Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Abschnitt 1 - Basisparagrafen (§§ 1 - 24) |
(1) 1Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. 2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 3Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben.
(4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften.
(5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
(7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
voraussetzungen § 3bAblauf der Verfahren § 4Vertragsarten § 4aRahmenvereinbarungen § 5Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe § 6Teilnehmer am Wettbewerb § 6aEignungsnachweise § 6bMittel der Nachweisführung, Verfahren § 7Leistungs-
beschreibung § 7aTechnische Spezifikationen § 7bLeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis § 7cLeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm § 8Vergabeunterlagen § 8aAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8bKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 9Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9aVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung § 9bVerjährung der Mängelansprüche § 9cSicherheitsleistung § 9dÄnderung der Vergütung § 10Angebots-, Bewerbungs-, Bindefristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 11aAnforderungen an elektronische Mittel § 12Auftrags-
bekanntmachung § 12aVersand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote § 14aÖffnung der Angebote, Eröffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Ausschluss von Angeboten § 16aNachforderung von Unterlagen § 16bEignung § 16cPrüfung § 16dWertung § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation, Informationspflicht § 21Nachprüfungsstellen § 22Änderungen während der Vertragslaufzeit § 23Baukonzessionen § 24Vergabe im Ausland
Rechtsprechung zu § 2 VOB/A
612 Entscheidungen zu § 2 VOB/A in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.11.2023 - 10 U 2/23
Ersatzauftrag öffentlich ausgeschrieben: Kein Verstoß gegen ...
- OLG Dresden, 25.03.2022 - 22 U 547/15
Bauzeitennachtrag wegen verzögerter Vergabe: Gutachterkosten können ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - Verg 22/13
Voraussetzungen einer funktionalen oder teilfunktionalen Ausschreibung
- LG Bonn, 26.10.2022 - 1 O 161/22
Unterlassungsanspruch setzt Vergaberechtsverstoß voraus!
- VK Sachsen-Anhalt, 06.07.2017 - 3 VK LSA 42/17
Öffentliche Auftragsvergabe: Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur ...
- VK Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 - 3 VK LSA 63/17
Öffentliche Auftragsvergabe: Beurteilung der Eignung eines Bieters
- VK Sachsen, 28.08.2015 - 1/SVK/020-15
NU-Verzeichnis vorzulegen: Auch Sub-Sub-Unternehmer sind aufzuführen!
- VK Bund, 10.01.2024 - VK 2-96/23
Feststellungsantrag gem. § 188 Abs. 2 Satz 2 GWB nach Erledigung infolge ...
- VK Sachsen-Anhalt, 27.02.2017 - 3 VK LSA 1/17
Vergabeverfahren: Ausschluss eines Unternehmens mangels Eintragung in die ...
- VK Sachsen-Anhalt, 21.08.2017 - 3 VK LSA 61/17
Vergabeverfahren: Angebotsausschluss wegen fehlender Leistungsfähigkeit und ...
Querverweise
Auf § 2 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 23 (Baukonzessionen)