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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91   

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https://dejure.org/1992,7
BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 (https://dejure.org/1992,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 (https://dejure.org/1992,7)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 (https://dejure.org/1992,7)
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Trümmerfrauen

Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG;

Art. 74 Nr. 7, 12 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Trümmerfrauen

  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten - Gleichheitssatz - Rentenversicherung - Ausgleich von Fehlzeiten - Kindererziehungszeiten - Gesetzgebungskompetenz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rentenversicherung; Ausschluß der sog. Trümmerfrauen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 1
  • NJW 1992, 2213
  • NZS 1992, 25
  • FamRZ 1992, 1038
  • BB 1992, 1430
 
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Wird zitiert von ... (1128)Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
    Rn. 107 2. Die in beiden Vorlagen nur hilfsweise zur Prüfung gestellten Vorschriften des KLG, soweit sie für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine Leistung für Kindererziehung nicht schon vom 1. Januar 1986 an vorsehen, sind wegen des inneren Zusammenhangs mit den in erster Linie vorgelegten Normen des HEZG in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 66, 214 [222]; 75, 40 [56]; 82, 60 [83 ff.]).

    Finanzielle Erwägungen sind gerade bei Leistungsgesetzen zulässig (vgl. BVerfGE 75, 40 [72] m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hätte sonst nur die Möglichkeit gehabt, die begrenzten öffentlichen Mittel nach dem "Gießkannenprinzip" zu verteilen [vgl. BVerfGE 75, 40 [72] m.w.N.].

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
    Rn. 115 Der weit gefaßte verfassungsrechtliche Begriff der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 75, 108 [146 f.] m.w.N.; st. Rspr.) erlaubt es, neue Sozialleistungen in deren Gesamtsystem einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist.

    Entscheidend ist ein Verständnis der Sozialversicherung im Sinne der "gemeinsamen Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit" [BVerfGE 75, 108 [146]].

    Die Wahl des Zeitpunkts muß sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfGE 75, 108 [157]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
    Dieses Gesetz ging auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Witwerrente [BVerfGE 39, 169] zurück, mit der dem Gesetzgeber eine Neuordnung der Hinterbliebenenrenten aufgegeben worden war.

    Die zweite Witwerrentenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 169) hätte eine Berücksichtigung dieser Entwicklung nahegelegt.

    Diese Auffassung läßt eine Fehleinschätzung nicht erkennen [vgl. auch BVerfGE 39, 169 [187 f.]].

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Den Ausführungen hierzu im Urteil des Ersten Senats vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 (Umdruck S. 55 f. - BVerfGE 87, 1 ff.) tritt der Senat bei.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für …

    Dementsprechend kann der Steuergesetzgeber auf die Mittel des Steuerpflichtigen, die dessen eigener existenzsichernder Berufsausbildung dienen, jedenfalls ebenso wenig zugreifen, wie auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der Kinder des Steuerpflichtigen unerlässlich sind; denn in beiden Fällen handelt es sich um keine Mittel des Steuerpflichtigen, die zur Befriedigung beliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, < 87>, BStBl II 1990, 653; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, < 359 f.>; BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1, < 38>; BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, < 170>, BStBl II 1993, 413).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …

    Rn. 124 Ohnehin treffe die Annahme des Bundessozialgerichts nicht zu, der Gesetzgeber habe seit Ergehen des "Trümmerfrauen-Urteils" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt.

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).

    Rn. 339 Mit dem sogenannten "Trümmerfrauen-Urteil" vom 7. Juli 1992 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die kindererziehungsbedingten Nachteile in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 sowie den 2. Leitsatz der Entscheidung).

    Trotz der bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für das als Generationenvertrag ausgestaltete System der Altersversorgung müssten Eltern bei einem erziehungsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Vergleich zu Kinderlosen Einkommenseinbußen hinnehmen und hätten deswegen künftig geringere Renten zu erwarten (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und bräuchten folglich auch nicht nur dort ausgeglichen zu werden (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründender und rentensteigernder Tatbestand sei ein grundsätzlich geeignetes und systemgerechtes Instrument zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Versicherter (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

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