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   LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14   

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LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14 (https://dejure.org/2015,38968)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.10.2015 - 8 O 6456/14 (https://dejure.org/2015,38968)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 8 O 6456/14 (https://dejure.org/2015,38968)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG § 2 Abs. 2 S. 1 RDG § 3 RDG § 249 Abs. 2 S. 1 BGB § 251 Abs. 2 S. 1 BGB § 364 Abs. 1 BGB § 287 ZPO § 308 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Anmietung des Ersatztaxis zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs nach einem Verkehrsunfall

  • rewis.io

    Ersatzfähigkeit hoher Kosten für Ersatztaxi

  • ra.de
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    EE Eigenersparnis-Abzug; Mietwagendauer; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Aktivlegitimation / RDG / Bestimmheit und Wirksamkeit der Abtretung; Zustellung/Abholung; Sonderfahrzeuge Taxi/Fahrschule...

  • RA Kotz

    Ersatztaxi angemietet - Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z. B. sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. (BGH VersR 1985, 283; weitere Faktoren s. BGH VersR 1994, 64).

    Eine "Regelgrenze" (von z. B. 200% Mietwagenkosten gegenüber entgangenem Gewinn) gibt es nicht (BGH VersR 1994, 64).

    Ausgangspunkt für die damit vorzunehmende Vergleichsbetrachtung sind einerseits die um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten (BGH r+s 1994, 137).

    Pauschalierend ist es zulässig, vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30% in Absatz zu bringen (BGH r+s 1994, 137).

    Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen sind bei der Vergleichsberechnung nur dann in Absatz zu bringen, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat - andernfalls handelt es sich um leistungsunabhängige festen Kosten (BGH r+s 1985, 62; BGH r+s 1994, 137; KG NZV 2005, 146).

    Die Inanspruchnahme eines Mietwagens war damit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante nicht unternehmerisch geradezu unvertretbar (Unverhältnismäßigkeit z. B. noch verneint bei 212%: OLG Düsseldorf, 19.11.2007 - 1 U 99/07, juris; BGH VersR 1994, 64: 283%).

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    a) Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns verwiesen, sondern kann grundsätzlich statt dessen die (höheren) Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen (BGH VersR 1985, 283).

    Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z. B. sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. (BGH VersR 1985, 283; weitere Faktoren s. BGH VersR 1994, 64).

    Damit ist nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Mietwagenkosten ausgeschlossen, wenn nämlich die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (BGH VersR 1985, 283).

    Hiervon sind die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten (Kraftstoff, Schmiermittel, usw.) und der nicht eingetretene Verschleiß der beschädigten Taxe abzusetzen, nicht aber die leistungsunabhängigen festen Kosten wie anteilige Generalunkosten des Betriebes, Steuern, Versicherung, usw. (BGH r+s 1985, 62).

    Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen sind bei der Vergleichsberechnung nur dann in Absatz zu bringen, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat - andernfalls handelt es sich um leistungsunabhängige festen Kosten (BGH r+s 1985, 62; BGH r+s 1994, 137; KG NZV 2005, 146).

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Abtretung nur dann wirksam sein kann, wenn die Forderung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist (BGH r+s 2012, 201; BGH r+s 2011, 357 zu Sachverständigenkosten).

    Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es deshalb erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH r+s 2011, 357).

  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Wenn die Geschädigte in der Lage war, zu diesem Preis einen Mietwagen tatsächlich zu erlangen, dann kann ein darüber hinausgehender Betrag nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen werden (vgl. BGH r+s 2014, 98 zu Reparaturkosten).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Der Höhe nach berechnen sich die Rechtsanwaltskosten - entgegen der Klageschrift - nach "RVG alt" ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert von 11.043,35 EUR (BGH NJW 2005, 1112) bei einer 1, 3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf netto 703, 80 EUR.
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Dabei ist ein Rabatt bzw. Preisnachlass, der dem Geschädigten ohne jegliche Anstrengung realisierbar ist, zu berücksichtigen (vgl. BGH r+s 2012, 44, 45).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Abtretung nur dann wirksam sein kann, wenn die Forderung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist (BGH r+s 2012, 201; BGH r+s 2011, 357 zu Sachverständigenkosten).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Jene sind - wie nach st. Rspr. des LG Nürnberg-Fürth bei "privaten" Mietwagen auch (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06) - auch bei einem Taxi mit 3% in Ansatz zu bringen (vgl. ausführlich dazu Kammerurt. v. 22.07.2015 - 8 S 7887/14, juris).
  • KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unverhältnismäßige Mietkosten für Anmietung eines

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen sind bei der Vergleichsberechnung nur dann in Absatz zu bringen, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat - andernfalls handelt es sich um leistungsunabhängige festen Kosten (BGH r+s 1985, 62; BGH r+s 1994, 137; KG NZV 2005, 146).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2015 - 8 S 7887/14

    Schätzung der Eigenersparnis bei Miettaxi

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.10.2015 - 8 O 6456/14
    Jene sind - wie nach st. Rspr. des LG Nürnberg-Fürth bei "privaten" Mietwagen auch (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06) - auch bei einem Taxi mit 3% in Ansatz zu bringen (vgl. ausführlich dazu Kammerurt. v. 22.07.2015 - 8 S 7887/14, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die Ermittlung objektiv

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2007 - 1 U 99/07

    Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten für eine bestimmte Mietzeit i.R.e.

  • AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15

    Fitnessstudio-Vertrag wird gekündigt: Höhe der ersparten Aufwendungen?

    Jene können je nach der Art der vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH , Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH , Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH , NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: "juris"; OLG Nürnberg , VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf , NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG Köln , NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf , OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985, Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth , Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a. in: "juris"; LG Nürnberg-Fürth , NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster , Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: "juris"; LG Hamburg , ZMR 2011, Seite 638; AG Recklinghausen , Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14, u.a. in: "juris"; AG Hamburg , WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg , ZMR 2011, Seite 300 ) mit 3% bis 10% , aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz gebracht werden.
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2023 - 20 O 4607/22

    Auffahrunfall auf Fahrschulwagen - Verhältnismäßigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante gemäß § 251 Abs. 2 BGB nur dann und insoweit nicht zu ersetzen, als sie unternehmerisch geradezu unvertretbar war (BGH, Urteil vom 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82; Urteil vom 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93; OLG München, Urteil vom 22.05.1992, Az.: 10 U 1810/92; OLG Köln, Urteil vom 26.08.1996, Az.: 12 U 65/96; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1989, Az.: 2 U 2815/89 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14; KG, Urteil vom 30.08.2004, Az.: 12 U 283/03).
  • AG Siegburg, 01.03.2021 - 124 C 66/20
    Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. (BGH, a.a.O., Rn. 12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 8 O 6456/14 -, Rn. 23, juris).
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