Rechtsprechung
| OLG Celle, 16.07.2012 - 7 W 15/12 (L) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 313 BGB; § 530 BGB; § 2333 BGB; § 17 HöfeO
Anforderungen an den Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks im Hinblic auf die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 313; BGB § 530; BGB § 2333; HöfeO § 17
Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an den Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks im Hinblic auf die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Verfahrensgang
- AG Walsrode, 16.01.2012 - 6 Lw 13/11
- OLG Celle, 16.07.2012 - 7 W 15/12 (L)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit Wohnrecht und …
Auszug aus OLG Celle, 16.07.2012 - 7 W 15/12
Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn keine nennenswerten Versorgungsleistungen übernommen werden oder wenn wegen der besonderen Höhe des übergegangenen Vermögens ein besonders grobes Missverhältnis beider Leistungen besteht und von den Parteien die Unentgeltlichkeit auch gewollt ist, kann von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden (BGH, NJW-RR 1995, 77, 78; BGH, NJ 2000, 598).Kommt es zu schwerwiegenden Vorfällen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten dauerhaft zerstören, ist grundsätzlich zwar von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen (vgl. BGH, NJ 2000, 598).
Dann muss ihm das Recht eingeräumt werden, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (BGH, NJ 2000, 598).
- BGH, 23.09.1994 - V ZR 113/93
Störungen bei der Abwicklung eines Übergabevertrages
Auszug aus OLG Celle, 16.07.2012 - 7 W 15/12
Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn keine nennenswerten Versorgungsleistungen übernommen werden oder wenn wegen der besonderen Höhe des übergegangenen Vermögens ein besonders grobes Missverhältnis beider Leistungen besteht und von den Parteien die Unentgeltlichkeit auch gewollt ist, kann von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden (BGH, NJW-RR 1995, 77, 78; BGH, NJ 2000, 598).
- OLG München, 15.07.2015 - 27 U 4775/11
Keine Rückabwicklung eines Hofübergabevertrages
Ein solcher Hofübergabe- und Altenteilsvertrag, bei dem ein landwirtschaftlicher Betrieb gegen Ausbedingung von Altenteilsleistungen auf einen Angehörigen der nächsten Generation übertragen wird, stellt in der Regel keine Schenkung bzw. gemischte Schenkung nach § 516 BGB dar (vgl. BayObLG, Urteil vom 22.05.1995, 1 ZRR 62/94; BayObLG, Urteil vom 26.04.1993, 1 ZRR 397/92; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012, 7 W 15/12;… MüKo BGB/Habersack EGBGB Art. 96 Rn. 10, 7).Leistungsstörungen im vertraglichen Verhältnis, wie von der Klägerin vorgetragen, oder persönliche Zerwürfnisse, die gemäß den §§ 323 ff. BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht begründen oder den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zur Folge haben könnten, werden hierdurch ausgeschlossen (…vgl. MüKo BGB/Habersack Art. 96 Rn. 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012, 7 W 15/12; BayObLG Urteil vom 22.05.1995, 1 ZRR 62/94; BayObLG Urteil vom 12.02.1996, 1 ZRR 15/94).
Da ein Hofübergabevertrag eine Vorwegnahme der Erbfolge zum Gegenstand hat, muss ein Fehlverhalten des Hofübernehmers, dass im Falle der Erbfolge zur Entziehung des Pflichtteils ausreichen würde, den Hofübergeber ausnahmsweise bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Hofübernehmers auch berechtigen, seinen Hof unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzuverlangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2012, 7 W 15/12).
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