2 U 74/14 , VergabeR 2015, 497 , in juris Tz. 25 ; a.A. OLG Celle, Urteil v. 18.01.2018, 11 U 121/17, VergabeR 2018, 342, in juris Tz. 41).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 282/02

    Ansprüche des Bieters bei grundloser Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Denn ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns setzt u.a. voraus, dass der ausgeschriebene Auftrag nach Aufhebung der Ausschreibung an einen anderen Auftragnehmer auch erteilt worden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 16.12.2003, X ZR 282/02 "Blockheizkraftwerk", VergabeR 2004, 480, in juris Tz. 16 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 23.12.2014 - 2 U 74/14

    Baggergut - Klage des übergangenen Bieters auf Schadensersatz wegen vermeintlich …

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Rn. 100 cc) Die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Vergaberechtsverstoßes hängt überdies nicht, jedenfalls nicht generell von der Anbringung einer - hier unterstellt gebotenen - Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB und erst recht nicht von der Anbringung eines Nachprüfungsantrags ab (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2008, I-27 U 1/07, VergabeR 2009, 501, in juris Tz. 116; OLG Naumburg, Urteil v. 23.12.2014, 2 U 74/14 , VergabeR 2015, 497 , in juris Tz. 25 ; a.A. OLG Celle, Urteil v. 18.01.2018, 11 U 121/17, VergabeR 2018, 342, in juris Tz. 41).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 27 U 1/07

    Anforderungen den Nachweis der Ungeeignetheit eines Bewerbers; Ansprüche eines …

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Rn. 100 cc) Die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Vergaberechtsverstoßes hängt überdies nicht, jedenfalls nicht generell von der Anbringung einer - hier unterstellt gebotenen - Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB und erst recht nicht von der Anbringung eines Nachprüfungsantrags ab (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2008, I-27 U 1/07, VergabeR 2009, 501, in juris Tz. 116; OLG Naumburg, Urteil v. 23.12.2014, 2 U 74/14 , VergabeR 2015, 497 , in juris Tz. 25 ; a.A. OLG Celle, Urteil v. 18.01.2018, 11 U 121/17, VergabeR 2018, 342, in juris Tz. 41).
  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung …

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme des Vorliegens eines anderen schwerwiegenden Grundes einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Interessenabwägung, bei der davon auszugehen ist, dass einerseits dem öffentlichen Auftraggeber nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung weit jenseits einer vertretbaren Schätzung der Auftragswerte zugewiesen werden darf, andererseits das Institut der Aufhebung nicht zu einem für die Vergabestelle latent verfügbaren Instrument zur Korrektur des in der öffentlichen Ausschreibung erzielten Submissionsergebnisses bzw. der rechtmäßigen Folgen einer notwendigen Vertragsanpassung geraten darf (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2012, X ZR 108/10 "Friedhofserweiterung", VergabeR 2013, 136 , in juris Tz. 21 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 20.03.2014, X ZB 18/13 "Fahrbahnerneuerung I", VergabeR 2014, 538, in juris Tz. 25 ff.).
  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme des Vorliegens eines anderen schwerwiegenden Grundes einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Interessenabwägung, bei der davon auszugehen ist, dass einerseits dem öffentlichen Auftraggeber nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung weit jenseits einer vertretbaren Schätzung der Auftragswerte zugewiesen werden darf, andererseits das Institut der Aufhebung nicht zu einem für die Vergabestelle latent verfügbaren Instrument zur Korrektur des in der öffentlichen Ausschreibung erzielten Submissionsergebnisses bzw. der rechtmäßigen Folgen einer notwendigen Vertragsanpassung geraten darf (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2012, X ZR 108/10 "Friedhofserweiterung", VergabeR 2013, 136 , in juris Tz. 21 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 20.03.2014, X ZB 18/13 "Fahrbahnerneuerung I", VergabeR 2014, 538, in juris Tz. 25 ff.).
  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform …

