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   BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08   

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https://dejure.org/2009,11053
BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 (https://dejure.org/2009,11053)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 (https://dejure.org/2009,11053)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 (https://dejure.org/2009,11053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rückkehrrecht - Anstalt öffentlichen Rechts - Überführung in private Trägerschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückkehrrecht eines Arbeitnehmers in den Öffentlichen Dienst Hamburgs nach Überführung eines Pflegezentrums in privatrechtliche Trägerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückkehrrecht eines Arbeitnehmers in den Öffentlichen Dienst Hamburgs nach Überführung eines Pflegezentrums in privatrechtliche Trägerschaft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückkehrrecht nach Überführung aus Anstalt öffentlichen Rechts in private Trägerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 624
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 310/99

    Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - Rn. 45 mwN, BAGE 96, 249 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ablösung Nr. 2).

    Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64; vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B III 4 c der Gründe, BAGE 96, 249 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ablösung Nr. 2).

    Das ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - aaO; BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - aaO).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Die Auslegung darf zu dem Wortsinn und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 66, EzA AGG § 15 Nr. 1).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll (vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - zu I A 1 a der Gründe, BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64; vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B III 4 c der Gründe, BAGE 96, 249 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ablösung Nr. 2).
  • BAG, 05.11.2003 - 4 AZR 632/02

    Feststellungsinteresse bei beendetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und als solches in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - BAGE 108, 224 = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 83).
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Maßgebender Zeitpunkt für das Bestehen des Feststellungsinteresses ist der Schluss der Revisionsverhandlung (BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 - mwN, AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188).
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 144/07

    Präsenzpflicht angestellter Lehrkräfte während der Schulferien

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Die begehrte Feststellung ist auch geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage abschließend zu klären (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 20, AP GewO § 106 Nr. 2).
  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 606/93

    Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille und der beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Gesetz zum Ausdruck gekommen sind (vgl. BAG 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 73).
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 1021/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., vgl. Senat 27. November 2008 - 8 AZR 1021/06 - Rn. 19).
  • LAG Hamburg, 28.02.2008 - 8 Sa 2/08

    Zum Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst der Hansestadt Hamburg nach

    Auszug aus BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 - 8 Sa 2/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 775/12

    Jobcenter - gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Diesem Eingriff konnte sich die Klägerin weder durch einen Widerspruch, wie ihn § 613a Abs. 6 BGB beim Betriebsübergang vorsieht, entziehen noch wurde ihr ein Rückkehrrecht eingeräumt, wie dies beispielsweise durch § 18 des Hamburger Gesetzes zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "pflegen & wohnen" vom 11. Juni 1997 (vgl. BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 -) der Fall war.

    Damit ist der Streitfall nicht unmittelbar vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Arbeitgeberwechsel kraft Gesetzes im Zusammenhang mit einer geplanten Privatisierung gestanden hatte (vgl. dazu: BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - BVerfGE 128, 157; BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 -) .

  • LAG Düsseldorf, 06.03.2018 - 14 Sa 849/17

    Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung bei der Stufenzuordnung zwischen neu

    Sie ist verfassungsrechtlich - wie bei Gesetzen im formellen Sinne (hierzu z.B. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) - im Regelfall unzulässig (BAG, Urt. v. 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 - juris; BAG, Urt. v. 24.10.2007 - 10 AZR 878/06, NZA 2008, 131-133).

    Das ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BAG, Urt. v. 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 - juris; BAG, Urt. v. 23.01.2008 - 1 AZR 988/06, AP Nr. 40 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG, Urt. v. 02.10.2007 - 1 AZR 815/06, NZA-RR 2008, 242).

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 596/09

    Tarifanwendung und Gleichbehandlungsgrundsatz

    Eine derartige Berücksichtigung setzt aber voraus, dass dieser Wille im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - Rn. 24; 16. Juni 2005 - 6 AZR 108/01 - zu 2 d aa der Gründe, BAGE 115, 113) .
  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 459/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts -

    Die verlangte Feststellung ist geeignet, die Streitfrage zwischen dem Kläger und der Beklagten abschließend zu klären (vgl. für die st. Rspr. BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - Rn. 19, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Betriebsübergang Nr. 20) .
  • LAG Hamm, 01.02.2011 - 9 Sa 2007/10

    Betriebliche Altersversorgung für angestellten Lehrer im Ersatzschuldienst;

    (1) Bei der Auslegung von Gesetzen ist über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille und der beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Gesetz zum Ausdruck gekommen sind (vgl. BAG 16.03.1994 - 10 AZR 606/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 75; (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 Rn. 24).

    Der Wortlaut der Vorschrift allein gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 Rn. 24).

    Die Auslegung darf zu dem Wortsinn und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 66; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 Rn. 24).

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 471/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Antragsauslegung - unterlassene Klage auf Abgabe

    abschließend zu klären (vgl. für die st. Rspr. BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - Rn. 19, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Betriebsübergang Nr. 20) .
  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 663/09

    Rückkehrrecht - Anstalt öffentlichen Rechts - Überführung in private Trägerschaft

    Parallelsache zu 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - .

    Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 15 Sa 182/12

    Auslegung einer Gesamtzusage - Schließung einer Betriebskrankenkasse -

    Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, ehemalige Arbeitnehmer dann wieder zu beschäftigen, wenn nach erstmaliger Ausgliederung auf eine Anstalt (BAG, 19.10.2011 - 5 AZR 138/10 - juris Rdnr. 3), ein Unternehmen (BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 - juris Rdnr. 2) oder eine Stiftung (LAG Hamburg, 30.07.2009 - 7 Sa 62/08 - juris Rdnr. 5) eine weitere Überführung "in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg" stattfindet.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 15 Sa 180/12

    Auslegung einer Gesamtzusage - Schließung einer Betriebskrankenkasse -

    - 5 AZR 138/10 - juris Rdnr. 3), ein Unternehmen (BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 286/08 - juris Rdnr. 2) oder eine Stiftung (LAG Hamburg, 30.07.2009 - 7 Sa 62/08 - juris Rdnr. 5) eine weitere Überführung "in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt H." stattfindet.
  • ArbG Oberhausen, 06.09.2017 - 1 Ca 388/17
    Das ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BAG v. 22.10.2009 - 8 AZR 286/08, Rn. 29 ff., zitiert nach juris; BAG v. 23.01.2008 - 1 AZR 988/06, Rn. 28, zitiert nach juris; BAG v. 02.10.2007 - 1 AZR 798/06, Rn. 23, zitiert nach juris).
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