Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Abschnitt 1 - Basisparagrafen (§§ 1 - 24) |
(1) | 1. | Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. |
2. | 1Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. 2Sie sollen in Textform niedergelegt werden. |
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen.
(3) Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
voraussetzungen § 3bAblauf der Verfahren § 4Vertragsarten § 4aRahmenvereinbarungen § 5Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe § 6Teilnehmer am Wettbewerb § 6aEignungsnachweise § 6bMittel der Nachweisführung, Verfahren § 7Leistungs-
beschreibung § 7aTechnische Spezifikationen § 7bLeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis § 7cLeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm § 8Vergabeunterlagen § 8aAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8bKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 9Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9aVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung § 9bVerjährung der Mängelansprüche § 9cSicherheitsleistung § 9dÄnderung der Vergütung § 10Angebots-, Bewerbungs-, Bindefristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 11aAnforderungen an elektronische Mittel § 12Auftrags-
bekanntmachung § 12aVersand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote § 14aÖffnung der Angebote, Eröffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Ausschluss von Angeboten § 16aNachforderung von Unterlagen § 16bEignung § 16cPrüfung § 16dWertung § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation, Informationspflicht § 21Nachprüfungsstellen § 22Änderungen während der Vertragslaufzeit § 23Baukonzessionen § 24Vergabe im Ausland
Rechtsprechung zu § 15 VOB/A
333 Entscheidungen zu § 15 VOB/A in unserer Datenbank:
- BGH, 13.09.2022 - XIII ZR 9/20
Deponiekosten - Vergabe von Bauleistungen: Ausschluss eines Angebots ohne den ...
- OVG Sachsen, 21.10.2020 - 6 A 954/17
Vergabe von Bauleistungen; Widerspruch; Aufklärung; Ausschluss; Subvention; ...
- BayObLG, 17.06.2021 - Verg 6/21
Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen und ...
- VK Südbayern, 27.05.2020 - 3194.Z3-3_01-20-7
Angaben im Formblatt 223 sind Instrument zur Preisprüfung!
- VK Westfalen, 12.07.2022 - VK 3-24/22
Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!
- VK Nordbayern, 25.06.2014 - 21.VK-3194-15/14
Offensichtlich fehlerhafte Angaben können korrigiert werden!
- VK Südbayern, 18.10.2013 - Z3-3-3194-1-30-08/13
Wann kann ein zweites Hauptangebot abgegeben werden?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 25.11.2013 - Verg 13/13
Vergabeverfahren für eine Videoüberwachungsanlage im Neubau einer ...
- OLG München, 25.11.2013 - Verg 13/13
- VK Südbayern, 13.02.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17
Aufhebung der Ausschreibung
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 15 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 23 (Baukonzessionen)