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Rechtsprechung
   BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1852
BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 (https://dejure.org/2010,1852)
BAG, Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 (https://dejure.org/2010,1852)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 (https://dejure.org/2010,1852)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • openjur.de

    Schadensersatz; betrieblich veranlasstes Handeln; Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • Bundesarbeitsgericht

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • rechtsinformationen.bund.de

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betrieblich veranlasstes Handeln; Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit; Einbeziehung der Existenz einer Haftpflichtversicherung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatzpflicht - Beschädigung Arbeitgebereigentum

  • Betriebs-Berater

    Fahrlässigkeit bei betrieblich veranlasstem Handeln

  • bag-urteil.com

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieblich veranlasstes Handeln; Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit; Einbeziehung der Existenz einer Haftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Reinigungskraft im Einsatz - Mission Kernspintomograph

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer Geräte zerstören?

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer Geräte zerstören?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung trotz grob fahrlässiger Schadenherbeiführung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Putzfrau ruiniert in Röntgenpraxis einen Magnetresonanztomographen: In welcher Höhe haftet die Arbeitnehmerin?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fahrlässigkeit bei betrieblich veranlasstem Handeln

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Grobe Fahrlässigkeit: Gericht begrenzt Arbeitnehmerhaftung auf Jahresgehalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer musste wegen grober Fahrlässigkeit mit Jahresbruttogehalt haften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen Putzfrau wegen MRT-Quench

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei grober Fahrlässigkeit

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grob fahrlässiges Handeln - MRT

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Der innerbetriebliche Schadensausgleich - ein Fallbeispiel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1096
  • NZA 2011, 345
  • BB 2011, 628
  • DB 2011, 711
  • NZG 2011, 342
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Rn. 14 1. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt (…ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70;… HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21).

    Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Rn. 14 1. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt (ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70;… HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21).

    Rn. 17 1. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 25. September 1997 (- 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63) wurde auf den konkret entschiedenen Einzelfall abgestellt und eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auch im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens "im konkreten Fall" für nicht angezeigt gehalten.

    Rn. 28 a) Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63).

  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen …

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).

    Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28).
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Rn. 12 I. Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 24 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 4) bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt.
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195 = AP SGB VII § 105 Nr. 3 = EzA SGB VII § 105 Nr. 4).
  • BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95

    Zur Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23).
  • LAG Niedersachsen, 24.04.2009 - 10 Sa 1402/08

    Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei grob fahrlässiger Schädigung eines …

    Auszug aus BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

  • BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69

    Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW

  • BAG, 14.03.1974 - 2 AZR 155/73

    Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Innerbetrieblicher Werksverkehr - …

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung …

    Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (…vgl. BGH 13. November 2012 - XI ZR 145/12 - Rn. 28), als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erwachsende Nebenpflichten (zum Inhalt möglicher Nebenleistungspflichten vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 12).
  • LAG Köln, 31.07.2026 - 8 SLa 603/25

    Arbeitnehmerhaftung - Finanzvorstand überweist Betrügern 50 Millionen Euro und …

    Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 17, juris).

    Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140; BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 25, juris).

    Der Arbeitnehmer muss nach der Grundregel der Beweislastverteilung die Voraussetzungen der von ihm erhobenen Einwendung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit darlegen und beweisen d.h. die wirtschaftlich belastenden Umstände (…Schwarze in Otto, Schwarze, Krause, Die Haftung des Arbeitnehmers § 10 Rn. 21; BAG v. 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 Rn. 28, juris).

    Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 28, juris).

    Rn. 436 Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich im Gegensatz zu einer Pflichtversicherung grundsätzlich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 29, juris).

    Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 29, juris).

  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit - …

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 20, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).

    Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).

    Rn. 28 aa) Trotz Stimmen in der Literatur (Griese NZA 1996, 803, 808;… Küttner/Griese Personalbuch 2012 19. Aufl. Stichwort Arbeitnehmerhaftung Rn. 16; Hanau/Rolfs NJW 1994, 1439, 1442; Lipperheide BB 1993, 720, 724 f.; Sommer NZA 1990, 837, 840), die eine solche Haftungshöchstgrenze befürworten, hat das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, die Entscheidung über eine solche starre Haftungshöchstgrenze müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 25 mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).

    Der Senat hat Urteile von Landesarbeitsgerichten bestätigt, die nach einer Abwägung im Einzelfalle zu dem Ergebnis gekommen waren, dem Arbeitnehmer sei eine Haftung nur in einer bestimmten Höhe zumutbar (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 24 ff., AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3: Haftung in Höhe eines Jahresgehalts; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - zu I 4 der Gründe, NZA 1998, 140: Haftung in Höhe von knapp sechs Bruttomonatsverdiensten).

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