Rechtsprechung
KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 95 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB
Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Entfernung der baulichen Anlagen bei Beendigung des Mietverhältnisses - IWW
§ 546 Abs. 1 BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht des Mieters zur Beseitigung bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener baulicher Anlagen nach Ende des Mietverhältnisses
- Wolters Kluwer
Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht des Mieters zur Beseitigung bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener baulicher Anlagen nach Ende des Mietverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 546 Abs. 1
Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht des Mieters zur Beseitigung bei Abschluss des Mietvertrages vorhandener baulicher Anlagen nach Ende des Mietverhältnisses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss der Mieter nicht mitvermietete Baulichkeiten entfernen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietereinbauten: Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Mietereinbauten: Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Rückbau nicht übernommener Bauten (IMR 2019, 191)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.03.2018 - 29 O 157/17
- KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 21.02.2013 - III ZR 266/12
Formular-Kleingartenpachtvertrag: Wirksamkeit von Vereinbarungen für den Fall des …
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Werden von einem (Vor-)Mieter Baulichkeiten auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Mietverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S. von § 95 BGB geschehen sollte mit der Folge, dass diese Sachen als bloße "Scheinbestandteile" nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Mieters verbleiben (s. BGH NJW 2017, 2099 Tz 7 f.; NJW-RR 2013, 910 Tz 13).Maßgeblich für eine zur Räumungspflicht führende "Übernahme" ist die Eigentumslage am Scheinbestandteil (s. a. BGH NJW-RR 2013, 910 Tz 12, 14, 15, 16, 21).
Eine solche liegt vor, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (s. BGH NJW 2017, 3707 Tz 21; NJW-RR 2013, 910 Tz 11).
- BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Insbesondere eine besondere geschäftliche Erfahrung des Verbrauchers mit daraus folgender geringerer Schutzbedürftigkeit kann zu seinen Lasten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NJW 2015, 3228 Tz 55 f.;… Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 310 Rn 21). - BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16
Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur …
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Werden von einem (Vor-)Mieter Baulichkeiten auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Mietverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S. von § 95 BGB geschehen sollte mit der Folge, dass diese Sachen als bloße "Scheinbestandteile" nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Mieters verbleiben (s. BGH NJW 2017, 2099 Tz 7 f.; NJW-RR 2013, 910 Tz 13).
- BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 …
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Eine solche liegt vor, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (s. BGH NJW 2017, 3707 Tz 21; NJW-RR 2013, 910 Tz 11). - BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 231/84
Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Daher hat er die von ihm selber errichteten Einrichtungen, insbesondere auch Baulichkeiten, zu entfernen (s. BGH NJW-RR 1994, 847, 848; BGHZ 96, 141 = NJW 1986, 309; NJW 1966, 1409). - BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06
Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Mit der Übernahme geht zugleich die Eigenschaft als Zustandsstörer vom Vormieter auf den Nachmieter über, so dass sich der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB nunmehr gegen ihn und nicht mehr gegen den Vormieter richtet (s. BGH NZM 2007, 537 Tz 11, 14 f.). - OLG Hamburg, 13.06.1990 - 4 U 118/89
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Einer von ihm errichteten Einrichtung steht es nach zutreffender ganz herrschender Meinung gleich, wenn er diese durch Vereinbarung mit seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat (s. OLG Hamburg NJW-RR 1991, 11; OLG Köln NZM 1998, 767; AG Brandenburg WuM 2003, 321, 323; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 546 Rn 39; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 546 Rn 15, 17; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, 2. Aufl., § 546 Rn 19; Staudinger/Rolfs, BGB, Neub. - BGH, 26.04.1994 - XI ZR 97/93
Freigabeanspruch des Rechtsinhabers bei Hinterlegung zu Gunsten mehrerer …
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Daher hat er die von ihm selber errichteten Einrichtungen, insbesondere auch Baulichkeiten, zu entfernen (s. BGH NJW-RR 1994, 847, 848; BGHZ 96, 141 = NJW 1986, 309; NJW 1966, 1409). - OLG Köln, 15.06.1998 - 19 U 259/97
Pflicht zur Entfernung von Aufbauten bei Rückgabe des Pachobjektes
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Einer von ihm errichteten Einrichtung steht es nach zutreffender ganz herrschender Meinung gleich, wenn er diese durch Vereinbarung mit seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat (s. OLG Hamburg NJW-RR 1991, 11; OLG Köln NZM 1998, 767; AG Brandenburg WuM 2003, 321, 323; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 546 Rn 39; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 546 Rn 15, 17; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, 2. Aufl., § 546 Rn 19; Staudinger/Rolfs, BGB, Neub. - BGH, 27.09.2017 - XII ZR 54/16
Geschäftsraummietrechtsstreit: Auslegung einer Ablösungsvereinbarung mit dem …
Auszug aus KG, 10.12.2018 - 8 U 55/18
Kommt es zwischen dem Mieter und seinem Vormieter (wie vorliegend, dazu unten) zu keiner Ablösungsvereinbarung, so ist es eine Frage der Auslegung des Mietvertrags, ob sich die Gebrauchsgewährpflicht auf die Einrichtungen erstreckt, wobei dies bei Baulichkeiten im Zweifel anzunehmen sein mag (s. BGH NJW-RR 2018, 74 Tz 10). - AG Brandenburg, 01.04.2003 - 32 C 181/00
Klage des Vermieters auf Beseitigung einer vom Mieter angebrachten …
- OLG Karlsruhe, 02.02.2006 - 12 U 243/05
Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Regelungsgehalt der Bedingung über die …
Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 30.05.2022 - L 8 U 55/18 |
Verfahrensgang
- SG Kiel, 29.08.2018 - S 3 U 13/17
- LSG Schleswig-Holstein, 30.05.2022 - L 8 U 55/18