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Rn. 60 bb) Die zunächst ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen betrafen - hier nicht einschlägige - Fallgestaltungen, in denen der Zuschlag erteilt wurde, ohne dass zuvor oder gleichzeitig Erklärungen zur Frage der Ausführungsfristen oder zu hiervon abhängenden Mehrvergütungen abgegeben wurden, bzw. in denen die Parteien zwar bereits Erklärungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abhängenden Vergütung abgegeben hatten, aber ohne dass eine ausdrückliche Erklärung hierzu zusammen mit dem Zuschlag erfolgt war; für diese Fallgestaltungen wurde im Rahmen einer vergaberechtskonformen Auslegung der ihrem Inhalt nach zweifelhaften Zuschlagserteilung angenommen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen geschlossen wird und nach § 2 Abs. 5 VOB/B angepasst werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 34 i.V.m. Tz. 30, 32; BGH, Urteil v. 10.09.2009, VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901, in juris Tz. 22 und BGH, Urteil v. 26.11.2009, VII ZR 131/08, in juris Tz. 12 f.).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2019 - 7 U 69/18
    Rn. 61 cc) In Fallgestaltungen, wie der vorliegenden, in denen im Zuschlagsschreiben selbst ausdrücklich neue Bauzeitenregelungen angesprochen wurden, differenzierte der Bundesgerichtshof danach, ob der öffentliche Auftraggeber seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 34 f. i.V.m. Tz. 33, dort nicht einschlägig; BGH, Urteil v. 22.07.2010, VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 "Küstenkanal", in juris Tz. 3, 15 ff., dort Auslegung i.S. eines Vorschlages, welcher noch der Zustimmung des Bieters bedürfe; BGH, Urteil v. 06.09.2012, VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301 "Asphaltmischgut", in juris Tz. 2 f., 15 ff., 18 ff., insbes.
  • BGH, 03.04.2007 - X ZR 19/06

    Schadensersatzansprüche eines übergangenen Bieters

  • BGH, 26.11.2009 - VII ZR 131/08

    Ersatz entstandener Mehrkosten für Baumaßnahmen an einer Bundesautobahn aufgrund …

  • OLG Dresden, 12.10.2016 - 16 U 91/16

    Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist erteilt: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

  • BGH, 07.11.2018 - VII ZR 276/16

    Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist erteilt: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

  • VK Sachsen-Anhalt, 26.07.2018 - 3 VK LSA 42/18
  • VK Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 3 VK LSA 16/18

    Angebot und Preis sind nicht verhandelbar!

  • OLG Celle, 30.01.2020 - 13 Verg 14/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer; Zuschlag auf ein …

    Rn. 89 (d) Die von der Vergabekammer wiederholt zitierte Entscheidung des OLG Naumburg vom 7. Juni 2019 (7 U 69/18, VPPRS 2019, 0317) betrifft einen Fall, in dem der (Bau-)Vertrag gar nicht erst zustande gekommen war, weil der öffentliche Auftraggeber - dort im Übrigen nach ordnungsgemäßer Bindefristverlängerung - den Zuschlag unter Festlegung neuer Vertragsfristen erteilt hatte, was das OLG Naumburg als abändernden Zuschlag nach § 18 Abs. 2 VOB/A 2016 wertete.
  • OLG Naumburg, 11.10.2024 - 6 Verg 2/24

    Baufachliche Prüfungen - Zuwendungsbauten

    Das formulargetragene Zuschlagsschreiben je Los ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; dabei sind die beigefügten Anlagen, darunter die finale Rahmenvereinbarung mit Änderungen zum Entwurf, einzubeziehen (so auch OLG Naumburg, Urteil v. 07.06.2019 - 7 U 69/18 - "Zuschlagsschreiben", bestätigt durch BGH, 03.06.2020 - VII ZR 144/19 - VergabeR 2020, 757; zuletzt auch OLG Celle, Urteil v. 29.12.2022 - 13 U 3/22 - VergabeR 2023, 465).
  • OLG Naumburg, 30.10.2020 - 7 U 47/20

    Kostenbescheid VK - Anspruch auf Rückzahlung von Verfahrenskosten für ein …

    In der Folgezeit stritten die Auftraggeberin und die Klägerin - im zivilrechtlichen Rahmen - über die Wirksamkeit des Zuschlags für den ausgeschriebenen Bauauftrag; letztlich wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen war (vgl. Az.: 9 O 761/18 LG Magdeburg, Gz.: 7 U 69/18 OLG Naumburg; Gz.: VII ZR 144/19 BGH).
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